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URKUNDEN UND ACTENSTÜCKE
//
ZUR GESCHICHTE
DES
KÜRFÜKSTEN FRIEDRICH WILHEIJ
VON BRANDENBURG.
AliF VEIIANLASSUX(J SKINEll IIOCIISELKJEX MAJESTÄT DES KAISERS
FRIEDRICH ALS KRONl'UISZEX VON I'UEUSSES.
ShXMSZKlINTKR BAND.
ERSTER THEIL.
BERLIN.
DRUCK UND VKRr-AG VON GEORG REIMER.
1899.
URKUNDEN UND ACTENSTÜCKE
ZUR «ESCHICHTE DES
KURFÜRSTEN FRIEDRICH WILHELM
VON BRANDENBURG.
SECHSZKIINTER BAND.
ERSTER TUEIL.
STÄNDISCHE VERHANDLUNGEN III.
(l'UEÜSSES. II. BAND. ERSTEH TUEIL)
IIKKAUSGEGEBKN
VON
KURT BREYSI6.
l'.ERLIN.
DRUCK UND VERLAG VON (.JEOR(J REIMER.
1899.
DD49»
691 sU 7
Inhaltsverzeichnis.
8«it«
IL Der grosse Landta^r Yon 1661 bis 1663 1-425
Acten (zweite Hälfte)
6. Bis zur Erklärung der Complanation (16. März bis
9. Mai 1662) 3—123
7. Bis zur Abreise Schwerins (12. Mai — 7. Juli 1662) 124—169
8. Bis zur Ankunft des Kurfürsten (9. Juli — 23. October
1662) 170-249
9. Bis zur Verabschiedung des Landtages (28. October
1662—1. Mai 1663 250-425
Verbesserungen.
Band XV.
S. 11 Z. 7 V. 0. lies »ünwürden* statt „Unwürdigen*. — S. 15 Z. 19 v. o. 1.
„abhängigen** st. „souveränen*. — S. 31 Z. 2 v. u. 1. „Voigt" st. ,Mülverstedt". —
S. 36 Z. 8. V. u. tilge „Skalichs". — S. 49 Z. 6 u. 7 ▼. o. 1. „an die Pairs des Hofes,
d. h. an den aus seinen Standesgenossen bestehenden Theil des Gerichtskollegiums*
st. „an einen Pairshof . . . Gerichtshof". — S. 49 Z. 21 v. u. nach „festgesetzt"
einzuschieben „jährlich 30000 Gulden und*. — S. 71 A. Z. 2 v. u. I. 139 st. 139a. —
S. 115 Z. 9 T. o. ist nach „um* einzuschieben «durch*, Z. 10 t. o. 1. „die
adliche* st. „der adlichen*. — S. 120 Z. 19 v. u. 1. 1605 st. 1606. — S. 134 A. Z. 5
V. u. ist nach ^ihuen" einzuschieben »von*. — S. 191 Z. 22 v. o. vor 1609 ein-
zuschieben ,von". — S. 207 Z. 9 v. o. K „Freischulzen* st. , Freischützen*. —
S. 263 Z. 10 v. 0. ist „im* nach , Freien" .einzuschieben. — S. 266 Z. 17 v. u. 1.
„Sehesten* st. „Sehaseu*. — S. 285 A. 1 ist dahin zu verbessern, dass die Z. 12
V. u. erwähnte kurf. Duplik erst auf die Replik der Oberstände ertheilt worden ist
und zwar am 12. April 1641. — S. 290 Z. 15 v. u. 1. „Herzberg* st. „Hirschberg*. —
S. 317 Z. 6 V. u. 1. „Bordingsführung*. — S. 339 Z. 7 v. u. I. „Sehesten« st. „Seheisten".
— S. 343 Z. 2 V. u. 1. „Erbfolge" st. „Erfolge«. — S. 349 Z. 11 v. u. 1. „Convocations-*
St. »Corporations-« — S. 359 Z. 10 v. u. 1. „Erhebung*. — S. 361 Z. 6 v. o. hinter
Land tmarsch all ist ein Komma zu setzen, so dass der Titel zu „Ostaw* gehört. —
S. 363 Z. 21 V. 0. ist „Noth" nach „im^ (Z. 20) zu schieben. — S. 363 Z. 2 v. u. I.
„destinatos** st. ^distinatos«. — S. 424 Z. 5 und 12 v. o. I. „Hoe" st. ^Hol«. —
S. 552 Z. 1 V. o. I. „will" St. „weil", Z. 2 „bemühen*. — S. 560 Z. 6 v. u. I. „noch* st.
,nach*. — S. 562 Z. 5 v. u. 1. »passiret* st. ^cessiret«. — S. 566 Z. 19 v. u. I.
„Pestübels* st. „Postulats". — S. 575 Z. 17 v. o. I. „hoffe ich, dass E. Ch. D. ich
gründliche Nachricht werde geben können. Dass E. Ch. D. sich resolvieret,". —
S. 578 Z. 9 V. 0. 1. „ich auch hiebei« und „mir* st. „wir", Z. 12 v. o. 1. „Brehmen"
St. „Preussen* und „neulich" st. „nämlich«; Z. 18 v. o. 1. „eben" st. „aber" und
„Erudition* st. „Condition«; Z. 6 v. u. I. „neulich** st. „nämlich*. — S. 589 Z. 11
V. u. 1. „scharfe* st. „schroffe". — S. 592 Z. 3 v. o. 1. „niemalen* st. „jemalen*. —
S. 600 Z. 1 V. I. „Eheliebsten* st. „Frau", Z. 2 v. o. 1. „seiner Frau Schwester und
der verwittibten Frauen von Olssa, Major von Ostauen", Z. 1 1 v. o. I. „Blanken« st.
„Blämken*. — S. 609 Z. 1 v. u. I. „scharfe* st. „schroffe". — S. 674 Z. 2 v. u. 1.
„Laurentius Milewsli« st. „Laas-Milesli''. — S. 680 Z. 2 v. u. I. „ungezeichnete* und
„von" st „an*. — S. 682 Z. 6 v. u. I. „uns« st. „das«. — S. 684 Z. 15 v. o. 1.
„müssen« st. „möchten«. — S. 693 Z. 10 v. u. nach „dass« ist einzuschieben: „dieses
zu E. Ch. D. Besten geschehe. Dieses ist gewiss dass,«. — S. 694 Z. 10 v. o. I.
„Temperament« st. „Temperent«. — S. 695 Z. 9 v. u. 1. „Rige« st. „Rüge [Ripe]". —
S. 696 Z. 5 V. u. I. „Löbenicht« st. „Libenicht«. — S. 703 Z. 5 v. o. 1. „novandi« st.
„novadi«. — S. 743 Z. 12 v. o. I. „Landräthe" st. „Landstände".
Verbesserungen.
Band XVI. 1.
S. 6 Z. 6 V. u. 1. »Bürgerschaft*' st. „Bürgschaft". — S. 15 Z. 14 v. u. 1. ;,c
st „denn**. — S. 23 Z. 7 ▼. u. 1. „längerer**. — S. 35 Z. 18 v. o. 1. „Wehlauische
S. 43 Z. 2 V. u. 1. „Baczko*'. — S. 67 Z. 21 v. o. ist das Komma zu tilgen. —
Z. 1 V. u. 1. „und" st. „uns**. — S. 79 Z. 14 v. u. 1. „Gortzke** st. „Gorzke". —
Z. 19 V. 0. 1. „geschieht" st. „geschickt"; Z. 21 v. o. 1. „abzustatten". —
Z. 19 V. 0. 1. „Gortzke". — S. 99 Z. 9 v. o. 1. „höchlich". — S. 101 Z. 11 ^
„Oletzko". — S. 108 Z. 8 v. u. 1. „Polen" st „Posen". — S. 119 Z. 8 v. o.
„man" ist einzuschieben „nicht". — S. 121 Z. 3 v. u. 1. „Contradictiones". — i
Z. 12 V. 0. 1. „die Sache" st „den Sinn". — S. 204 Z. 10 v. o. 1. „zahlen". — J
Z. 15 V. 0. 1. „vorgewesene gefährliche Zeiten". — S. 277 Z. 15 v. u. 1.
legium"; Z. 5 v. u. 1. „Hoverbeck" st „Hekerbeck". — S. 327 Z. 12 v. u. 1. „
st „welcher". — S. 330 Z. 8 v. o. 1. „1454" st „1554". — S. 332 Z. 4 v.
„symbolicum". — S. 336 Z. 7 v. o. 1. „(seil." st. „se" und „templo) tum
S. 343 Z. 14 V. 0. 1. „die mittelbaren". -- S. 356 Z. 5 v. o. 1. „Band" st „Lanc
S. 361 Z. 2 V. 0. 1. „notifica-". — S. 373 Z. 12 v. o. 1. „Ramsen". — S. 374 Z.
V. 0. 1. „Item ist". — S. 390 Rand 1. „1663" st „1662"; Z. 13 v. u. 1. „Tettau"
„RGdern". — S. 395 Z. 14 v. o. 1. „Kaiauen". — S. 404 v. u. 1. „Zeiiller
S. 409 Z. 17 V. 0. 1. „in" st „und". — S. 411 Z. 8 v. o. 1. „und" st „nur".
»
IL
Der grosse Landtag von 1661 Ms 1663.
(Fortsetzung und Schluss.)
Mater. X. Gesch. d. G. Kurfürsten. XVI. 1
4 II. Der grosse Landtag von 1661 bis 1663.
lieh vereinigtes Bedenken einzugeben, so sie auch wohl allbereit wurden
gethan haben, wenn die Städte ihnen nicht allzeit Hoffnung Hessen, sich
mit ihnen zu vergleichen, dannenhero sie vermeinen, es werde vor
E. Ch. D. besser sein, dass Alles conjunctim geschähe. Es komme nun
das Bedenken ein, auf was Art es wolle, so will doch E. Ch. D. gnädig-
sten Verordnung gemäss ich mich bezeigen und dasselbe zuforderst
E. Ch. D. allsofort unterthänigst übersenden, aber auch allhie mit den
Oberräthen die Sachen durchgehen und, wie weit wir es allhie, doch
Alles unvorgreiflich, bringen können, versuchen. In der mir mitgegebenen
Instruction aber, wie auch darauf erfolgten Rescriptis sind unterschie-
dene Dinge enthalten, derentwegen ich ihnen dieselbe vorzuzeigen billig
angestanden; sie haben auch nicht in mich gedrungen, sondern sich ver-
gnügt, dass ich ihnen den Inhalt daraus angedeutet. Ebenmässig will
ich auch nicht nachgeben, dass der Landtag differiret werden soll, wie-
wohl man, wann die Sachen in dessen nach Berlin gesandt werden und
nichts tractirot wird, schwerlich wird verhüten können, dass nicht die
Meisten, so ihre Güter in der Nähe haben, herausreisen. — Wie ich bis-
hero in den Sachen die Wilddieberei belangend fieissig und emsig ge-
wesen, also werde ichs noch ferner aufs Beste treiben, gestalt ich mit
dem Herrn Jägermeister Hallen, der itzo hier ist, dass er dem Werke
die Hand mitbieten möchte, geredet. — Wegen des Orts, da die Kirche
füglich stehen kann, soll E. Ch. D. ein Abriss gesandt, auch Bericht ge-
than werden, wohin der Schlachthof, denn an den Ort wird sichs damit
nicht schicken, zu verlegen sei. Sonst werden allhier zwei desseins zur
Kirche gemacht, und weil doch vor Winters mehr als das Fundament
schwerlich wird geleget werden können, so bitte ich unterthänigst, E. Ch. D.
wollen dieselbe, ehe Sie das Ihrige zur Perfection bringen lassen, in
Gnaden erwarten, es soll zu diesen grosser Fleiss geschehen. Vielleicht
ist noch etwas darin, so E. Ch. D. auch nicht übel anstehen und zu dero
dessein mitgebrauchet werden möchte. Was E. Ch. D. wegen des Herrn
Bornstedts gnädigst befohlen, will ich gehorsamst in Acht nehmen und
ihm die Instruction und Creditiv zustellen und unterlasse ich nicht, fleissig
zu erinnern, dass die Mittel gegen seine Ankunft angeschafft werden.
Dasjenige, so E. Ch. D. in einem absonderlichen Rescript von Unter-
suchung der Aembter und dass die Pfandvorschreibungen und was dem
anhängig ist, allemal mitgeschicket werden sollen, gnädigst befohlen, habe
ich schon vorhero bei den Oberräthen oft erinnert; sie haben mir auch
in spccie von Riesenburg Versicherung gegeben, dass es also damit gehalten
Bewilligung. Wilddiebe. Kirche. Aemter. Roth. Städte. 5
worden, and will ich femer dcsshalb Anregung thun, wobei ich dieses in
Unterthänigkeit beizubringen habe, dass die Frau Jasski als Pfandin-
haberin des Am bis Riesenburg, wie sie nach Danzig kommen, von ihren
Freunden, einen so schädlichen Contract einzugehen, abgemahnet worden,
sie auch darauf anhero geschrieben und gebeten^ dass ihr noch möchte ein
Mehrers verwilliget werden ; daher dann die Oberräthe vermeinen, E. Ch. D.
zuträglich zu sein, dass Sie den Contract confirmire. Ich kann zwar
nicht davon urtheilen, ob er E. Ch. D. schädlich sei oder nicht; aber
dieses muss ich in gehorsamster Schuldigkeit vorstellen, dass der Ort
im Oberlande ist, da nicht allein Alles ruiniret und fast kein Meosch
mehr verbanden, besondern sich auch ein Jeder scheuet etwas daselbst
aus besorgender Gefahr, wann es zu anderweiter Unruhe, so Gott gnädig-
lich verhüte, kommen sollte, wieder anzufangen^).
Schwerin an den KnrfUrsten. Dat. Königsberg 21. März 1662.
(Praes. Colin a.d. Spree 16. [26.J März.) Eigenhändige Ausfertigung. R. 6. RR. 1.
[Roth. Erklärung der Städte]
Gleich jetzt kommt der Rittmeister Mongomery aus Warschau und ^ 1662.
berichtet, dass Roth schon von dannen; was I. F. Gn. demselben vor
Ordre ertheilet, ersehen E. Ch. D. aus Beikommendem. Er saget auch,
dass Roth mit dem Herrn Hoverbecken geredet, welcher Solches ohne
Zweifel berichten wird. Ich habe allsofort mit dem Herrn General-
Major Görtzken geredet, Parteien auf alle Strassen zu schicken, welches
er allsofort verordnet. Ein Burger aus dem Kneipbofe hat mir schon
vor drei Tagen gesaget, die Bürgerschaft war sehr kleinmüthig, weil
Roth nichts ausgerichtet. Sonsten hat der Rittmeister nichts vom Reichs-
tage zu sagen gewusst').
Wie gestern die Städte Königsberg in der Oberrathstube gewesen
und ihnen zugeredet worden, sie sollten sich den anderen Ständen con-
formiren, haben sie gesaget, die beide Oberstände wären gar einig mit
ihnen, dass die Accise nicht ehe gewilliget werden sollte, bis Alles ab-
gethan, und ob ihnen zwar aus besagter Stände schriftlicher Erklärung
') Als Antwort auf diese Relation ergieng das Rescript vom 13. (23.) März 1662
(ungezeicbnetes Concept von Jenas Hand), abgedruckt bei Orlich 111 S. 147.
*) Ueber Roths Beziehungen zu Polen in diesen Tagen vergl. das Schreiben
HoTerbecks an Schwerin vom 22. März 1662 (Urk. und Actenst IX S. 325 Anm. 1).
6 II. Der grosse Landtag von 1661 bis 1663.
ein Andres gezeiget, so seind sie doch darauf bestaDden. Ich habe
Solches dem Herrn Landvogt schriftlich zu wissen gethan, damit sie es
resentiren möchten; er hat mir beigehendes darauf geantwortet, und als
ich ihm rcpliciret, dass nicht allein die Frage wäre ratione quanti, son-
dern auch ratione temporis, lässt er mir sagen, ihr morgendes schrift-
liches Bedenken wurde es weisen, dass sie auch darin discrepirten. Ich
hoffe auch, dass es sich also befinden werde, und auf solchen Fall werde
ich die Obcrräthe bitten, es gebührlich zu ahnden, dass sie solche Lügen
vorgebracht.
Schwerin an den Kurfürsten. Dat. Königsberg 21. März 1661.
(Praes. Colin a. d. Spree 16. [26.] März.) Ausfertigung. R. 6. RR. 1.
[Uneinigkeit zwischen Rath und Bürgferschaft. Erklärung der Städte über Willigung
und Verfassung.]
1662. . . . Die') Uneinigkeit zwischen dem Rath und der Bürgerschaft
9 1 März
'hat bei dieser Gelegenheit wohl keine andere ürsach als dass jener
diesen der Abschickung nach Warschau nicht fugen, noch ihnen in der
Contradiction der Souveränität beipflichten wollen, desweg von der Bürger-
schaft gar harte und bedrauliche Reden gegen den Rath geführet worden.
Bei solcher Beschaffenheit nun sehe ich wohl kein Mittel, wie sie zur
Einigkeit zu bringen, denn 1) kann ich nicht glauben, dass B. Ch. D.
die Bürgerschaft vor einen Stand erkennen und ihnen also ä part wegen
der Souveränität zuereden lassen wollen, 2) haben E, Ch. D. in einem an
mich abgelassenem Rescript gar übel empfunden, dass sich sämmtliche
Stände auf ihren Consens zu der Souveränität fundiret. Sollte man
nun einen Vergleich zwischen dem Rath und der Bürgerschaft treffen
wollen, würde man sie persuadiren müssen, in die Souveränität zu con-
descendiren: wie aber Solches E. Ch. D. Intention entgegen läuft, also
habe ich mich auch dafür mit allem Fleiss gehütet und nur allezeit
solche rationes angeführet, dass den Ständen nicht gebühre zu contra-
diciren. Mit einer gemeinen Bürgschaft auf die Art zu sprechen, würde
nur das Werk mehr hindern, als befördern; halte demnach vielmehr da-
für, dass E. Ch. D. zwar anitzo hiezu zu schweigen, künftig aber der-
gleichen unerhörte Widerspänstigkeit mit Limitirung ihrer gar zu grossen
*) Mittheilungen über Pfandforderungen und über Schwerins Bemühungen, für
Bornstedts Unterhalt Rath zu schaffen, gehen voran.
8 II. Der grosse Landtag von 1661 bis 1663.
Die Oberräthe an den Kurfürsten. Dat. Königsberg 21. März
1662.
(Praes. Colin a. d. Spree 16. [26.] März.) Ausfertigung. R. 6. RR. 1.
[Entschädigung der Domanialuntertbanen. Die Kirche. Mittel für Bornstedt.]
1662. . . . Unterdessen aber, ehe und wann die Stände zur Resolution ge-
' *"' bracht, ist nicht abzusehen, wie vorhin schon unterthänigst angezelget, dass
zu andern Mitteln als denen bisherigen, damit der Speisung in den Quar-
tiren entzwischen der Soldat unterhalten werden [sie], zu gelangen; damit
aber E. Ch. D. Unterthanen, welche itzo vor anderen solche Last des
Quartiers und Speisung tragen müssen, nicht darunter gar verzweifeln,
sondern so lang, als sie können, nebenst dem Soldat ihr Leben geduldig
toleriren mögen, haben wir sie versichert, dass aus denen laudirten
Mitteln künftig ihnen dagegen Compensation geschehen solle, worauf
denn sie ihr Letztes nun zutragen. Es ist zu mehrmalen denen Land-
ständen remonstriret worden, dass ihre Einwilligung und laudum nicht
sufficient werde sein können, E. Ch. D. Schaden, den Sie an Ihren Do-
mänen nnd respective an den kleinen Städten, auch Bauren durch die
Protrahirung des laudi und die Ungleichheit der Last empfangen, zu er-
setzen. Nun haben sie ja ein vereinigtes Bedenken unter Händen und
ist zu hoffen, dass sie in diesen Tagen sich damit angeben werden, mit
welchem dann das ganze Werk sich wird beschleunigen müssen.
Wegen Erbauung und Anstalt zu einer Kirchen vor E. Ch. D. und
die reformierte Gemeine allhier wird uns der schuldigste Gehorsam die
vorgeschriebene Anstalt dazu mit unterthänigstem Floiss zu machen ob-
liegen und in dcme, wenn was mehr nöthig, E. Ch. D. fernere gnädigste
Verordnung vorleuchten.
Um die Mittele, Waagen und Pferde vor den Deputatum zu den
moscowitischen Tractaten sein wir bei aller Dürftigkeit der Kammer in
schuldigster Bemühung schon begriffen, erwartende, was mit seinem An-
kommen von allen erforderten Stücken seiner Ausstattung E. Ch. 1).
eigentlichen anbefehlen werden.
gezeichnetes Goncept von Jenas Uand), abgedruckt bei Orlich III S. 151. Die erste
von den darin chiffriert mitgetheilten Nachrichten Uoverbecks wird, da sie sich mit
keiner der ürk. und Act. IX S. 320— 335 mitgetheilten Relationcyi deckt, hier auf-
gelöst: „und schreibt er in einem andern (S. 152, Z. 7 v.u.), dass Fürst Radzivill
wie auch er bei gegenwärtigen Conjuncturen , wohl nöthig hielten, dass wir uns, so-
bald es muglich, in eine gute Verfassung setzeten''. Für die nun folgende Stelle ist
nur das Rescript vom 28. März 1662 (ebenda S. 336) zu vergleichen.
Domanialuntertbanen. Reformierte Kirche. Borastedt. Resolution a. d. GraTamina. 9
E. Ch. D. Herkunft in eigener hoher Person kann so geschwinde
nicht sein, als wie dieselbe wir in recht eiferiger und getreuer Devotion
wünschen, und die gewisse Hoffnung machende, dass zu itzo beßndender
und jüngsthin gehorsambst denudirter Indigenz reicher Ersetzung des
Allerhöchsten reicher Segen mit £. Ch. D. ins Land zugleich kommen,
auch das Pestübel sich vollends legen werde.
Schwerin an den Kurfürsten. Dat. Königsberg 24. März 1662.
(Praes. Colin a. d. Spree 19. [29.] März). Aasfertigang. R. 6. RR. 1.
[Die kurfärstlicbe Resolution auf die Gravamina. AbändeniugsTorscbläge. Revers.
Landrecbt.]
Als E. Ch. D. dero gnädigste Resolution über der Stande grava- 1662.
mina im abgewichenen Januario eingesandt, zeigten die Herren Oberräthe
mir damaln an, dass sie nöthig fanden, noch einige Erinnerungen dabei
zu thun, wollten auch solche zu Papier bringen und E. Ch. D. unter-
thänigst überschicken. Wie ich mich folgends drauf erkundigt, ob
solches geschehen, haben sie sich in ihrer Meinung geändert und ver-
meinet, sie wollten die Resolution lieber also, wie sie einkommen,
übergeben, gestalt ich solches Alles damals unterthänigst referiret
Nachdem nun die Stände wegen Extradirung solcher Resolution un-
aufhörlich angehalten, habe ich abermaln bei den Oberräthen Anregung
gethan, ob sie dann endlich wieder auf die Gedanken gerathen, dass Ein
und Anders darin zu mitigiren wäre, gestalt sie darauf etwas aufge-
setzt und mir gleich itzt kurz vor Abgang dieser Post zugeschickt,
daher ich dann kein ausführliches unterthänigstes Bedenken darüber ein-
schicken kann. Der erste, zweite und dritte Punkt können ohnmaassgeb-
lich also bleiben, bei dem vierten wäre wohl etwas zu ändern, bei dem
fünften haben sie ausgelassen das Wort Regierungsverfassung, darauf
E. Ch. D. sich in ihrer Resolution beziehen. Es hat aber solches nicht
viel auf sich, insonderheit, weil E. Ch. D. die Stände mit ihren unter-
thänigsten Erinnerungen darüber erstlich zu vernehmen sich gnädigst er-
bieten. Bei dem sechsten wäre nur anstatt des Worts Regierung S. Ch. D.
zu setzen, denn meines unterthänigsten Ermessens daran gelegen, dass
solche confirmatioues von E. Ch. D. selbsten geschehen. Der siebente ist
gut eingerichtet; bei dem achten aber werden E. Ch. D. finden, dass
sehr viel darin geändert werden müsste, jedoch wird es zu E. Ch. D.
10 11. Der grosse Landtag yon 1661 bis 1663.
Dienst gereichen, dass man Alles so gelinde mache, als immer möglich.
Wegen des Statthalters können un vorgreif lieh, nachdem disponiret, dass
dieser Statthalter Zeit seines Lebens verbleiben solle, diese Wort hinzu-
gesetzt werden: ^dass E. Ch. D. wünschen möchten, dass die künftige
Zeiten so beschaffen wären, dass sie nicht nöthig hätten, einen anderen
Statthalter wiederzubestellen, womit E. Ch. D. Gerechtsame genugsam
salviret und doch nicht eben so platt gesagt wird, dass es nothwendig
sein müsse. Was aber vom Landtage darin disponiret ist, kann ich gar
nicht rathen, dieses aber wird unverfänglich sein, dass E. Ch. D. sich
erbieten, einen Landtag, wenn Sie urtheilen. dass es des Landes Noth-
durft erheische, auszuschreiben. Bei dem 10. sein viel particularia, da-
von ich so .eigentlich nicht informiret bin und also nicht weiss, obs
E. Ch. D. zuträglich, solches Alles also stehen zu lassen. Bei den
9., 11., 12., 13., 14. und 15. Punkten habe ich Nichts zu erinnern,
nur dass bei dem letzten zu annectiren: „E. Ch. D. wollten hoffen, es
würden die Stände nunmehr nicht allein die Summa benannt, sondern
auch unterthänigst vertrösteter Maassen die Accise eingeführt haben",
oder was E. Ch. D. sonst noch vor Ausfertigung dieser Resolution für
Nachricht erlangen und hinzuzusetzen nöthig ermessen werden*).
Es wird auch wohl bei dieser Post ein Concept eines Reversais
mitgeschicket werden, denn solches bei Verwilligungen allzeit gebräuch-
lich. Sie haben gar viel harte conditiones darin haben wollen, die ich
ihnen abdisputiret, weiss aber uoch^tzt nicht, ob es so wird einge-
richtet werden, dass E. Ch. D. damit zufrieden sein können; was aber
immer thunlich, zweifle ich nicht, werden E. Ch. D. wohl eingehen, da-
mit die Stände dadurch aus dem schrecklichen Argwohn wieder gebracht
werden mögen.
Hiernächst muss ich gehorsamst melden, dass die Oberräthe E. Ch. D.
gnädigstem Befehl gemäss etliche Personen zu Revidirung des Land-
rechts in Unterthänigkeit fürgeschlagen und deshalb am 20. Januarii
Relation abgestattet^), aber darauf noch zur Zeit keine gnädigste Resolu-
tion erhalten. Weil nun dieses Werk, so E. Ch. D. ohn einiges Bedenken
thun können, von den Ständen sehr desideriret wird, so bitten sie noch-
maln unterthänigst, E. Ch. D. wollten sich so gnädigst erweisen und
solchen Befehl abgehen lassen.
Vergl. unten die Resolution des Kurfürsten vom 11. April 1662.
*) S. Bd. I S. 716 f.
12 II. Der grosse Landtag von 1661 bis 1663.
Ungnade anzubefehlen, Rothen allsofort herauf zu liefern. Was darauf
erfolgen wird, soll E. Ch. D. mit Nächstem kund gethan werden.
P. S.
Auch durchlenchtigster, gnädigster Kurfürst und Herr, ist gestern
ein Mensch bei mir gewesen, welchen S. Fürstl. 6n. in Kurland nach
Kopenhagen zu Ihre Majest. in Dennemark verschicken. Derselbe be-
richtet, dass der Herzog gewisse Nachricht hätte, dass der Czaar in
eigener Personen mit 100000 Mann zu Felde ziehen und in Polen gehen
wolle und dass er abermal mit den Kosacken sonderliches dessein für-
hätte. Ich fragte, ob dem Verlaut nach viel schwedische Völker aus
Schonen in Liefland ankommen, darauf er aber grosse Versicherung gab,
dass daran nicht das Allergeringste sei.
Roth ist im Bischofthum Ermland gewiss wieder angelangt und
hat der Oberstlieutenant aus Braunsberg gleich diese Stunde anhero ge-
schrieben, dass er ihn zu ertappen verhoffe; ich habe auch eben den
Herrn Generalwachtmeister Görzken und Herrn Obrist Hillen bei mir ge-
habt und mit ihnen überlegt, wie alle Wege berennet werden mögen.
So ist auch dem Herrn Obersten Bellicum angedeutet, auf alle Kähnen
und Schuten, so ausm Haff kommen, fleissige Acht zu haben, ob er
etwan zu Wasser herkommen möchte, denn man vermuthet gar stark,
er werde sich wieder hieher begeben. Nunmehr muss ich der Meinung
sein, weil er einmal die Stadt verlassen und davon geflohen, dass man
kein Bedenken habe, einen Fiscal mit Schützen herunter zu schicken,
ihn, wann er kommt, abholen zu lassen und es dahin zu stellen, ob
sich die Bürgerschaft mit Gewalt dawider setzen werde, auf welchen
Fall E. Ch. D. desto mehr befugte Ursach haben, die Bürgerschaft solches
Frevels wegen zu bestrafen. Es ist sonst gewiss, dass die in seiner
Nachbarschaft wohnende Bürgere, als das Geschrei, er würde nach Hofe
geholet werden, erschollen, sich einander, ihn zu beschützen angemahnet.
Was aber E. Ch. D. in dieser Sach gethan haben wollen, wird nothwen-
dig an die Oberräthe ausführlich müssen geschrieben werden, denn ausser
dem wird nichts dabei geschehen ^).
*) Als Antwort auf die Relationen vom 24. ergieng das Rescript d. d. Colin a. d.
Spree 20. (30.) März 1662 (ungezeichnetes Concept von Sturms, Schluss von Jenas
Hand), abgedruckt bei Orlich III S. 149 f.
Russische Politik. Roth. Accise. Ratb^wahl. 13
Die Oberräthe an den Kurfürsten. Dat. Königsberg 24. März
1662.
(Praes. Colin a. d. Spree 19. [29.] März.) Ausfertigung.
[UebersenduDg der ständischen Rntscbuldigungsscbrift und Entwürfe für eine Accise-
assecuration und eine Beantwortung der Grayamina. Verhandlung mit der Ritterschaft.]
Sie übersenden die Exculpation der Oberstande der Verzögerung des Land- 1C62.
tages wegen, einen Entwurf zur Acciseassecuration des Kurfürsten und ein Pro- 24. März,
jekt zur Antwortsresolution auf die Gravamina. „Es hat aber woUgemeldter
Herr Oberpräsident denen Landräthen , wie ungnädig E. Ch. D. den Verzug in
der Einwilligung der Accise oder anderen Mittel zu dem offerirtcn Subsidio
nehmen und dass die gesambte Stände hierin gegen gegebene Parol handelten,
vor Augen gestellet, worauf sie auf die Einrichtung der Accise, die Städte
mochten zutreten oder nicht, in zwei Tagen einzureichen festiglichen versprochen
und zu dem Ende hernach gewisse Reversales, wie hievom gewöhnlichen und
wie sie, die Landräthe, desfalls einige nnvorgreiflliche Erinnerungen beibracht,
desiderieren.*' . . .
Die Oberräthe an den Kurfürsten. Dat Königsberg 24. Mäxz
1662.
(Praes. Colin a. d. Spree 19. [29.] März.) Ausfertigung. R. 6. RR. 1.
[Aufschub der Eönigsberger Rathswahl.]
Sie antworten *), dass zwar auf die sonst gewöhnliche Sieit, den Sonn- 1662.
tag Reminiscere, die Kur dieses Jahres Dicht fortgesetzet sei, jedoch aber '
die Rathe von allen dreien Städten sich desfalls behöriger Maassen an-
gegeben haben, mit hinzugethaner Anführang, dass, ob sie ihres Orts
zwar, wie schuldig, bereit wären die Kur anzustellen, der Novanten
wenig itzo sich befinden; hingegen wären sie mit denen Landtagsaffairen
occupiret und wollte ihnen auch bei diesem jetzigen schlechten Zustand
an den Spesen ermangeln, dero wegen sie es anstehen zu lassen nothig
erachtet, auch darumb gebeten. Wann dann solches Anstehen hier und
im ganzen Lande nicht ungewöhnlich, E. Ch. D. juribus auch nichts
derogiret, als ist die Kur aufgeschoben worden und bleibet bis auf die
gesetzte Zeit Reminiscere, geliebts Gott, instehenden Jahres, alsdann mit
schuldigster Beobachtung E. Ch. D. hohen Jnrinm, fumehmlichen mit Vor-
1) Auf das Rescnpt Tom 6. (16.) März 1662 (angezeichnetes Concept von Jenas
Hand), abgedruckt bei Orlicb 111 S. 147.
16 II. Der grosse Landtag yon 1661 bis 1663.
dass nicht allein in kleinen Städten viel im Elende henimb und umbs
Brod betteln gehen und ihre Häuser mit dem Rücken und auf den
Speichern Gras wachsen sehen müssen, sondern wie auch die Städte
Königsberg dabei gefahren, solches weisen so viel geschlossene Mälzen-
brauerhäuser, Speicher, Bndengewerke und Alles aus, (indem, da Mancher
vor diesem von 12 Säcken gebrauet, jetzo kaum von sechs Säcken za
brauen und noch woll solches nicht zu gelassen vermag) dass ihnen mehr
zu geben zu schwer und unmöglich fallen will
Dennoch aber wurden sie hinwider nicht ermüden, sondern sich auch
woll zu einem gewissen Quanto herauslassen, wann nur noch einiger
Anblick von Hoffnung der gnädigsten Erhörung in ihren billigen Desi-
deriis wäre.
Dass sie aber in den von den andern zwei Ständen de novo ver-
willigton und abgefassten modum der Accise condescendiren sollten,
dazu wird sie hofTentlich kein Mensch bewegen, weil sie dessen gar zu
gewiss, dass die Accise kein einziger anderer Mensch entrichtet, als der-
jenige, der seine Lebensmittel aus dem Gewinn durch Kaufen und Ver-
kaufen und sonsten mit Manufacturen suchet, welches in Städten ge-
schiehct, und die Zeit hero leider allzuviel erfahren, wie hart und sehr
dieselbe die Städte gedrucket, arme Leute gemacht, wie groase Ungleich-
heit bei derselben gehalten, wie dieselbe mehrentheils und [am] Aller-
meisten über die Städte gegangen und denonselbon dabei ihre Nahrung
entzogen, gehemmet und gesperret worden, ja ihnen noch dazu zu ihrem
völligen Untergang die pretia rerum zu setzen angemuthet werden will.
Zwar vermeinen die andern . . Stände, dass die Accise nicht der-
jenige, der sie ausleget, sondern der ultimus consumens entrichte, allein
wenn den beiden . . Ständen belieben möchte, eine Probe anzustellen
und von ihrem Getreidig, Flachs und allen andern Waaren, so sie zur
Stadt bringen, die Accise davon vor den Verkauf auszulegen und zu
entrichten und zu sehen, ob derjenige, der ihnen die Waren abkaufet,
die Accise auch bezahle, sie würden gar ein ander Gefühlen von dieser
Sachen haben und gewiss erfahren, dass die Accise über sie, die es aus-
geleget, ergehe und obgleich weiter eingewendet werden möchte, dass
der Bürger die Accise auf die Waren schlaget und sich also bezahlet
machet, so verhält sich doch dieses gar anders.
Denn gleichwie die bürgerliche Nahrung auf Gewinn und Verlust
fundirct ist, also wird auch der Bürger, ob gleich keine Accise ist, wo er
nur immer kann, einen Gewinn auf seine Waaren, weil es seine Lebens- ^
18 11. Der grosse Landtag yod 1661 bis 1663.
fürstlichen Herren Plenipotentiarii keinen Vorschuss denenselben anmuthen
dörfen, also achten sie unnöthig, sich darauf zu erklären, wie sie auch
der Beilage A und der Landesdefension ^) nicht widersprechen bis auf die
Worte „mit dieser Erklärung und Separation etc.", weil solches einer Com-
planation zu submittircn bedenklich und nachtheilig sein werde, welches
sie per expressum ausbedungen haben wollen. Im Uebrigen sind die
von Städten, wie sie Jederzeit zu Abwendung besorglicher Gefahr, Scha-
den und Nachtheil des Vaterlandes gern retten und ersetzen geholfen,
also auch nochmals, wenn die von E. E. L. vorgeschlagene Conditionen
vorhero würklich laut dem hiebevor geeinigten Bedenken adimpliret und
alsdann in distributione collectac eine durchgehende Gleichheit proportio-
nabiliter getroffen und hinfüro in Acht genommen wird, ihr Gebührendes
pro ratione ratae dem unverrückten Herbringen gemäss abzustatten erbötig,
sonst aber im Uebrigen [der Meinung], dass sie sich bei ihren Privilegien,
alten Herkommen, Freiheiten und Gerechtigkeiten zu conserviren und mit
wachsamer Sorgfältigkeit, damit sie nicht zu Grunde gerichtet und an
den Bettelstab getrieben werden möchten, abzuwenden bemühen . . .
Bedenken der Oberstände. Praes. 27. März 1662.
R. 6. RR. 1. — Kon. 668 II.
[Ablehnung des Vorschusses. Bitte um Entlassung der Truppen. Allgemeiner Aufbot.
450000 Thlr. Accise]
1662. Die Bewegungen in Polen sind nicht so bedrohlich — wollte man jedes
27. März. ^^^^ wenn dort Unruhen sind, armieren, so müsste man ohn Unterlass in Waffen
stehen. Obwohl sie den Gerüchten, als würden die Truppen zum Zwang der
Landeseinsassen unter den Fahnen gehalten, lüe Glauben geschenkt, so müssen
sie doch darauf bestehen, dass die'geworbonen Völker entlassen und die Dienst-
pflichtigen und Wibranzen herangezogen werden. „Dieselben sind in Krieges-
diensten nunmehr also geübet, dass, wenn sie in guter Ordnung reguliret werden,
unter einem preussischen Landesobristen und tüchtigen Officirern nicht weniger,
als die geworbene Völker, nutzbare Dienste thun können." Für den Nothfall
kann ein allgemeiner Aufbot stattfinden, worüber sie in einem besonderen Be.
denken ihre Vorschläge machen. — Die Accise bewilligen sie im Betrage von
450 000 Thlr., doch müssen zuvor die Bedingungen, die sie vor Anerkennung
des directum dominium gestellt, erfüllt, eine Assecuration über die Unpräjudi-
cierlichkeit der Accise ausgestellt und die Gravamina abgestellt werden').
') Vergl. das Bedenken vom 27. März 1662 über das Aufgebot (u. S. 51 Anm. 1).
') In einem beigelegten „Untertbänigsten Memorial'^ fordern die Oberstände fol-
gende Revers- Versprechungen. ,1) Dass die verwilligte Accise nicht länger als drei
ßewilligong der Oberst&nde. Reversalien. 19
Falls die Städte, die erklärt haben nicht in die Accise willigen za können,
bei ihrer Weigerung bleiben, so können sie sich zo keinem Qoantnm verpflich-
ten, sondern wollen nur abliefern, was die Accise unter ihrer Verwaltung nach
der Acciseordnung tragt, ad eos usus, wo zu es in dem vereinigten Bedenken
destinieret ').
Geeinigtes Bedenken der Stände'). Pr. 27. März 1662.
R. 6. RR. 1. — Kon. 668 IL
[Entgegnung') auf das Verfassungsinstrument: Formalia. Allgemeine
Einwendungen. Consens der Stände. Confirmatio privilegiorum. Defectus in pri-
vilegiis. Zeitpunkt der Privilegienbestätigung. Eidesformeln für die Beamten. Libri
symbolici. Reformirte. Arianer, Menoniten, Juden. Consistorialjurisdiction. Visi-
tationen. Geistlicher Zank. Patronatsrecht. Inspectoren. Universität Statthalter.
Hauptleute. Landtage. Oberappellationsgericbt. Hofhalsgericbt. Hauptämter. Ober-
lüthe. Kollmer. Fiskalische Prärogative. Ausgelassene Privilegien. Regiments-
notel. Testament. Streitigkeiten mit den Ständen. Krieg und Friede. Festungen.
Miliz. Schätzung. Aemtercontracte. Fräuleinsteuer. Minorennität des Herzogs.
Responsa Regia von 1616 und 17. — Abiebnende Haltung der Städte. Bitte das
Instrument fallen zu lassen, die Gravamina zu erledigen.]
Aller christlichen Regierungen höchste Glackseligkcit besteht nebst
der wahren Erkänntnus und Furcht Gottes einig und allein darin, dass
Jahre stehen und weder zu Krieges-, noch Friedenszeiten continuiret, sondern nach Aus-
gang derselben Jahre die Stände zu Abhörung der Kostenrechnung auf einen Landtag
verschrieben werden sollen. 2) Dass, so lange die Accise währet, S. Ch. D. den Ständen
keine andere Contribution, Auflagen, noch Beschwer anmuthen wollen. 3) Dass die
Accisegelder und verwilligtes Quantum nicht anders, als ad destinatos usus, worzu es
die Stände deputiret, nämlich 300000 Rthlr. zu Einlösung einiger verpfändeten Aembter,
100000 Rthlr. zu Sr. Ch. D. freien Disposition und 50000 Rthlr. zu Behuf einiger
Landesangelegenheiten angewendet werden sollen. 4) Dass die Administration, wie
es in der Acciseordnung specificiret, einzig und allein bei den Ständen verbleiben
solle. 5) Wenn Kriegeszeiten und andere casus fortuiti einfielen und die Accise in
drei Jahren so viel nicht austragen könnte, dass die Stände und dero Posterität an
kein Quantum gebunden sein sollen. 6) Dass die Stände durch diese Freiwilligkeit
zu Auszahlung der kurfürstlichen Kammerschulden, viel weniger zu Verpflegung der
Soldatesca sich nicht obligiren. 7) Letzlich, dass diese Willigrung, so dieses Mal aus
unterthänigster Devotion Tor dem Landtagsschluss eingerichtet, der Posterität und
den Landesfreiheiten im Geringsten nicht präjudiciren solle.*
Die Landräthe hatten ihr Bedenken hierüber am 14., die Ritter am 16. März
1G62 den andern Ständen überreicht. Ueber das der Städte s. o. S. 14ff. und S. 14 Anm. 1.
^ Dem Stucke liegen die Specialbedenken der Landräthe (pr. 27. Jan. 1662) und
der Ritterschaft zu Grunde. Ueber das Verhalten der Städte s. u. S. 48 Anm. l.
') Das Stück ist im Originale betitelt: „Unterthänigste Deduction der Freiheiten
und Gerechtigkeiten dieses Landes, worinnen dieselbe dem extradierten Instrument
der neuen Regieruugsverfassung zuwider.* Ueber das Instrument s. Bd. I S. 646 Anm. 1.
2*
22 n* Der grosse Landtag Ton 1661 bis 1663.
3) Weswegen sich auch unsere Wenigkeit nicht dahin zeucht, als
wollton wir bei dieser unterthänigsten Behauptung mit Sr. Ch. D. in
Uebung Dero landesförstlicher Hoheit concurriren oder incompetentia jura
uns anziehen. Wir lassen S. Ch. D. vielmehr sattsamb versichert, dass
der Ruhmb unserer Vorfahren bei uns nimmer werde erleschen, die
nämlich von der Zeit an, da sie sich unter die Regierung Dero hohen
markgräflichen und kurfürstlichen Hauses Brandenburg begaben, in unter-
thänigster deutscher Treue die Hoheit ihrer Herrschaft und ihre löbliche
Regierung allerwege beizubehalten sich höchst angelegen sein lassen und
indem sie zwei Mal in hundert Jahren zu Erlangung der Regierung und
Besitz dieser Lande Sr. Ch. D. hohen Vorfahren sich unterthänigst bedient
erwiesen, ihr Gut und Blut (zumalen bei Zeiten des ersten brandenbur-
gischen Herren) aufrichtig daran gesetzet, uns, ihnen nachzufolgen, rühm-
liche Exempel hinterlassen, umb so viel desto mehr, weil auch bei erhalte-
nem directo dominio E. Ch. D. in diesem Instrumeuto ihre landesväterliche
Zuneigung blicken lassen und dero getreuen Stände bei ihren wollherge-
brachten Rechten ungekränkt und unbeschädigt wissen wollen und dieses
ist uns anstatt einer bewussten Ursach, warumb wir glauben müssen, dass
auch eben dieses Instrument nicht aus E. Ch. D. ungnädigem Concept wider
Dero getreue Landstände, sondern aus Irrthum Eines oder des Andern,
welcher von unsem Rechten und Gewohnheiten keine genaue Wissenschaft
gehabt, gefasst sei. Bei solcher Zuversicht gegen E. Ch. D. wollen die
beeden Oberstände unsere geliebten Vorfahren von Dero hochlöblichem
glorwürdigen markgräflichen und kurfürstlichen Hause so theuer und woU
erworbene . . . Freiheiten, deshalben wir als ihre Nachkommen noch in
Unterthänigkeit und Treue gegen E. Ch. D. beständig continuiren, Dero-
selben zur gnädigen Beibehaltung allerdemüthigst in vorgezeigtem Unter-
schied, wie weit solche jura von dem neuen Instrumente so woll in genere,
als in specie abgehen, sine ullo novandi vel contradicendi animo bloss
und allein zur begehilen Nachricht zu Füssen legen.
In Genere. 1) Zu S. 37 und 39'). Bei Erwähnung der Trennung von
Polen, der Aufrichtung des directum dominium und der Regieruugsverfassung
ist nicht von dem Gonsens der Stände die Rede, der doch „das einzige ist,
daraus des Vaterlandes Recht auf Seiten der Stände seine einzige Hülfe . . . nimbt,
das auch ratio, jus et praxis zur Genüge behauptet". Es sind ja die Ver-
fassungsgesetze die rechte Befestigung aller Regierung, als welche von
') An Stelle der im Original vorzeichucteu Seitenzahlen des Manuscripts sind hier
die des Druckes (Wiehert Ztschr. f. pr. Gesch. XI S. 36ff.) eingesetzt.
Generelle Verfetösungsverletzangen : der Consens der St&nde. 23
meDschlicher Socictat, wie sie za Anfangs bei Zusammenthuung zar
Regierung nach den Umbstanden der Zeit und Gelegenheit jedes Landes
beliebt, in Schrift gefasset, oder durch Gewohnheiten bestätiget, pro
basi et fundamento reipublicae (worin auch alle Realität landesfarstlicher
Hoheit beruhet) pflegen gehalten zu werden, qua labefactata corruit quae
superstructa est respublica, oder zum Wenigsten wurde wegen der Disso-
nanz, so über Verenderung dieser Rechte und unaufhörliche Neuerung
sich in Religion und Prophansachen würde eräugen müssen, dieses Land
bei Ch. D. und Dero hohen Nachkommen in immerwährende Unruhe
und in casu devolutionis in eine andere abermalige ganz verderbliche
Aenderung gerathen müssen. Es ist von undenklichen Zeiten her der
Gebrauch gewesen, dass wann etwas im Landes- . . Sachen hat sollen . .
vorgenommen werden, der Stände consensus zuvorher hat müssen requi-
riret werden. Der Vertrag des Hochmeisters mit Wladislaus Jagiello von 1436
(Privil. p. 12 f. 1 „Qiiod nostri praelati*), das Pri\ilegium Casimirianum (Priv.
p. 16 f. 1 § „Item omnes^), die Sponsio Reciproca (Priv. p. 16 f. 2 § „Proinde
nos^), das mit Zustimmung der Stände ausgegebene Truchsessische Privilegium
wegen der Magdeburgischen Leben von 1487 (Priv. p. 78 f. 2, rubrum des Ver-
trages und § 6), der ewige Frieden von Krakau von 1525 (Priv. p. 34 f. 2 §
„Item debent", p. 35 f. 2 „Item quod regnum tam Ordinis'*), die Solennis Appro-
batio der Stände (Priv. p. 37 ss.), das neue Gnadenprivileg von 1540 (Priv.
p. 49 f. 1 „die vielgedachte Unsere Unterthanen", f. 2 die Unterschrift), die
Regimentsnotul von 1542 (Priv. p. 56 f. 1), die Coufirmatio Privilegiorum Terr.
Pruss. von 1573 (Priv. p. 92 f. 2), der bei der Belehnung Joachim Friedrichs
eingeholte Consens der Stände (Priv. 141 f. 1 § „Quas quidem conditiones" in
dem Respons. Reg. von 1609), das Decretum Sigismunds III. von 1609 (Priv.
p. 106 f. 2 § „Quod in causis"), die Assecuration Sigismunds III. von 1612
(Priv. p. 128 f. 2), Reversale von 1612 (Priv. p. 126), das mit Zustimmung der
Stände erlassene Diploma appellationis von 1614 und alle nachfolgenden Recesse
und Responsa von 1616 und 1617, das Preussische Land recht von 1620 sind
Beweis dafür *). Die Landtage sind nur eingeführt um den Consens der Stände
zu Stabiliren, die Wehlauischen Pacta selbst garantiren den Ständen alle ihre
Rechte und Freiheiten*).
In längere Ausführung legen die Oberstände sodann den Nutzen eines stän-
dischen Regimentes dar. Alle christlichen Potentaten befragen ihre Stände.
Der Allerhöchste Gott hat E. Ch. D. so viel Land und Leute untergeben,
dass es unmöglich, dass Sie an allen Orten die Regierung allein führen
*) Bei den meisten dieser Citate sind die die Vorlage betreffenden Stellen in
extenso eingerückt. Sie hier zu reproducieren erschien unnöthig.
>) S. Bd. I S. 487 Anm. 1.
24 n. Der grosse Landtag Ton 1661 bis 1663.
können. Sie müssen in wichtigen Sachen sich anderer Leute getreuen
Raths gebrauchen. Warum wollen dann E. Ch. D. nicht vor anderen in
Dero getreue Stände hierin die gnädigste Confidenz tragen? Dieselben
sind von dem höchsten Gott darzu geordnet und ihr Einrathen kann
nicht anders als gesegnet sein; sie sind hierüber von undenklichen Jahren
her .... aufs Kräftigste privilegiret; sie haben die beste Wissenschaft
von des Landes Zustand, worauf der hohen Herrschaft Wollfahrt beruhet,
und sind am Meisten daran interessiret; wann sie der Landesherrschaft
nicht treulich rathen, würden sie selbst den grössten Verlust daran
haben. Singuli decipere possunt et decipi, nemo omnes, neminem
omnes fefellerunt. Ein ganzes Land kann seiner lieben Herrschaft nicht
heucheln. Der Kurfürst kann ein viel ruhigeres Gewissen haben, wenn er die
Stände beiragt; schlägt dennoch einmal ein Unternehmen zu einem widrigen
Ende aus, so kann er „sich alsdann mit ruhigem Gemüthe zufrieden geben und
dem höchsten Gott stille halten". Wann es aber nach gött- und weltlicher
Ordnung mit den Ständen nicht überleget und folgends misslinget, so er-
hebet sich Klagen und Seufzen bei den armen Unterthanen, welches
doch eine jede christliche Obrigkeit gerne verhütet.
Sonder Zweifel wird E. Ch. D. vorgebracht, dass sich oft Fälle zu-
tragen zu berathen, da das Interesse der Herrschaft von dem Interesse des
Landes separiret und dass alsdann die Stände aus natürlicher Liebe mehr
auf die Wohlfahrt des Vaterlandes als auf die Hoheit der Herrschaft sehen.
Darumb müssen sie in solchen Fällen andere Räthe darzu gebrauchen,
aber E. Ch. D. geruhen gnädigst zu erwägen, dass eben darumb nicht
allein die Herren Oberrätho, sondern auch die Landräthe auf Dero
Hoheit, Ehre und Reputation beeidiget, dass der Landesherrschaft nicht
angemuthet werden kann, was Dero wahrhaften Hoheit im Geringsten
zuwider ist. Alle Stände haben geschworen E. Ch. D. treu und hold
zu sein und das Interesse der hohen Herrschaft ist mit der Wohlfahrt
des Landes . . genau verbunden . . . Zudem haben die Stände ge-
schriebene Jura und Privilegia vor sich, dass sie in mächtigen Sachen
Sr. Ch. D. nichts anderes rathen noch anmuthen können, als was ihre
höchstlöblichen Vorfahren von undenklichen Jahren und sie selbst aufs
Kräftigste confirmiret. Die Regicrungsverfassung würde leicht von des Kur-
fürsten Nachkommen und im Devolutionsfalle von Polen selbst umgestossen
werden können.
2) Die Confirmatio privilegiorum (S. 37, 39) ist zwar eingeschoben,
aber so undeutlich, verändert und unvollkommen, dass sie gar nicht der alten
gebräuchlichen Art zu confirmiren ähnlich ist. Herzog Albrecht hat in seinem
26 11. Der grosse Landtag toq 1661 bis 1663.
seinem Gutbedünken verfahren und man also ganz vom Zweck ab-
kommen, womit alle Verfassungen endlich dahin fallen müssen, wo doch
ein ewigwährender Zunder der Misshelligkeit zwischen der lieben Lan-
desherrschaft und den Unterthanen würde geleget werden, deshalben
unsere Jura und Gewohnheiten dagegen heilsamen Vorschub gethan. Die
Decreta de ao. 1609 (Priv. p. 103 § „Ipsi vero", ibi § „Et quod jura",
p. 107 § „Officium"), die formula juramenti Consiliariorum, dem Kur-
fürsten Jochim Friedrich geleistet, erweisen es. Desgleichen ist der
Herren Oberräthe Eid (S. 45) allerwege auf die Landesverfassungen auch
mitgerichtet gewesen und ist solches so viel mehr nöthig, als viele ihre
Ambtsverrichtungen circa solche Verfassungen versiren.
Specialeinbrüche: in Bezug auf Religionswesen (zuS.41) beklagen
sie, dassin Recessierung unserer Kirchenbücher die Formula Concordiae,
die bischöfliche Wahl und die Preussische Kirchenordnung von 1567 und
68, welche allerseits in diesen Landen angenommen, gänzlich ausgelassen.
Dann auch, dass gesaget wird, dass aller dieser (zuverstehen den Preussi-
schen Gottesdienst und Kirchenordnung betreffende) Sachen halber E. Ch.D.
absonderliche Edicta publiciren lassen wollten. Hierbei wird E. Ch. D.
gleichfalls in tiefster Demuth vorgestellet, welchergestalt in ecclesiasticis
gleich als in andern Estatshändeln zu allen Zeiten im Gebrauch ge-
wesen, dass die hochlöbliche Herrschaft dero getreue Stände bei allen
Fällen gnädigst concurrieren lassen. Wir befinden, dass unsere gnädige
Herrschaft in Religionsachen den Ständen und der Geistlichkeit viel zu-
geeignet und nichts sine consilio und praescripto der Theologorum dieses
Landes und Einwilligung der Stände gethan haben. Das weisen aus die
unterschiedlichen Kirchenorduungen und Constitutiones synodales (ausser
der verworfenen von 1558) [dass sie], von den Geistlichen gemacht und
angenommen, von der Herrschaft aber gut befunden und publiciret worden.
Vide maxime der Bischöfe Epistola publicatoria der ersten Kirchenordnung
de a. 1525 . . ., das Mandatum promulgatorium Coustitutionum Synodalium
Evangelicarum . . ., das ganze Publicationsmandat Markgraf Albrechts ....
Hierzu kommt, dass die Bischöfe selbst mit gutem, einhelligen Rath
aller Stände dieses Herzogthums erwählt werden sollen, vide Regiments-
notul § „Sintemal" (Priv. p. 51 f. 2), den confirmirten Recess de a. 1566
§ „Ehe solchen" (Priv. p. 60 f. 2). Daraus denn abzunehmen, dass die
Stände an dem bischöflichen Regiment in so weit interessiret und zu
ihrer Ordnungen Vollenziehung ihr Consens erfordert wird, zu geschwei-
gen wie sich dieses ganze Land auch an dem bischöflichen Ambte inter-
30 11. Der grosse Landtag von 1661 bis 1663.
lischen Religion gebracht. . . . Das Corpus Doctrinae von 1567 und das
Privilegium Lublinense von 1569 haben diese Zugehörigkeit zur reinen luthe-
rischen Lehre noch befestigt; von den folgenden Königen, Markgrafen und
Kurfürsten sind beide Stücke bestätigt worden, und ist E. E. Landschaft, ob
sie gleich eine geraume Zeit hero nach dem gnädigstem Verhängniss des
allerhöchsten Gottes unter römisch-katholischer und reformirter Herrschaft
hohem Schutz und Regierung gelebet, durch götliche Gnade und dersel-
ben hohen Potentaten . . . Zusage bei der einhellig angenommenen lu-
therischen Religion ungehindert bishero erhalten, auch wann dieselbe durch
frembde Lehre, insonderheit durch die reformirte Religion angefochten
und einige Personen sich zu derselben bekennen wollen, ist denenselben
auf E. E. Landschaft Anhalten bald Anfangs alle Hoffnung abgesprochen
und nebenst der römisch-katholischen allein die lutherische angenommene
Religion exclusis omnibus aliis gelitten und erhalten worden. Solches be-
zeuget 1) der Recess de a. 1567 (Priv. p. 89), 2) der Recess. Commiss. de
a. 1612 (Priv. p. 131), 3) Responsum Regium de a. 1617 (Priv. p. 144),
4) Recess de a. 1617 p. 152) ... 5) Unterschiedliche Rescripta König
Sigismunds IIL an die Herren Oberräthe und Stände dieses Herzogthumbs
von 1614, . . . von 1615. . . . Die Gründe, die im Instrument angeführt sind,
widerlegen sie folgendermaasscn : 1) Die Religionsübung des Kurfürsten zu be-
schränken, haben sie sich niemals unterwunden; sie gehorchen ihm ebenso gern,
als wenn er ihrer Religion angehörte, aber Ziel und Maass haben sich des Kur-
fürsten Vorfahren selbst gesetzt; an deren Versprechungen ist der Kurfürst ge-
bunden. 2) Der Behauptung, dass die Reformirten sich zur Augsburgischen
Confession bekennen, ist von den Lutheranern alle Zeit widersprochen worden.
Vor allen Dingen achten die beiden Oberständo nöthig, unterthänigst zu
bitten, E. Ch. D. wollen nicht glauben, dass sie Deroselben hohen Person
das exercitium religionis zu impugnieren suchen, noch dass die Reformierten
aus einiger Feindschaft und Verbitterung von solcher Freiheit der Reli-
gion im Lande ausgeschlossen werden, vielweniger dass die Lutheraner
dieselben hassen oder verfolgen sollten. Sie sind öfters ihre natürliche
Blutsfreunde und Anverwandten, denen sie von Herzen alles Gutes
gönnen und nichts inbrünstiger wünschen, als dass sie der höchste
Gott in dem rechten Erkenntnüss der einhellig angenommenen evangeli-
schen Warheit erleuchten wolle, weil sie aber noch secundum commu-
nem sententiam et Judicium orthodoxorum Theologorum in unterschie-
dene articulis fidei dissentieren . . ., können die Stände aus schuldiger
Liebe zu dem reinen Worte Gottes und des Vaterlandes Freiheit salva
conscientia nicht bewilligen, dass die reformirte ebenso woll, als die ein-
34 II- I^er grosse Landtag von 1661 bis 1663.
diesem zuwider die Professores zumalen Theologiae und orientalium lingaa-
rum von Hoffe, wie zeithero geschehen, der Akademie ferner vorgestellet
werden, wurde das Misstrauen wider dergleichen Professores zu stetem
Streit Anlass geben und der geistliche Frieden nimmer zu hoffen sein.
S. 49 gedenket das Instrument, dass alle Desiderata bei der* Aka-
demien vollzogen, da doch obgedachto und alle andere Mängel noch un-
erkläret, weniger abgeschaffet sind. Es verschweiget auch die dritte
Particularschule zue Tilsit.
In forma regiminis. S. 45 wird im Instrument angeführet: „Es
sei denn^ dass Wir und Unsere Nachkommen Unserem Preuschen Estat
zuträglicher befinden einen Statthalter zu setzen." Hierauf ist nöthig
Sr. Ch. D. untorthänigst vorzustellen, dass dieses Land a. 1454 freiwillig
ex pacto et sponsione reciproca an die Krön Polen gekommen und in
solcher Freiheit haben unter andern Privilegien des Landes Einsassen
sich dieses Recht ausdrücklich bedungen und vorbehalten, dass alle
wichtige Sachen dieses Landes nicht durch Frcmbde, sondern mit Rath
und Bewilligung der Landstände geschlossen werden sollen, wie solches
das Priv. Casimirianum de a. 1454 (Priv. p. 14) § „Item omnes causas
notabiles" klärlich bezeuget. Insonderheit sind in demselben Privilegio
die Landeseinsassen festiglich versichert, dass in Abwesenheit Sr. K. M.
fiirnehme adeliche Personen nicht anders als mit Rath der Stände be-
stellet werden sollen, zu welchen das Land anstatt Sr. K. M. seine Zu-
flucht nehmen könne, (Priv. p. 14) § „Nobiles vires pro illius tuitione".
Diese Gerechtigkeit des Landes ist von Zeit zu Zeit cum consensu ordinum
verbessert worden. In Pace perpetua de a. 1525 (Priv. p. 34) „Ita de-
nique" wird verheissen dass I. K. M. in casu caducitatis das f^and mit
Einem, der die deutsche Sprache verstehet und der im Herzogthumb woU
gesessen, versorgen wollen. — 1) A. 1542 in der Regimcntsnotul ist
verordnet mit Einwilligung der Stände, dass die vier Regimentsräthe in
Abwesenheit der hohen Herrschaft alle Zeit dieses Landes Statthalter
sein sollen: § „Wann wir ausser Landes verreisen", § „Wir wollen
auch, dass die geordneten Regenten" (Priv. p. 55) dieses ist ein hochbe-
theuertes Privilegium und von Kön. Maj. aufs Kräftigste confirmiret
2) Beide Recessus de a. 1567 behaupten eben dasselbe. 3) Markgraf
Albrechts Testament de a. 1567 leget es klärlicher aus, was vor Leute
in Privilegio Casimiriano und in pace perpetua gemeinet, die in casu
caducitatis dieses Landes Statthalter sein können: (Priv. p. 76) § „Und
nachdem der vorige Vortrag . . . ." 4) A. 1609 wird in Actis et De-
38 U. Der grosse Landtag von 1661 bis 1663.
dern Gerichte unterworfen per saltum dahin gezogen werden solle.
2) Dass einem Jedweden, der durch ein Urtheil ratione fori oder, das
sonsten ein damnum irreparabile auf sich hätte, graviret von dem Hof-
halsgericht intra fatalia legitima der zehen Tage an das Kurfürstliche
hochadeliche Hofgericht, tanquam ad commune et directum forum, und so
es der Sachen Wichtigkeit erfodert, insonderheit, wann das factum nicht
notorium wäre oder der Beklagte nicht in recenti crimine ergriffen, ferner
an das kurfürstliche Oberappellationgericht zu appellieren und seine Un-
schuld durch alle Instantien zu deducieren frei und offen stehe. Denn ob-
zwar in peinlichen Sachen keine Weitläufigkeit zu verstatten, so ist doch
andrerseits die Praezipitanz, als eine noverca justitiac, noch vielmehr zu
vermeiden und viel sicherer zehen Schuldige loszusprechen, als einen Un-
schuldigen zu verdammen. — 3) Dass wann vom Hoffhalsgericht ein
Endurthel, tamquam in prima instantia, gesprochen und nicht davon appel-
liret, dennoch solch ürthel uebeust den Acten ante executionem ad ju-
stificandum dem Kurfürstlichen Uofgcricht eingeschicket und die justifi-
catoria darüber erwartet werden, wie es hiebovor gehalten und es der
Sachen Nothdurft erfordert, damit, wann etwas in einem Gerichte über-
sehen, solches dennoch in favorem innocentiae bei dem anderen corrigeret
werden möge. — 4) Weil zwischen dem Hoff- und zwischen dem Hoffhals-
gericht keine Discrepanz sein kann, sondern, was das Obergericht justi-
ficiret, vor Recht, hingegen, was das Untergericht hiebevor gesprochen und
justificando korrigiret worden, vor Unrecht gehalten werden muss, dass
dannenhero solche Sachen, wann davon an das Oberappellationgericht nicht
appelliret, auch nicht weiter an die Herrschaft zu bringen, sondern des
Hofgerichts justificatoria und Endurtheil exequiret werden solle. Sonsten
würde die peinliche Verordnung in diesem Punkt der Oberappellationge-
richtsverfassung, welche ausdrücklich davon disponiret, entgegenlaufen. —
In diesem Allem können die Stände sich des Hofgerichts als ihres woU-
fundirteu fori ordinarii so woll in denen Sachen, welche primae instantiae
als auch per appellationcm dahin von Alters und gemäss den Landes-
verfassungen gehören, keines Weges begeben, sondern sie werden noch
anderweit, was bei diesen specificirten Gerichten als auch sonsten zu
Beförderung und Aufwachs der lieben Justiz gereichen kann, nach Inhalt
des vereinigten Bedenkens in puncto gravamiuum ^) einzubringen und zu
erinnern ihnen demüthigst vorbehalten.
^) Vom 2Q. Nov. 1662, s. o. S. 662 f.
42 n. Der grosse Landtag von 1661 bis 1663.
(Priv. p. 38). Als die andere Veränderung in Preussen vorgieng und
dieses Herzogthumb a. 1611 der kurfürstlichen Linie, Kurfürsten Johann
Sigismund, verliehen worden, blieben nicht weniger alle Privilegia des
Landes, ausdrücklich die Regimentsnotul und Testament, gänzlich in salvo
und wurden noch so viel fester confirmiret, wie solches das Responsum
de a. 1605 (Priv. p. 141) § „Privilegia juraquc", die Cautio Legatorum de
a. 1611, die Confirmatio Regia und die Reversalen (Priv. p. 127) genug-
samb bezeugen. Eben also kann es unvorgreiflich auch itzo ohne Prä-
judiz der hohen Herrschaft und der Landstände gehalten werden. Was
an den Privilegien durch die Wchlauischen Pacta ausdrücklich gehoben
und geändert, dessen sind die Stände unterthänigst erbötig sich durch
Reversalen zu verzeihen, w^as aber nicht ausdrücklich gehoben, das bleibet
ja billig fest und unbeweglich. Hingegen wird von Seiten der hohen
Herrschaft beigebracht, dass S. Ch. D. nicht simpliciter in novis pactis
zugesaget, die Privilegia des Landes beizubehalten, sondern cum con-
ditione, quautum non derogant pactis Velaviensibus. Daraus denn billig
die Frage erörtert werden muss, worin dann die Privilegia des Landes
den Wehlauischen Pacten derogiren. Unvorgreiflich, nirgends anders in,
als was die onera feudalia, die Veränderung des supremi dominii und
von Seiten der Stände die Appellation und Provocation ad S. R. M. be-
treffen thut. W'as aber in denselben Diplomati bus ausser gemeldten
Stücken den Landständen von der Krön verliehen, dessen haben sie sich
ja billig non obstante illa mutatione ungeäudert zu erfreuen und festzu-
halten. Sousten, wann Sr. Ch. D. durch diesen § „Quantum non derogant"
das Recht gegeben wäre, über die Privilegia des Landes sine consensu
ordinum zu disponieren, so hätte die Krön fürwahr mehr weggegeben,
als sie nie gehabt, noch selbst haben würde, wann Preussen ratione utilis
et dirccti Dominii an die Krön gekommen wäre. Solches aber ist nicht
zu vermuthen, denn die Privilegia des Landes von der Krön so fest con-
firmiret und bestätiget, dass dieselben in casu caducitatis nicht hätten
umbgcstossen werden können. Und wenn auch schon aufs Deutlichste
und per expressum Solches geschehen wäre, würden insonderheit diese
Stände darwlder zu sprechen haben, als wider einen actum per se nullum,
denn ex rcgula juris naturae et gentium, res inter alios acta tertio nicht
präjudicicren kann und dass Niemand mehr Recht auf Jemand anderes
zu bringen vermag, als was er selbst gehabt. E, Ch. D. werden sich
gnädigst erinnern, dass bei Markgraf Friedrichs Zeiten hochlöblicher Ge-
dächtnüss zwischen ihm und den Ständen dieser Clausel halber unter-
Der Weblauer Vertrag und die PriTÜegien. Streitigkeiten. Vertragsrecht. 43
schiedene CoDtroversien Vorgängen. Denn daselbst wird in der Conflr-
mationsnotul § „Und wiewohP ausdrücklich gesagt „Wie wohl wir Willens
gewesen . . . .^. In literis S. R. M. ad consiliuin Regium d. 10. Julii
ltil6 setzet Königl. Maj. die jura patriae zum Richtschnur ihrer dama-
ligen Regierungsaction : „eaque omnia . . .^ ').
(Zu S. 82.) Bei vorhergehenden Streitigkeiten mit den Ständen
wollen Ch. D. Einige aus ihren Räthen wählen und den Ständen soll er-
laubet sein einige Personen aus Preussen zu kiesen, so die Sache
entscheiden. Solches läuft erstlich \nder das Privileg. Casimirianum
(Priv. p. 14) § „Item omnes causas notabiles^, da soll Alles durch
preussische Räthe entschieden werden. 2) Regimentsnotul (Priv. p. 53)
soll die Regierung zu ewigen Zeiten durch keine andere, als preussische
Oberräthe bestellet und versehen werden. Frembde Räthe sollen sich in
preussische Sachen nicht mischen. Recessus de a. 1612 (Priv. p. 131)
§ „In Universum^, Recessus de a. 1616 (Priv. p. 146) § „In tractandis
publicis negotiis**, Recessus 1617 (Priv. p. 142) § „De externis" und die
W^hlauischen Pacta') haben ja Sorge getragen, dass in causis privatis ad
summum tribunal niemand anders als Indigenae bestellet werden sollen.
Wie könnten denn die Publica, daran viel mehr und das Höchste gelegen
ist, den Landesverfassungen zuwider Frembden in die Hände gegeben
werden.
De re militari. S. 82 gereichet es Sr. Ch. D. zu unsterblichem
Ruhmb Dero Hoheit, dass Sie nach aller Müglichkeit dahin trachten wollen,
Dero untergebene Land und Leute in Friede und Ruhe zu erhalten,
und dass sie allemal, wann dieses Land über Verhoffen feindlich auge-
fallen werden sollte, die Kriegesverfassung mit gutem Rath Dero getreuen
Stände anstellen wollen. Hieran ermangelt aber annoch, dass S. Ch. D.
ohne der Landschaft Bewilligung wegen dieses Herzogthumbs mit andern
Potentaten kein Verbündniss aufrichten, keine Hülfe zusagen, Recessus
de a. 1566 (Priv. p. 62) und ex sana consequentia selbsten Recessus kein
geworben Volk ins Land führen, noch ohne der Stände Bewilligung werben
lassen wollen. (Assecuratio Electoralis de a. 1633').) Weil auch diesem
Lande nichts nöthiger, als [dass] das Verbündniss mit der Krön Polen be-
ständig erhalten werde, würden S. Ch. D. Dero kurfürstlichen Nachkommen
^) Privilegia Bl. I47a (in der Vorlage ist eine falsche Seitenzahl angegeben).
^ Abgedruckt bei Baizko V S. 296 flf.
^) S. Allgemeine Einleitung, Bd. I S. 196.
46 II- T>er ^osse LandtajBr von 1661 bis 1663.
eben auf die Noth gerichtet, zur Ungebühr benommen werdet
die klaren Landesverfassungen als die Acta et Decreta de a. 16C
p. 105) „Contributiones", item Cautio de feudo (Priv. p. 114) § ,
nova*^.
S. 84 sollen alle [Aembter-j Contracte examiniret und
billigkeit darinnnen in Considcration genommen werden. Allhi
die Clausula „salva tarnen cujusque contractus natura et competei
remcdio^ nöthig gewesen gemäss dem Testament.
(Zu S. 85.) Die Fräuleinsteuer oben, wie andere Contrib
beruhet gänzlich auf der Freiwilligkeit der Stände. Testamen
p. 76).
In casu minorennitatis. S. 86 soll man sich zaforden
dem richten, was der verstorbene Kurfürst durch sein Testamei
halben verordnet. Hierin tragen die Stände das unterthänigste Vei
die hochlöbliche Landesherrschaft werde nicht anders verordnen, i
den Landcsverfassungen gemäss ist und zu Dero getreuen üntei
Aufwachs und Bestem gereichet. Sonsten ist es woll aperti juris
Privilegia und Pacta sine consensu eorum, quorum interest, durch
ment und letzten Willen nicht können aufgehoben und geändert ^
(Zu S. 86 und 87.) In wichtigen Sachen sollen die preuss
Vormünder ohne Bewilligung derjenigen Vormundschaft, welche
die Rur- und anderen Reichslando bestellet, nicht vornehmen and ^
ziehen. S. 87 sollen auch die Oberräthe dem nachleben, wie i
Reichsvormundschaft mit Wiederbestellung eines Statthalters vor go
nöthig befinden möchte. Dergestalt würde das Land Preussen depei
von ausländischen Fürsten und Käthen. Dasselbe würde nicht
den kurfürstlichen Erben und dem ganzen Lande zu grosser Gefah]
Schaden goreichen, sondern es läuft 1) fürnehmlich wider das Pr
gium Casimirianum (Priv. p. 14), 2) Testament (Priv. p. 77), 3) Res
de a. 1612 (Priv. p. 131), 4) Resp. de a. 1616 et 17 [Priv. p. 142
[Zu S. 86.] Vormünder sollen -nicht Macht haben, etwas zu verj
oder zu verschreiben. Solches ist wider das Testament, da sie be
tiget in eo casu die erledigte Lehn auf gebührlich Suchen der Ia
leute zu verleihen und zu vergeben; (Priv. p. 77) § „Und wollen,
Unserer ..."
Eins ist noch unterthänigst zu erinnern, weil diese deductio [
legiorum sich etzliche Mal beruffet auf die Responsa Regia und
cessen de a. 1616 und 17 und aber in mündlicher Conferenz von
48 n. Der grosse LandUg von 1661 bis 1663.
Polen zugesaget und versprochen aus kurfürstlichen Gnaden fef
halten geruhen.
So viel ist, was die beiden Oberstände auf E. Ch. D.
diesem Instrument der Zeiten Beschaffenheit nach zu Dero lo
in unterthänigster Bescheidenheit aufsetzen sollen. Was die vo
und kleinen Städten sich zu erklären absonderlich gemeinet, ist
gefugtem Bedenken*), mit welchen sie bei den Oberstanden
men, zu ersehen, dass sie nämlich ingesambt, ausgenommei
Schaft der drei Städte Königsberg, welcher nunmehro die E.
Kneiphof und Löbenicht adstipuliercn und ihrer vorigen in 6c
Bedenken ausführlich enthaltenen Contradiction nochmalen inhär
certis hisce conditionibus in das supremum et directum Demi:
williget, wann erstlich die von den Ständen projectirte Assecui
völliger Endschaft gebracht, 2) den übergebenen Gravaminibus
abgeholfen und dann endlich sie per certos commissarios Regio
täte comitiali deputatos ihrer Eide entbunden worden. Ob n
die anderen beiden Stände unerwartet der Ädimplirung solche
dungenen Conditionen fortgefahren und ihre unvorgreifliche £
über das neue Instrument denen von Städten eröffnet; so könn
dieselbe, wiewohl sie nicht minder als die anderen beiden Stande
auch ihre vielfältige Erinnerung darwider beizubringen hättei
merklichen Präjudiz ihrer allen habenden Privilegien, Rechten \
rechtigkeit, worüber sie so viel königliche und kurfürstliche C
tiones und Assecurationes haben und darin noch fest stehen, )
Adimplierung solcher Conditionen im Geringsten nicht auslassen,
lassen es dieses Punktes halber bei dem zu Bartenstein den 3.
ber 1661 übergebenen Geeinigten Bedenken bewenden').
') Vom 10. März 16G2. Zu dem von ihnen darin eingenommenen Stfl
hatten die Städte schon zuvor die Oberstande hinüberziehen wollen. Sie h
(19. Febr. 1662) ermahnt gegen das Instrument zu protestieren und zugleich di
mina, insbesondere die Bellicumschc Sache zu betreiben. Die Oberst&nde h
Bezug auf die Gravamina zugestimmt, hatten aber den Vorschlag der Stäi
Sendung nach Warschau nunmehr ins Werk zu setzen, abgelehnt, waren ii
auf die Verfassung bei ihrer Meinung geblieben und hatten auch das Verfah
Stadt bei Abbruch des Schanzhäuschens missbilligt (die Oberstände an die
24. Febr. 1662, vergl. den Bericht Schwerins vom 28. Febr. 1662 Bd. I S. 751
Städte hatten darauf mit einem gänzlich ablehnenden Bedenken (pr. 10. M&i
identisch mit dem o. S. 14 citierten, vergl. auch Bd. 1 S. 775 Anm. 1) geaotfi
») S. Bd. I S. 670ff.
52 11- Der ^osse Landtag von 1661 bis 1663.
15) Die Wildnössbereiter, Jäger, Wahrten nnd Schützen, welche ga
thun können und täglich im Gewehr geübet werden, sind schaldig . . .
bewehreten Knechten ... zu erscheinen.
16) Wer von obigen ... bei erheischender Noth . . . aussen blei
selbe soll nicht allein bei Fortgang des Aufbots geholet, sondern es
bei erfolgendem Landtage von den gesambten Ständen seiner verwirkt
halber, wie oben angeführet, gebührend erkannt werden. £s kann a
Urlaub von Jemand Anders ertheilet werden, als von dem Ereisobri
dem Haupt selbsten und das nicht ehe, als aus denen im Kriege gul
Sachen.
17) Ein jedweder Haubtmann wird seine Ambtseinsassen anf das
V0U8 führen und dieselben commandieren, wenn er aber alt, unvermog
im Kriege nicht erfahren, alsdann wird der Adel eine kriegserfahren
unter sich selbst erwählen, so nebenst dem Hauptmann oder an dcssi
das Commando über die Ambtseinsassen zu führen [hat].
18) Ein jedes Ambt wird unter sich capables Obriste, Lieutenants
meister und Unterofficirer nach ihrer Anzahl erwählen.
19) Den Sambländischen Kreis hätte nnvorgreiflich der Land
Schacken nebst Herren Obristen Heinrich von Wallenrodt, den Nata
Herr Haubtmann von Brandenburg nebst Herrn Obristen Botho Heinri<
herm von Eulenburg, den Oberländischen Herr Haubtmann von Osterode
älteste Haubtmann nebst Herm Obristen Georg von Schoneych zu comm
20) Wann der allgemeine Aufbot zusammen, würden S. Gh. D. gnäd
ruhen aus obgemeldten drei Oberofücirern oder nach Dero gnädigsten 1
einen anderen preussischen kriegserfahrenen hohen Officirer dem ganzei
zum General und Haubt vorzustellen.
21) Weil aber ein ganzes Land und alle seine Mannschaft einen
allein nicht untergeben werden kann, als ist es nöthig, dass demsell
wegen Sr. Gh. D. ein preussischcr Oberrath, dann aus allen Ständen eir
rath, einer von der Ritterschaft und einer von den Städten, welche E. E
Schaft zu deputiren, zur Direction und Kriegsrath adjungiret werde, n
Rath, Bewilligung und Zuziehung alle wichtige Anschläge von dem i
oder Haubt vorzunehmen, welche fünf Personen auch das ganze W.
Namen Gottes zu Sr. Gh. D. und des Landes Wohlfahrt zu dirigiren i
führen haben.
21) Wann das Gommando also bestellet, werden Se. Gh. D. gnädi|
ruhen zu dem Aufbot behörige Artiglerie mit guter Ausrüstung, Munition
Musqueten und Gewehr vor die uubewehrte Mannschaft aus dem prense
Zeughaus ausgeben zu lassen.
23) Wie der allgemeine Aufbot in der Landeseinsassen Freiheit und
bestehet, also muss auch durch denselben der arme Land- und Panrs
so zu Hause bleibet, in dem marche nicht beschweret werden, sondern
ein jedweder Officirer und Geraeiner schuldig sich und die Seinigen vier W
lang zu proviantiren, damit ausser der Grassweide oder Rauchfutter dem
durch den Aufbot kein Schaden zugeführet werde.
Das allgemeiDe Aufgebot nach st&ndischen VorRchl&cfen. 53
24) Die Unkosten, so ausser diesem bei dem Uff bot nöthig und täglich
erfordert werden, müssen auf Gutfinden der Herren Direetoren oder Krieges-
räthe . . . aus dem Allgcmeiuen Landkasten genommen werden.
25) Wie der allgemeine Uff bot ... in gute Verpflegung gestellet, disci-
pliniret und zu des Landes Bestem repuliret werden soll, hat E. E. Tjandschaft
von allen Ständen annoch bei diesem Landtage zuvor erfahrene eingesessene
Kriegsofficircr in ihrem Vorschlage zu boren und darauf gewisse Verordnung
und Kriegsarticul unvorgreiflich aufzusetzen.
2ß) Wann es sich zutraget, dass der allgemeine Aufbott mit der Ordinär-
defension der Dienstpflichtigen und Wibranz(>n sich conjungiren muss, hat der-
jenige, welcher von Sr. Ch. D. zum General und Ilaubt des allgemeinen Auf-
bots vorgestellet, den T^ndesobristen und dessen Volker billig zu comman-
diren . . .
[27] Damit der allgemeine Aufbott nicht zum Schein, sondern bei erhei-
schender Landesnoth mit Kraft und Nachdruck gebrauchet werden könne, ist
es rathsamb, dass derselbe Aufbot alle Jabr in jedem Ambte auf einen Tag ir-
gend auf Michaelis nach dem Äugst zusammen kommen, drei Tage bei einander
bleiben und durch die Officirer exercirot werden möge. Alle drei Jahre
aber musste der Aufbott in einem jeden Kreise zusammen gebracht, reguliret
und exerciret werden, damit die hohe Herrschaft und das Land wissen könne,
worauf sie sich auf allen Fall wegen des Aufbots zu verlassen.
28) Der Aufbot soll zu Sr. Ch. D. und des Vaterlandes Diensten anl
äussersten Nothfali innerhalb der Gränzen des Landes gebrauchet und so balde
die hohe Landesnoth aufhöret, allsofort ein Jedweder nach Hause gelassen werden.
30) Letzlich bittet E. E. Landschaft in unterthänigstem Gehorsamb, E. Ch. D.
geruhen zu Aufmuntenmg der Tapferkeit sich in Gnaden dahin zu erklären,
dass Sie diejenigen ihre getreue Untcrtbanen so extraordinarie in dieser Frei-
willigkeit dem Vaterlande zum Besten sich angreifen und stattliche Dienste
thun werden, zum Recompens itirer Tugend und Kosten mit gewöhnlichen
Landesdignitäten und Caduken bei erster Vacanz vor Andern belohnen und be-
gnadigen wollen. Wann dieses geschieht, so ist kein Zweifel, dass . . . eine
gute Anzahl ehrliebender Leute freiwillig zusammenkommen. . . .
S. Ch. D. werden augenseheinlich empfinden, dass Sie nächst göttlicher
Hülfe nicht besser, als auf die Liebe und Treue ihrer standhaftigen gehorsamen
Unterthanen sich verlassen ... Es ist eben dieselbe Mannschaft und kriegser-
fahrene Officirer im Lande, die bei verwichenen Kriegszeiten E. Ch. D. gute
Dienste gethan haben . . .
Die Oberräthe an den Kurfürsten. Dat. Königsberg 28. März
1662.
(Praes. Colin a. d. Spree 23. März [2. April].) Ausfertigung. R. 6. RR. 1.
[Schriftliche und mündliche Erklärungen der Stände.]
Es haben DUDmehro die gesammte Landstände eine Schrift, unter- 1662.
28 Ifärz.
thänigste Dedaction der Landesfreiheiten, worin denenselben das °'^^^
54 U. Der groBse Landtag von 1661 bis 1663.
extradirte neae instrumentum rcgiminis entgegen intituliret,
Tages mit aller schuldigen Bescheidenheit uns eingereichet,
ihrer treuen Devotion und Pflichten unterthänigste Contestatioo (
sich versicherende, E. Ch. D. werden diese ihre Schrift nicht ai
in kurfürstlichen Gnaden annehmen, und dass sie, die Stand
Schrift bloss und allein zur begehrten Nachricht sine ullo do\'
contrahendi animo zu E. Ch. D. Füssen gehorsamst legen, gnäd
merken. Wie sie nun dabei abermalen den Verzug entschuld
uf die Wichtig- und Weitläufigkeit der Sachen denselben gelej
haben bei E. Ch. D. auch wir gehorsamst zu excusiren, dass c
Deductiou itzo fort nicht mit gehn können, weilen es in solch
der Zeit abzuschreiben, unmöglichen gefallen; bei nächstkünfti{
aber soll es, geliebts Gott, unfehlbar erfolgen. Als nun im Nai
gesammten Stände Solches proponiret, ward vom directore des Lf
hinzugethan, wasmaassen die bcede überstände ausser denen Stadt
eine andere Schrift einzugeben hätten, derohalben dann den Städ
zutreten injungiret werden möchte. Wie die Städte abgetreten, f
Director fort und berührete, in welcher Meinung von den gesf
Standen uf gewisse Beding ein gewisses subsidium und dessen
zu erklären hievorn wäre versprochen worden. Ob nun wohl si
in der Erwartung E. Ch. D. gnädigsten gewürigen Resolution uf
Bedinge wären, so hätten sie doch dieselbe Bedinge, nämlich u
voraus die Assecuration wegen des ganzen Hauptwerks, dann <
versales wegen der Accise, so viel mehr zu facilitiren und zu bei
ihre gehorsamste Erklärung . . .^), einreichen wollen; wäre zw
sehnliches Wünschen gewesen, dass die Städte hätten zugleich
scendiren mögen, alles Remonstrirens aber ungeachtet wären sie
dazu zu bringen gewesen, sondern hätten sich mit Uebergebuo
. . . allegirten Schrift') von ihnen in soweit separiret. W^ege
eingcreicheten Deduction konnte nun ihnen, den gesammten Stand
diesem Mal mehr nichts geantwortet werden, als dass zuerst di
durchgelesen werden müsste; hieneben hielten wir unseres Ortes v
wiss, es würde zu E. Ch. Ü. gnädigsten contento fallen, dass die
Oberstände ihre gehorsamste Erklärung wegen des quanti und mo
subsidio eingereichet und würden hingegen sie sich unterthänigst t
sichern haben, dass E. Ch. D. solche ihre gehorsamste Freiwillig]
>) Pr. 27. März 1662 (s. o. S. 18 f.).
^ Pr. 25. März 1662 (s. o. S. 14flf.).
56 11- Der grosse Landtag toh 1661 bis 1663.
bereit fertig, die Einrichtung der Accise, unerwartet ihrer, der Städte,
Willigung zu übergeben. Da nun, gnädigster Kurfürst und Herr, die
Sache so weit gebracht, hoffen wir balde zu E. Ch. D. gnädigstem Zweck
es noch weiter zu bringen, auch dass endlichen die Städte sich finden
werden, weilen sie so viel belehret, dass E. Ch. ü. habende höchste Ge-
walt und Gerechtsame allein durch schuldigste Submission, Treue und
Willigkeit ihrer pflichtgehorsamen Unterthanen sich Selbsten in höchst
angestammeter Güte und Müdigkeit zu überwinden gewohnet, sie, die
Städte, aber von ihrer Verheischung, welche nun zu einer Schuld und
Verpflichtung worden, sich nimmer zu entbrechen vermögen. Wir wer-
den auch von weiterem bchörigen Nachdruck nicht dcsistiren, uf die
Einrichtung und das würkliche Exercitium dringen, unter dem aber auch,
was E. Ch. D. wegen der Assecurationen und abolitionem [sie] gravaminum
weiter zu resolviren gnädigst geruhen werden, in schuldigstem Gehorsam
erwarten.
Schwerin an den Kurfürsten. Dat. Königsberg 28. März 1662.
(Praes. Colin a. d. Spree 23. März [2. April].) Ausfertigung. R. 6. RR. 1.
[Verfassungsbedenken aller Stände. Bewilligung der Accise durch die Oberstände.
Streit der Oberstände mit den Städten, Eingreifen Schwerins. Dank und Assecuration
des Kurfürsten.]
1662. E. Ch. D. gnädigstes Rescript vom 10. Martii ist diesmal sehr wohl
* *"'zu statten kommen, denn als eben die Oberräthe selbst in denen Ge-
danken gestanden, es würde E. Ch. D. ohn Zweifel lieb sein, dass man
noch eine Zeit lang die Einwilligung differirc, als dass solche absque
consensu civitatum geschehen sollte, die beede Oberstände sich auch
leicht bewegen lassen werden, dass sie noch eine Zeit lang den Städten
nachgesehen hätten, habe ich das Rescript produciret, darauf dann er-
folget, dass die Stände insgesammt in der Oberrathstube erschienen.
Und haben sie zwar in dero sämmtlichen Namen anfanglich das allge-
meine Bedenken auf die Regierungsverfassung überreichet, so bald aber
Solches geschehen, sein der Städte Deputirte abgetreten, gleich sie vor-
her mit diesem Beding, dass sie nur der Offerirung obbemeldter Schrift
beiwohnen, und wann die andern Stände etwas Mehres thun würden,
sich absentircn wollten, hereinkommen. Darauf nun übergaben die beede
Oberstände die Einwilligung der Accise') und klagten dabei höchlich,
Bedenken pr. 27. März 1662 (s. o. S. 18 f.).
60 n. Der ^osse Landtag von 1661 bis 1663.
Meinung, das letzte würdo wohl soin können, denn ob zw«
versetzet, so ccssirot doch nunmehr die hiebevorn von mir
llation, warum die Accise nichts mehr getragen, weil das Land
solche gewilligt, und dasselbe den Unterschleif nun wohl nicht
wird. Die kleinen Städte haben sich zwar aus Furcht den
bergern associiret, indem wir aber mit den andern solche Cont
habt, *haben sie sich gegen den Obcrsecretarium Kalown verlaatei
sie würden sich wohl bald eines Anderen bedenken, dass es
Königsberg allein wohl ankommen wird.
Schwerin an den Kurfürsten. Dat. Königsberg 28. MSrz
(Praes. Colin a. d. Spree 23. März [2. April].) Eigenhändige Ansfertigun
RR. 1.
[Kritik einer zu <ru nisten der Städte schönfärbenden Relation der Oberrät
U>G2. Ich habe gleich jetzt die Relation gelesen, so die Herrei
28 März o v o /
'räthe an E. Ch. D. wogen des gestrigen actus abgehen lassen, si
damaln noch nicht gesehen; muss mich verwundern, dass Alles so
biliter vor die iStädte eingerichtet, und insonderheit hinein gesetz
hätten eine absonderliche Einwilligung versprochen. Ich versichere K
unterthänigst und auf meine Pflicht, dass, wie ichs referiret, sie
die Sache verhalte, und ich darunter Niemandes zu Liebe oder zu
sondern die blosse Wahrheit referire. Die Städte haben zwar g€
dass, wenn Alles abgethan, worunter sie auch eine abermalige E
rung a iuramento per commissarios verstehen, so wollten sie sich
E. Ch. I). auch dankbar erweisen; ein Mehrers aber ist nicht gescL
Ob sie nun dieses noch hinein rücken oder auch die Relation gar äi
werden, wird künftig zu vernehmen sein. Morgen, geliebts Gott, \i
wir der Stände Schrift durchlesen und soll dieselbe E. Ch. D. mit
tiger Post, geliebts Gott, überschicket werden *).
') Als Antwort auf diese Relation ergieng das Rescript d. d. Potsdam 3. (13.]
1GC2, abgedruckt bei Orlich III S. 153.
Sebönftrberei der Oberräthe. Accise. Canitz. Derechow jr. 61
Schwerin an den Kurfürsten. Dat. Königsberg 31. März 1662.
(Praes. Colin a. d. Spree 26. März [5. April].) Eigenhändige Ausfertigung.
R. G. RR. 1.
[Wiedereinführung der Accise. Noth eines Obersten. Derschow jr.]
Ich thue jetzt nichts, als stetes und unaufhörlich an der Introdu- 1662.
cirung der Accise zu treiben; im Fall, wie ich hoffe, das Reversal
wegen der Accise nun einkommt, so hoffe ich, es soll dieselbe allsofort
nach Ostern angehen. Im Fall auch E. Ch. D. gnädigst belieben werden,
der Stande Assecuration vorzunehmen und davon Etwas, so in elnigerlei
Weise den Standen Satisfaction geben kann, einzuschicken, so halte ich,
es werden die Stande unerwartet der anderen Conditionen auch Etwas
thun; aber zur Accise haben sie gar keine Lust. Der Herr Landhoffmeister
reiset ins Oberland, vermeint, dass doch in der Marterwoche und Ostern
nichts geschehen werde und will in der Osterwoche wieder hie sein. —
Der Oberste Canitz ist wieder bei mir gewesen und hält noch fleissig
an um gnädigste Erlaubnuss einen Herren zu suchen, weil er keine
Lebensmittel habe. E. Ch. D. haben zwar geschrieben, es sollte ihm
gereichet werden, was ihm versprochen; es ist ihm aber nichtes ver-
sprochen, wie er Solches selbst gestehet, und, wenn es auch geschehe,
80 würde er doch nichts darauf bekommen, wie er Solches selbst er-
kennet. Weil er sich nun erbeut, die Stunde, dass E. Ch. D. ihn wieder-
fodern wurden, zu erscheinen, so hielte ich unmassgeblich davor, E. Ch. D.
könnten ihn mit dem Beding gnädigst erlauben. — Wegen des D. Der-
schown Sohn ist der Befehl, so der Herr Ho verbeck berichtet erfolgen
würde, nicht eingekommen; es kostet dieses E. Ch. D. nichtes, und ich
kann dieses mit Wahrheit sagen, dass es ein Mensch ist, da was Son-
derliches aus werden wird, und also billig zu verhüten, dass er keine
andere Herrschaft suche. Der Herr Lisola hat an mich geschrieben und
recommendiret mir, beigeschlossenes E. Ch. D. zu überschicken.
Schwerin an den Kurfürsten. Dat. Königsberg 31. März 1662.
(Praes. Colin a. d. Spree 26. März [5. April].) Ausfertigung.
R. 6. RR. 1.
[Bedenken der Stände über die Verfassung. Verhalten der Oberräthe. Erklärung der
Oberstände. Schwierigkeit die Verfassung durchzusetzen.]
Vorgestern habe ich den ganzen Vor- und Nachmittag mit den 1662.
Herren Oberräthen in der Oberrathstuben zugebracht, um der Stande •***'■*•
62 n* I^er grosse Landtag yon 1661 bis 1663.
Schrift wegen der Regierungsverfassung durchzageben and
jeden Punkt zu deliberiren, was E. Ch. D. unterthänigst und i
lieh an die Hand gegeben werden könnte, wie Sie bei einem u
Punkt ohn Abbruch dero Hoheit den Standen gnädigst zu '
item, wie in den meisten Punkten die Oberräthe sich angel
lassen sollten, die Stände zu vermahnen, dass sie von unbilligi
abstehen möchten. Weil aber die Oberräthe nicht allein bei
sten Punkten, in specie des Statthalteramts halber viel DifBcuI
macht, besondern auch dabei zweifelten, ob man die Stande wi
bringen können, dass sie sich über das Instrument einliessen,
dem Ende fürschiugen, E. Ch. 1). möchten specifiren, was sie i
Worten quatenus juri supremi dominii non derogant, verstüi
nahm ich Gelegenheit, ihnen dergestalt ernstlich und bewegli
reden, sich hierunter als geschworne Diener zu bezeigen und
den Verdacht, als wann sie die Stände in ihrer Meinung star
bringen, dass ich mich versichert halte, wann E. Ch. D. in hoh<
zugegen gewesen wären, Sie würden ein Mehrers nicht desiderire
Ich deutete ihnen klärlich an, dass ich schon längst verschie
scripta bekommen, kraft deren E. Ch. D. mir anbefohlen, ihn€
zeigen, dass Sie gnungsam aus allen Dingen abnehmen könnte
den Oberräthen selbst dies Werk nicht gefiele, und es dannenl
solchem Nachdruck und Eifer bei den Ständen nicht trieben,
billig sollten. E. Ch. D. aber würden sich nicht länger also ai
lassen, sondern wann dero bisher gebrauchte Gnade und Gute
vorschlüge, andere Mittel zur Hand nehmen und sich bei Ihrem ei
Recht wohl maiuteniren. Dass E. Ch. D. etliche gewisse Stucke
Sic nur die Souveränität zu excrcireu hätten, specificiren und
von den Ständen revcrsales nehmen sollten, darauf möchten sie s
die geringste Gedanken nicht machen, E. Ch. D. thäten allber
Uebermässiges, dass Sie das Instrument herausgegeben, darin Sie
allen Punkten ihre erlangte Souveränität limitirten, erböten siel
noch ferner, die Stände mit ihren andern desideriis in Gnaden zu
Falls sie nun Solches nicht mit unterthänigstem Dank annähmen,
die Posterität über sie schreien, E. Ch. D. aber den Oberräthen, w
welcher Gestalt sie die Souveränität exerciren sollten, befehlen un
alsdann keines W'egcs einige Limitationcs vorschreiben lassen.
weil sie wegen des Statthalters zum Meisten difficultirten, seigl
ihnen aus den pactis, welchermaasseu der König und die Krön sie
64 H- Der grosse Landtag von 1661 bis 1663.
getragen haben, so sie noch geniessen, 4) die Stande weg
nahenden Fests eine Zeit lang zu dimittiren, und 5) vor allen
dahin zu richten, damit Stände nicht angehalten werden mochte
Tractaten wegen des instrumenti einzulassen, sintemal sie dasse
aus nicht thun könnten. Weil ich über bei der vorgestrigen Con£
gemeldet, klärlich verspüret, dass die Oberräthe mit dem mod
gierungsverfassung selbst nicht einig, so komme ich fast in die i
dass dieser letzte Punkt den Standen also an die Hand gegebei
Nachdem ich nun, gnädigster Kurfürst und Herr, aus E. Cl
digsten rescriptis nicht anders abnehmen kann, dann dasi
solche und dergleichen Art allhie negotiiren soll, es sich aber I
tragen könnte, dass man sich allhie einige Hoffnung machen
desto mehr opiniastriren und wohl gar von einem und andern
wollte, so bitte E. Ch. D. ich unterthänigst, Sie wollen mir ic
wissen lassen, ob ich auf solche Art soll continuiren, und ob i
nicht achten würden, wann die Stände sich unterstehen sollten i
man wollte sie um ihre Libertät bringen, und müssten sie si
zu erhalten suchen, und ob E. Ch. D. nochmaln der Meinung i
Fall die Stände bei ihrer Opiniastritet verharren, dem Werk einen
Nachdruck zu geben. Denn widrigen Falls, da E. Ch. D. dessen E
hätten, und dass gegenwärtige Conjuncturen Ihre Solches nicht
werden, Sie befinden, halte ich unmaassgeblich viel besser
mehrern Glimpf und Sanftmuth zu gebrauchen, als vergeblich au
Weise mit ihnen zu sprechen. Wann aber E. Ch. D. eine solch
lution gefasset, so will ich nicht allein continuiren, besondem
weiter gehen, damit sie auf allen Fall nicht sagen können, ma
nicht alle gradus gebrauchet. So viel die Regierungsverfiassung
will E. Ch. D. dieses wohl versichern, dass ausser dero hohen 6e{
dieselbe mit Hin- und Wicdcrschicken in zwei Jahren nicht so wi
gerichtet werden können, dass die sämmtliche Stände dieselbe
Güte sollten annehmen wollen, daher ich dann hiebevor die Sei
der Stände nachcr Berlin wohlmeinend vorgeschlagen und halte no
dafür, dass, wann E. Ch. D. bei der desfalls gefassten Resolution
ben, Sie würden nicht allein die Accise längst gehabt haben, i
auch sonst aus den schweresten Punkten herdurch sein. Weil i<
vernehme, dass E. Ch. D. gnädigst gemeinet sein, anhero zu komi
hoffe ich negst göttlicher Hülfe, es werde doro hohe Gegenwart e
Leute Einbildung bald niedertreten.
66 !!• Der grosse Landtag von 1661 bis 1663.
dieser £. Ch. D. ConsolidatioQ höchstoöthig seie, durch eine Verfassung
gnädigst zu erklären, was eigentlichen die Reservation sei, worin die
Landesprivilegia dessen supremi dominii juribus nichts derogieren sollen.
Derowegen denn wir nach allem unserm Vermögen dieses Werk noch
weiter in schuldigsten Pflichten angreifen und bearbeiten sollen, seind
auch des unterthänigsten Vertrauens, E. Ch. D. werde selbiger unser Be-
arbeitung solch' einen Ausschlag und Beschluss, der nicht weniger in
Dero landesfürstlicher Güte als in Ihren höchsten juribus et pactis sich
gründet, in hohen kurfürstlichen Gnaden geben und unser gnädigster
Kurfürst und Herr in unverwirkten Hulden verbleiben.
Indessen und hieneben treiben wir auf die Einrichtung der Accise
mit schuldigstem Fleiss und Eifer, worin auch die beide überstände das
Ihrige prästiren. Die Städte aber bleiben nur bei ihrem Erbieten, wenn
Alles glücklich oder nach ihrem unterthänigstem Bitten und desideriis
mit dem Landtage abgethan und beschlossen alsdann zu einer wirklichen
Willigkeit gehorsambst zu schreiten.
Die Stände bitten insgesambt um Erledigung der Verfassungsfrage und
ihrer Gravamina. Eine Dimission des Landtages zu Ostern haben sie, die Ober-
rathe, nicht bewilligt*).
Dobersinsky an den Kurfürsten. Dat. Königsberg 4. April
1662.
Eigenhändige Ausfertigung. R. 6. RR. 1.
[Das einzige Remedium gegen alle Uebel ist des Kurfürsten Gegenwart. Kriegs-
nachricbten.]
1662. In ungezweifelter Hofnung, dass E. Ch. D. meine treu-unterthänigste
' Berichte in Gnaden aufnehmen, erkühne mich abermals deroselben in
unterthänigster Demuth vorzustellen, wie dass gegenwärtiger Landtag
annoch vom gewünschtem Schluss gar sehr entfernet ist, theils weil das
zu Bartenstein extradirtes [sie] Instrument gar nicht will angenommen
werden, und man dahero die ganze Zeit über (ungeacht des Freiherrn von
Schwerins Exe. unermüdeter Arbeit) nicht ein einzigen Punkt zur voll-
kommener Richtigkeit hat bringen können, theils weil unterschiedene
von den Ständen unter dem Vorwand der bevorstehenden Feiertage und
^) In einem Postscriptum erinnern sie an ihre Relation vom 2L Febr. d. J., in der
sie über die Beschwerden der Universität über den herrschenden Ponnalismus berichtet
hatten, und bitten neuerlich um Beantwortung.
68 n. Der grosse Landtag Ton 1661 bis 1663.
aus meiner vorigen unterthänigston Relation ersehen haben.
E. Ch. D. Souveränität ich allhier als ein jus liquidissimaii
publice, als privatim nach allem Vermögen verfochten nod wol
geschwiegen, wann man dasselbe einiger Invalidität beschuld
der Stände Consens als ein substantiale requisitum erforde
wollen. Solches werden meine gehorsamste relationes genugsam
Der Effect, welcher darauf erfolget, ist E. Ch. D. auch zur Gi
digst bekannt. Dieses kann E. Ch. D. ich mit Wahrheit berichi
wie ich in dieses Land kommen, weder Ihre Fürstl. Gn. prince .
noch einziger ander E. Ch. D. hiesiger Diener, so ihren Res
E. Ch. D. allein gesetzet, ihnen einige Hoffnung machen wollen,
Stände jemaln der Souveränität in der Güte submittiren ward«
weil E. Ch. D. damaln, als diese Erklärung von den Standen w
Souveränität zu Bartenstein geschehen, weder mir noch den Ot
auf unsere desfalls abgelassene unterthänigste relationes nicht <
antwortet, die Oberräthe aber, in dem sie eine gnädigste Dan
dass sie ein Werk, so vor desperat gehalten worden, so weit g
erwartet, sich darüber sehr verwundert, so hab ich ihnen zu
Bezeugung, wie fest E. Ch. D. diese Souveränität gestellet und
disputabili et liquidissimo jure hielten, deutlich gesagt, E. Ch. D
vielmehr übel zufrieden, dass wir so lang über diesen Punct zu{
und dass wir uns mit den Ständen darüber eingelassen, itei
E. Ch. D. mir verwiesen hätten, dass die Stände in ihren Schrift
auf einen conscnsum berufen.
Weil ich nun spüre, dass E. Ch. ü. in den Gedanken steh
würden sich die Stände daran vergnügen, dass die Souverän
Seiten der Krön Polen ihre Richtigkeit hat, als finde ich mich i
nem Gewissen verpflichtet, E. Ch. 1). hierin die Wahrheit gehorsai
hinterbringen, und fehlet demnach daran so sehr, dass Alle ingec
so wohl diejenige, welche die Souveränität noch diese Stunde ni<
kannt, als auch dieselbe, so sich solcher mit gewisser Condition
werfen, beständig davor halten, es könne dieselbe nicht eher ihren
haben, bis sie erstlich von der Krön per commissarios ihrer Pfli<
lassen und zum Zweiten von E. Ch. I). ihnen die Assecuration
stellet worden.
Als nun itzo der Stände vereinigtes Bedenken über die B
rungsverfassung herausgeschicket wird und ich leicht ermessen
dass E. Ch. D. darauf eine Resolution, wie das Werk ferner allfa
70 n* Der grosse Landtag tod 1661 bis 16^.
gestellet werden müssen. Und können E. Ch. D. , so bald d
hier wirklich introduciret ist, ein gnädigstes Rescript an di
abgehen lassen, darinnen ihnen angezeigt wird, weil E. Ch
Uebrige, so noch an diesem Landtage rostiret, in Dero hohen G
abzuthun gemeinet, so wollten E. Ch. D. sie bis zu Dero, G
glücklichen Ankunft dimittiret und bis dahin den Landtag differirc
Würden aber E. Ch. D. diese Reise gar nicht herein tbun
möchte etwa das ander Mittel sein, dass E. Ch. I). die Depul
Stände nach Berlin, oder da Sie dieselbe nicht vollends di
gchrten, sie nach der Neumark auf ein oder ander Ambt oder io
pommcrn nach Rügen walde verschrieben, auf welchen Fall docfc
sein würde, dass sie vorhero in den Aembtem zusammen komm
Sofern aber E. Ch. D. auch dieser Vorschlag nicht gefiele,
der dritte dieser sein, dass E. Ch. Ü. anitzo das instrumentum a
viel sie können, nach Anleitung der Stände Notaten einrichten,
unvollnzogen hereinschickten und es alsdann in Aembtem und <
den hinterlasscnen Ständen fürtragen Hessen, damit dero Deput
struction bekämen. Solches allhie zu acceptiren, und dass dar
Huldigung angesetzt würde. Auf solchen Fall aber, weil es i
viel Mühe und Arbeit erfordern wird, ich unterthänigst bitte
E. Ch. I). gnädigst geruhen wollten, noch einen Dero Räthen, w
E. Ch. I). Intention recht bekannt, anhero zu schicken, dann aasse
so etwan auf den Unterhalt desselben Pferde gehen würde, soll E.
es nichts mehr kosten, weil wir wohl zusammen speisen könnec
auch E. Ch. I). dieses nicht anstehet, und nach überlegter Bach bei
wird, das es E. Ch. D. Estat keinen Nachtheil oder Unsicherheit
kann, wann gleich das Werk allhie ohn der Stände guten Wille
gestellet wird, bleibt dies Einzige noch übrig, dass E. Ch. D. die \
rungsverfassung mit ernstem Befehl hcreinschicken, solche anzunc
und sich derselben zu accommodiron, wobei, gnädigster Herr, ich
dieses in Unterthänigkeit erinnern muss, wenn ich mich, dass es ei
dahin kommen werde, vornehmen lasse, dass sie allzeit antwortet
würden E. Ch. I). sich zwar mit keiner Thätlichkeit widersetzen, ein
aber würde sich vorsehen, seinen Willen darin nicht zu geben, sondern
mehr seinen dissonsum zu bezeugen, damit sie ihr Recht in integre erhi
Und alsdann wird wohl wegen der Huldigung nicht geringe Schw
keit entstehen, da dann auch zu überlogen sein wird, ob man sie i
Aembtern zu verschreiben, oder aber einen jedweden vasallum ä pa
Verschiedene Mittel der St&ndepolitik. Reformierte Kirche. 71
Ablegung seines Eides zu citiren habe, welches dann meines Ermessens
bei dem Adel zu practiciren; bei den Städten aber dörfte wohl mehr
Schwierigkeit vorfallen. Sollten dann auch E. Ch. D. bei diesem letzten
Mittel die daraus entstehende Diflficultaten dergestalt erwägen, dass Sie
80 wenig diesen, als vorbedeutete Fürschläge gebrauchen wollten, so kann
E. Ch. D. ich dennoch nicht rathen, dass Sie den Landtag hier länger
continuiren lassen, sondern würde noth wendig durch ein gnädigstes ro-
scriptum auf eine andere Zeit differiret werden müssen, dann je länger
dieses Werk offen stehet und sie bei einander bleil)en, je mehr Gelegen-
heit haben sie, ihre consilia zu Hintertreibung E. Ch. D. Intention zu-
sammen zu bringen.
Im Uebrigen erinnere mich unterthänigst, dass E. Ch. U. gnädigst
befohlen einen Aufsatz zu schicken, wie der Punct der Erbauung der
reformirten Kirchen einzurichten, habe derowegen beigefügtes unmaass-
gebliches Concept gehorsamst überschicken wollen, darin meines weinigen
Ermessens E. Ch. D. Befugniss genugsam in Acht genommen, die Stände
auch solches mit unterthänigstem Dank anzunehmen Ursach hätten. Ich
besorge jedennoch, sie werden damit nicht zufrieden sein, denn sie
wollen behaupten, dass in diesem Lande keine andere Religion als die
Lutherische, auch die Catholische selbst nicht, ohn ihren Consens ge-
litten werden dürfe, und dass Solches kein Werk sei, so zur Hoheit ge-
höre, sondern von Anfang in der Stände Hände gewesen, maassen sie
Solches noch viel härter wider die Krön, als E. Ch. U. mainteniren
würden. Zu Behauptung ihrer Intention gebrauchen sie sich unter
andern beikommender Resolution '). Ich weiss nicht, ob hievon im
Archiv zu Berlin Nachricht vorhanden, aber allhic findet sichs in den
Landtagsactis.
Die Oberstande an die Städte. Pr. 5. April 1662.
R. 6. RR. 3. — KÖD. 668. II.
[Zurückweisung des Vorwurfes einseitigen Vorgebens. Sie haben das Zögern der
Städte nicht als einzige Ursache der Hinziehung des Landtages bezeichnet. Der Titel
Oberstände. Die Accisc. Schuldforderung der Städte an der Landschaft. Ersatzpflicht
der Städte fär das von ihnen während des Kriegs zu wenig Gezahlte.]
Die stadtische Schrift vom 25. März 1662 will nicht allein die Ober- 1662.
stände insimuliren, als wann sie ratione methodi wider Landtagsgewohn- ^' P
Johann Sigismunds vom 28. Mai 1616.
72 n. Der grosse Landtag Ton 1661 bis 1668.
hcit gehandelt, als wenn sie gedächten, die Städte in ihrer freiei
zu beeinträchtigen, sondern auch die Oberstände in ihrer w
brachten Dignität graviren und fürnehmlich in einigen Essentiali
Freiheiten und Gerechtigkeiten grossen Theils derogieren, dannei
vom Herrenstande und Landrätho wie auch die von der Rittersc
Adel ihnen solche unverdiente Beschuldigungen und Zamathunf
tief zu Gemiithe ziehen und dieselbe zur Nachricht der Posteril
lieh von sich ablegen müssen. Sie sind aber gar nicht gemeii
deswegen mit denen von Städten in einiges Litigiren einzulassc
weniger das hochnöthigc gute Vernehmen zwischen den Stai
vereinbarten Gliedern aufzuheben, sondern vielmehr denen von
allen übel gefasscten Wahn zu benehmen und sie durch bessern
zu Beförderung des allgemeinen Vaterlandes Wohlfahrt auf recht
zu bringen, einig und allein zu dem Zweck, damit sie annoch ^
lieh mit uns zusammen treten und der gnädigsten Landesherrsch
hellig bei dieser kümmerlichen Zeit mit einem freiwilligen Subsi
Hand gehen mögen.
Anßinglich geschiehct denen Obcrständen darin ganz un
dass ihnen von den Ehrb. Städten vorgcrücket wird, als wenn s
vorhergegangene Communication mit denen von Städten, den 8.
sich in der Oberrathstuben angegeben und der hohen Herrschaft
bildet, als käme die Verzögerung der Landtageshandlungen von N
den anders als denen von Städten her. Da müssen die von S
zurückgewiesen werden in die Landtagesacten und zwar in die i
so sie den Oberständen den 18. Febr. nach mündlicher Propositioi]
geben, die Conference, so mündlich darüber gepflogen, und in die i
liehe Erklärung der beiden Oberstände, so ihnen den 24. Februarii
diret. Wann sie dieselben Schriften lesen, werden sie gewisslich
urtheilen, dass die Herren Oberräthe ohne vorhergehende Communi
angetreten worden. Wie oft haben die Stände durch ihre Deputier
von Städten freundlich ersuchen lassen, ob sie nicht mit ihnen co
tim bei denen kurfürstlichen Herrn Plenipotentiarien umb Ausgebni
Assecuration und Abthuung der Gravaminum anhalten wollten.
in der einen Materie mehr als (> Mal geschehen, auch letzlich ihnei
Mal angedeutet, weil die Erklärunp; von ihnen gar zu lange verse
dass die Oberstände solches allein verrichten würden. . . .
Ob aber die Verzögerung der Landtagshandlungen Niemand a
Städten beigemessen, ist zu ersehen aus demselben Protokoll, m
74 n. Der grosse Landtag Ton 1661 bis 1663.
Die Städte werden ferner ermahnt, sich in Sachen des allgemeinen Anfbots
zu fügen. Ihre Schuldforderung*) kann erst, wenn die Originalurkunden pro-
duciert werden, gezeigt werden. Indess ist schon jetzt die Zahl der Zinsen zu
beanstanden, nach dem Grundsatz quod usurae ultra alterum (tantum peti et
exigi non possint.
Es geben aber die von Städten . . . selbst Gelegenheit an die Hand . . .,
dass sie [die Oberstände] itzo nach aufgewandten Kriegeskosten noch so
viel mehr Fug und Anlass haben, mit den Städten Königsberg eine billige
Liquidation anzulegen. Dann es denen von Städten woll nicht geborgen
sein kann, welchergestalt die Oberstände sambt den kleinen Städten
bei diesem sechsjährigen Kriege von a. 1655 bis 61 zur Defension des
Landes eine unsägliche Summa an Geldc und Getreidigs hergeben
müssen, also dass sie fast nichts als das liebe Leben behalten, hingegen
die Städte Königsberg des Schutzes von solchen Armeen vielmehr, als
das arme Land genossen und sie dennoch zur Erhaltung derselben ihre
Monatgelder nicht abgetragen, dahero dem Lande die Last viel schwerer
und unerträglicher worden und nunmehro von dem kurfürstlichen Com-
missariat E. E. Landschaft eine Consignation') extradiret, was die Städte,
wann sie dem Lande an Contribution von Hüben nach Proportion ihres
Anschlages gleich kommen sollen, von a. 1655 bis 61 restiren, welches
*) Die alte Schule] forderung der Städte Königsberg an die Landschaft (s. Bd. 1 S. 340,
Anm. 2), nun noch durch Berechnung der Zinsen für die inzwischen verlaufene Zeit
angewachsen auf 1 179575 Mark 54 Gr. (Anlage zu dem städtischen Bedenken vom
10. März U(j2.)
^ Die Städte Königsberg werden darin auf 13577 Hüben veranschlagt, davon
für „1656 Febr. — Mai ä SVa und V4 Schi. Ilaber; Juni — August ä 42 Gr. und
2 Stof Uaber; Sept.— Nov. 11 30 Gr. 1656 Dec. — 1657 Juni ä 3 fl. 1 Schi. Haber;
Juli— Sept. ä 2V3 fl. thut von der Hube 16 Rthlr. 51 Gr. und 8 Schi. 6 Stof Haber.
Bei Sr. Ch. D. Anwesenheit. Sa. 224925 Rthlr. 57 Gr. und 110657 Schi. 22 Stof
Haber oder 1844 Last 12 Schi. 22 Stof. — 1657 Dec. zu 30 Gr. 1658 März, Mai,
Sept. zu 20 Gr.; Oct. zu 60 Gr.; Nov., Dec. zu 50 Gr. und V4 Haber. 1659 Jan.
75 Gr. und V/^ Viertel Haber; Febr. 60 Gr. und 1'/^ Viertel Ilaber; März, April 60 Gr.
und IVa Viertel Haber; Mai 30 Gr.; Juni 40 Gr.; Juli— Sept. 45 Gr.; Oct. 45 Gr.,
'/4 Haber. 1660 Jan.— März 120 und V^ Schi. Haber; April, Mai 75 Gr. V4 Haber,
4 Stof Korn; Juni 75 Gr., 4 Stof Korn; Juli — Nov. zu 60 Gr.; Dec. 25 Gr. und
IV2 Schi. Haber. 16G1 Jan. 25 Gr. und IVa Viertel Haber; Febr.— Mai zu 30 Gr.
Thut bei Sr. F. Gn. Zeiten 21 Rthlr. 10 Gr. von der Hüben und G'/a Schi. Haber
und 12 Stof Korn, Sa. 286625 Rthlr. 50 Gr. und 98250Vo Schi. Haber nebst 4073
Sehl. 4 Stof Korn.
Station: 4y. Schi. Korn, 47» Schi. Gerste, 5 Schi. Haber k 1655, 56, 57, 58
und 59, thut 6IO96V2 Schi. Korn oder 1018 Last I6V3 Schi., 61096»/, Schi. Gerste
oder 1018 Last 16 V, Schi., 67885 Schi. Haber oder 1131 Last 25 Schi. Darzu kern-
76 n. Der grosse Landtag toh 1661 bis 1663.
die Last endlich tragen muss. Nun wollen die OberstaDde c
Städten gar nicht disputieren, was ihnen ex fundatione, privil
ex cousuetudine gebühret. Dieses wissen sie gar zu gut, dass de
keinesweges zustehet, eine solche Zusammenlage unter sich zu
dadurch die andern Stände zum Wenigsten per indirectum mit)
werden. Es ist ja die holie Herrschaft so gütig, dass sie nach I
Landesverfassungen keine neue Zölle oder Imposton sine consens
quorum interest, anlegen wollen ... so kann ja viel tausend Mai
eine Stadt, so mit dem Lande auf ein Recht gegründet oder
Schrift meldet, ein Dorf unter sich solche Ilülfgelder anlegen, <
(las ganze Land, so in der Stadt Handel und Wandel treiben, t
mitgedruckct wird. Die Städte haben es wohl gemerket, dahero
Hülfgeldcr mit Zulass der hohen Herrschaft angcstellet, auch sie
Rechnung zu thun anerboten und obligiret. In quem finem?
Zweifel, dass sie sich mit der hohen Herrschaft Autorität verai
könnten, denn wenn sie es vor sich selbst Macht gehabt oder
tiget gewesen wären, so hätten sie ja die hohe Herrschaft di
nicht ersuchen dürfen. Aber ob es recht sei, die MitgHedcr al
zuschliessen und dem armen Landmann ohne der Stände Einw
so eine heimliche Coutribution, welche sich aus befindlicher Re
über viel Mal hunderttausend belaufend thut, bei des Landes ol
unerträglichen Beschwerden unter der Hand aufzubürden, solche
einem jeden Unpassionirten, auch denen von Städten selbst, zu er
anheimb gestellet. . . . Die Oberstände können ihr Recht an
Hülfgelder nicht vergeben, noch der Städte einseites Responsi
a. 1631 zu Nachtheil der Laudesfreiheiten auslegen lassen, s
hoffen, es worden die von Städten bei vorhabender Liquidation hi
mit dero Mitgliedern gute Richtigkeit zu treffen belieben und ins
tige, wann sie Mittel unter sich bedürfen, dieselbe also zusammen
dass der Landmann dadurch nicht beschweret werden möge.
Schwerin an den Kurfürsten. Dat. Königsberg 7. April
Ausfcrtigun«.'. U. (>. KR. 1.
[Hie Einführung der Acci>e. AiisoinantlLTgelin der Stünde. Der Revers. Venögei
Roth. Vcrsorgunj^ Braimsbcr<^s mit Getreide.]
1C62. Cileicli wie die Introduction der Accise für dies Mal an
'^"'mehr gehaftet, denn dass den Ständen das von E. Ch. D. begehr
78 n. Der grosse Landtag yon 1661 bis 1663.
stehet auch ein Reversal in dem gedruckten Prenssischen Pri
buche, wobei ich aber nothwendig unterthänigst erinnern miu
wie dergleichen reversales allemal nach Gelegenheit der Zeit a
stände eingerichtet werden, also die Stände sich auch schwerl
gnügen werden, wann dieses itzige nur bloss nach den vorigen a
tigt und ihre in dem iiberschickten enthaltene conditiones alle
gesetzet werden sollten. Dannenhero ich aus schuldigster, unterth.
Treue gehorsamst rathe, falls ihnen selbst zur Verzögerung nU
lass gegeben werden soll, dass E. Ch. D. gnädigst belieben weil
den überschickten conditionibus, so viel immer möglich, darin
denken.
So viel die Resolution der gravamina concerniret, bitte ich
thänigst, E. Ch. D. wollen nicht in Ungnaden vermerken, wenn
horsamst anitzo melde, dass sich desfalls in E. Ch. D. gnädigste
Script einiger Irrthum findet, in dem darin gedacht wird, es wi
eben dasjenige Exemplar, so E. Ch. D. ich zuforderst herausgesondei
wieder zurück geschickt worden. Und damit E. Ch. D. gnädigst
mögen, dass ich hierunter recht berichte, so überschicke Ihre ic
selbe Exemplar, so Sie mir zugefertigt, wieder hiebei und weil i
des Eammerkanzellisten Butendacks Hand ist, welcher ja nicht
wird man leicht daraus abnehmen können, dass sich der ange:
Verstoss also verhält, welches ich dergestalt umständlich nicht n
würde, wann dergleichen Verzögerungen nicht zu E. Ch. D. hö<
Schaden und Nachtheil gereichten. Diejenige unter den Ständen, s<
unwillig erweisen, werden wohl auf die Beschleunigung des Lai
nicht dringen, sondern es ist ihnen sehr angenehm, dass sie ihren
ständen vorstellen können, dass es an Seiten E. Ch. D. ermangelt.
hoffen auch dabei festiglich, dass die Sachen in Polen zu bei
Stande gelangen werden, alsdann sie ihnen nichts 6e wissers einb
dann dass Alles in vorigen Zustand wieder gerathen soll, und dass
in Polen herzlich gern sehen möchte, dass die Stände klagten. So
mögen E. Ch. D. für eine sichere Wahrheit glauben. Wann aucl
Polen mit den Preusscn zu reden Gelegenheit haben, ist dieses ihre
zige Versicherung, dass Polen den Ständen nichts vergeben b
sollten ihnen nur selbst nichts vergeben; £. Ch. D. wäre in den p
nur allein, dass sie den König nicht mehr pro superiori erkennen dör
gegeben; im Uebrigen müsstc Alles im vorigen Wesen bleiben. I
uns dergleichen Discourse muss ich alle Tage hören und will dem
80 n. Der grosse Landtag von 1661 bis 1663.
möchte bestallet werden, gnädigst anbefohlen. Nan habe ic
D. Derschou an mich erfordert und E. Ch. D. gnädigsten Befehl
gedeutet, dabei aber insonderheit vorgestellet, dass Sie hinföro
episcopalia besser, als bishero geschehen, respiciret wissen woUi
er sich dann nebst unterthänigster Danksagung vor E. Ch. D.
Gnade gehorsamst anerboten. Habe darauf auch E. Ch. D. gi
Willen den Herren Oberräthen hinterbracht und die vorige B
aufsuchen zu lassen von ihnen begehret, und als sie mir sagt
deren keine vorhanden, desidcrirte ich, dass sie Etwas aufsetzen .
woniach sich l). Derschou bei Bedienung dieser Charge su achte
vernehme auch, dass sie desfalls ehests etwas einschicken
Weil aber hieran sehr viel gelegen sein wird, so zweifle ic
E. Ch. J). werden dasjenige, so die Oberräthe aufgesetzt, wohl
und Alles dergestalt einrichten lassen, damit Derschou mit kei
wissenheit sich künftig entschuldigen könne. Meines unvorgreifli
messens möchte wohl nicht undienlich sein, dass ihm zugleicl
Bestallung anbefohlen würde, alle Vierteljahr ein richtiges Protc
Sachen, so im consistorio vorfallen, und wie sie verabscheidet
also wie es ausm Oberappellationsgericht geschickt, einzuschicke
sonsten E. Ch. D. von wichtigen und importirendeu Sachen, sobal
verlaufen, unterthänigsten Bericht absustatten. Dieses Letztere
vielleicht den Oberräthen nicht gefallen, weil sie dafür haltet
alle andere collegia E. Ch. D. durch sie informiren müssten; wei
auch versichert wäre, dass sie Alles und Jedes an E. Ch. D. wied
gen würden, möchte Solches wühl, in Betrachtung es an andern Orte
also practicirot wird, nicht unbillig sein. W^eil aber E. Ch. D. bu
diesem Mangel ein ^ross Missguügen getragen, so wird aufs W
so lang, bis sie sich hierin anders comportiren, billig auf solche
continuiren sein. Es wird auch wohl nicht schaden, dass zu Bcr
Eid aufgesetzt, solcher den Oberräthen, ihn von Derschown able
lassen, zugefertigt und von demselben unterschrieben E. Ch. D.
zugeschickt würde; bin auch der Meinung, dass E. Ch. D. 1
es allemal mit allen und jeden hiesigen Bedienten also zu
hätten. ...').
Ob ich sonst zwar nicht zweifele, E. Ch. D. werden zeitfa
Maass des Platzes zwischen A. B. C. D., darauf die Kirche stehe
') Es folgt ein Passus über eine Ehedispensationssache.
Kalcksteins Arrest Oberstiüide und Stidte. Acciseeinrichtung. 85
von mir opponiret werden dürfen, oder noch mit Mehrerm es zu er-
warten hätten, dass unförmlich geklaget, dass E. Ch. D. Jurisdiction nicht
concurrens, dass process extraordinär und ex officio, wo Klag und Kläger
sind, nicht gehen, dass die Art Landtages und Rechtssachen zu fuhren
nicht zu confundiren, item zu geschweigen, dass das Exempel ungleich jene
Dissidirende 1) in loco praesentes, 2) in continuo ex recenti actu 3) mund-
lich 4) sich submittiret und solches Alles 5) noch dazu vor dem I^and-
recht vorgangen. Man nicht muss nach Exempel, sondern Gesetzen richten,
und die Kläger Forum des Beklagten nehmen, und da sie sich nicht
eines Bessern bedenken mich vor E. Ch. D. Hofgericht und nicht Criminal-
richten), de quo protest., weshalber ich auch sonderlich der vielen An-
züglichkeiten halber, weil in meinem hohen Alter mir die Ruhe nicht
gelassen werden will, mir alle beneficia juris vorbehält und hoffe, E. Ch. D.
meine Innocens und billigen Gesuch [berücksichtigen], gnädigster Massen
auch die Sache dergestalt fassen werden, dass der Herren Plenipotentia-
riorum Thun . . . auch emergiren möchte . . . und dannenhero aus
Gnaden und Recht mir mein forum und jus lassen wollen; werde hin-
wieder bis in meine Grube ich mich ohne gesparet berauhen, zu ver-
bleiben E. Ch. D. treu gehorsamster Diener und Knecht . . .
Die Oberräthe an den EarfÜrsten. Dat. Königsberg 7. April
1662.
Ausfertigung. R. 6. RR. 1.
[Schrift der Oberstande. Acciseeinrichtung.]
Sie überschicken die Schrift, die die beiden überstände den Städten über- 1662.
geben haben. ') Es ist solche Schrift mit uns communicieret und weil ^- ^P"*-
wir nichts E. Ch. D. Nachtheiliges, noch sonsten ichtwas Tadelhaftes
darinnen befunden, von den Oberständen denen von Städten den 5. hujus
übergeben worden. Wegen Beschleunigung der Acciseeinrichtung haben
wir sie nochmals ernstlich ermahnet, sie haben auch versprochen sobald
die in Unterthänigkeit gesuchte Reversales ihnen werden zugestellet sein,
ohn einzige Verzögerung die Einrichtung werkstell ig zu machen.
Pr. 5. April 1662, s. «. S. 71 ff.
88 n. Der grosse Landtag yon 1661 bis 1663.
übersaDdte Assecnration fümehmen und versachen Hessen, ob nicht auch
in derselben etwas wäre, so E. Ch. D. ihnen ertheilen könnten, würden
Sie gewiss alle Stände damit sehr erfreuen und die Städte auch da-
mit zur Einwilligung bringen; jedoch können E. Ch. D. die Restric-
tion, quatenus juri supremi dominii non repugnant, wohl hineinsetzen
lassen. Ich will zum üeberfluss, weil es E. Ch. D. also gnädigst ge-
fallet, Ein und Andern aus dem Magistrat zu mir kommen lassen,
welches ich in geraumer Zeit nicht gethan, zumal ich in der That ver-
spüret, je höflicher man ihnen begegnet, je mehr sie sich opiniastriret
haben.
Auf die drei Mittel, so E. Ch. D. die beede Oberstände zu bene-
ficiren gnädigst fürschlagen, muss ich dieses gehorsamst erinnern, dass,
so viel den Bierschank auf den Freiheiten betrifft, allbereit desfalls
gewisse Verabscheidungen von £. Ch. D. vor die Städte vorhanden und
ihnen darin Macht gegeben, wann die vom Adel Bier hereinschicken,
dass sie es wegnehmen mögen. Der freie Eornhandel möchte den Land-
sassen wohl sehr zu statten kommen, aber die Städte verlassen sich,
dass es impracticable sei, weil die Schiffe nirgends anders als allhie zu
Königsberg, da sie es gnung verwehren können, ankommen. Halte sonst
wohl davor, dass E. Ch. D. in diesem Stücke dem Adel wohl gnädigst
gratificiren könnten.
Mit den indultis moratoriis aber möchte es wohl ziemliche Diffi-
Gul täten geben, weil die Gerichtsordnungen vermögen, dass auf der-
gleichen, wann es schon erhalten wird, nicht gesehen werden solle.
Ueber das ist gewiss, dass der Adel mehr auf den Rathhäusern zu for-
dern, als sie in den Städten schuldig sein, und seind die Adelichen
unter sich selbst am Meisten schuldig. Aus der Beantwortung aber, so
die zwei Oberstände neulich an die Städte gethan, und E. Ch. D. die
Herren Oberräthe mit jüngster Post zugeschicket haben, werden E. Ch. D.
am Besten sehen können, worin sich der Adel über die Städte beschwert
findet, dass sie nämlich nicht gleiche Last mit ihnen tragen. Und weil
E. Ch. D. Solches selbst zu statten kommt, dass darin Gleichheit ge-
halten werde, möchte es wohl am Besten sein, dass sie sich hierunter
ihrer gnädigst annehmen. Sonst hat der Adel auch noch geringe Dinge,
davon sie allbereit E. Ch. D. anzuflehen gesprochen, als die Wiederbe-
stellung der Ritterbanke und dergleichen, darauf sie dann vertröstet,
damit sie desto mehr bei guten Willen erhalten werden können. Das
Schreiben will ich ihnen, so bald sie sich wieder einfinden, insinuiren,
Unterredung mit Hans Weger. 93
werde weiter einige, ihnen dergleichen Discurs fürzuhalten, zu mir er-
fordern und mich äuserst angelegen sein lassen, ob ich die Städte zu
bessern Gedanken bringen könne. Wird die Resolution über die gra-
▼mmina dergestalt eingerichtet sein, dass sie darin einige Satisfaction
bekommen, habe ich dazu gute Hoffnung, im widrigen aber muss man
nar damit durchgehen, und die Äccise einführen, wie ich ihm dann, dass
solches geschehen werde, ausdrücklich gesagt, auch bei dieser Gelegen-
heit letztlich gefraget, was die Ursach der Zwietracht mit der Bürger-
schaft sei, da er mich dann hoch versichert, dass ihm von nichts Anders
wissend, als dass die Bürgerschaft fest darauf bestehet, der Rath solle
ihre Resolution wegen Erkennung der Souveränität wieder zurückziehen,
welches er hoch beklagte, insonderheit aber, dass die Eneiphöfische und
Lobenichtsche Gerichte von ihnen wieder abgetreten. Was im Uebrigen
E. Ch. D. nachzufragen, mir in Ziffern gnädigst anbefohlen, davon will
ich mit Ehestem unterthänigsten Bericht einschicken, befürchte aber,
es werde nicht Alles nach E. Ch. D. Contentement sein.
P. S.
Was, gnädigster Kurfürst und Herr, E. Ch. D. geheimer Rath, der
Herr Hoverbeck, in polnischer Sprach anhero geschrieben und mich
ersuchet, es E. Ch. D., nachdem es allhie übersetzt, zuzuschicken, Solches
werden E. Ch. D. hiebei zu empfangen haben, auch aus den beeden
Briefen von Danzig Ein und Anders vernehmen können ....')
') Es folgt noch ein Passus über Personalien. Als Antwort anf diese Relation
ergieng das Rescript d. d. 10. (20.) April 1662 (ungezeicbnetes Concept von Jenas
Hand), abgedruckt bei Orlich 111 S. 155f., wo S. 156 in der Datumszeile statt 11. April
10. zu lesen ist Yergl. dazu auch Hoverbecks Bericht Yom 12. April (Urk. und
Actenst IX S. 338f. und seine Briefe an Schwerin (ebenda S. 339 Anm. 1).
94 n. Der grosse Landtag von 1661 bis 1663.
Projekt za einem kurfürstlichen Revers für die Stäm
Dat. Colin 7. April 1662.
Reinconcept nach Schwerins Entwarft). In Colin a. d. Spree corrigi«
datiert. R. 6. RR. 1.
[Die UnYerbindlichkeit der Accise willigang für die Zukunft and ihre Besch:
auf drei Jahre.]
^662- . . . Verrevorsieren Wir Uns diesemnach hiemity dass diese g
' unterthänigste Ein willigung und sonderlich, dass solche noch vor
tagsschluss geschehen, Unsern getreuen Ständen und Ihren Nachkc
wohl hergebrachten Freiheiten und Privilegien nicht nachtheilif
präjudicierlich sein, dieselbe Accise auch, von welcher Niemands
auf dem Lande noch in den Städten befreiet sein soll, nach de
richtung wie es die abgefassote Verordnung, so von Uns besti
und') in den Druck gegeben werden soll, administrieret, nach
gung solcher 3 Jahren dieselbige weiter nicht continuiret und
render Zeit von gemeldten Unsern getreuen Ständen keine (
bution noch andere Extraordinär- Anlage begehret auch allemal ri
Rechnung von Einnahme und Ausgab abgeleget werden soll^).
^) üeber die weiteren Schicksale dieses Vorschlags bis zu seiner Ratificiei
das kurfürstliche Rescript vom 14. April (Cr lieh III S. 156), den Bericht Sei
vom 2. Mai, das Rescript vom 28. April (weiter unten).
^) In der Ilandschrift von Schwerins Schreiber, nach Kauxleivennerk als ,
weiter*" bezeichnet. Er wurde mit ciuem begleitenden Rescript vom gleichen
(abgedruckt bei Orlich III S. 155) an Schwerin überschickt.
■*) Die gesperrten Worte siud in Cölhi durchstrichen.
*) Am Rande stehen noch folgende Bemerkungen Schwerins: NB. wenn S.
die -~^ Thlr. für voll für sich annehmen und den Ständen in ihre Bitte -^
4a0 60
für ihnen zu behalten nicht willigen wollen, wird wohl nöthig sein, dass S
gnädigstes Schreiben an die Stände abgehen lassen, dass sie sich dessen bc
und S. Ch. D. ihnen vergönnen, wann sie einige Landschulden hätten, ein
dcre Anlage zu machen, oder es müsste zum Wenigsten an die Plenipotent
geschrieben werden, sie dazu zu disponieren, denn, wie Sr. Ch. D. bekannt, habt
Stände nicht mehr als -^ Thlr. gewilligt, hoffe aber sie werden sich hierin
schicken.
Neben den beiden gesperrten Stellen steht am Rande ^S. Ch. D. können kei
denken haben sich auf diese Verordnung zu beziehen, dann dieselbe kann ohne
Approbation nicht eiugcführet werden"*.
In der That ist dann aber doch die folgende Fassung als definitive den Sti
überreicht worden: .Wir Friedrich Wilhelm . . vor uns, unsere Erben und
% II. Der grosse Landtag Ton 1661 bU 1663.
Project etwas ohn E. Ch. D. Nachtheil beibehalten werden konni
man den Ständen zu übergeben hätte, schicke dannenhero beigeh
Concept mit unterthänigster Bitte, E. Ch. D. wollen in keinen üngi
vermerken, dass ich Solches ohn Befehl aufgesetzt, zumal es do
dero gnädigsten Gefallen stehet, ob Sie es wollen voUnziehen oder i
muss sonst wohl dafür halten, wann die restrictiones darin bleiben,
E. Ch. D. es wohl also können ausfertigen lassen ; obs aber den Sti
vollnkommene Vergnügung geben werde, kann ich wohl vor gewiss
sagen. Dessen aber bin ich wohl versichert, dass ihrer viel untei
Ständen damit content sein und sie Alle insgesammt nunmehr glu
werden, dass man das Werk zur Endschaft befördern wolle. Bitte
nach unterthänigst, E. Ch. D. wollen in Gnaden geruhen, entweder c
vollnzogen wieder zurück zu senden, oder aber dero gnädigste WS
meinung auf meine unterthänigste Relation vom 4. dieses, wie das ^
weiter geführet werden soll, in Gnaden zu eröffnen. Wenn %
E. Ch. D. dies Project vollnzogen anhero schicken, werde ichs doch
eher, bis Alles seine Richtigkeit hat, extradiren und den Standen
Abschrift davon zukommen lassen.
P. S.
Auch, gnädigster Kurfürst und Herr, hat der Oberster Lese
wang mich sehr gebeten, bei E. Ch. D. unterthänigst zu interced
dass er wegen seiner Güter den Consens, den er vermittelst seiner w
thänigsten Supplication gehorsamst suchet, bekommen möge. E. d
gehet hieran nichts abo und des Obersten Brüder haben dawide
sprechen kein Ursach, weil er so viel in die Güter gewandt hat
Einer auf itzigem Landtage gewesen, der vor E. Ch. D. wegen der i
veränität gesprochen, so hats dieser Oberster Leschgewang gewiss get
so gar dass er auch darüber Händel bekommen, wie E. Ch. D. ich,
licbts Gott, wenn ich wieder zur unterthänigsten, persönlichen .
Wartung komme, gehorsamst erzählen werde*).
') Als Antwort auf diese Relation ergicug das Rcscript d. d. Colin a. d. £
14. (24.) April 16r>2, abgedruckt bei Orlich III S. 15G.
114 II. Der grosse Landtag von 1661 bis 1663.
Alles, und da wir ihnen auch für Augen gestellet, dass E. Ch. D. den
Städten Königsberg allein mit den Hülfgeldern ein Mehrers gewilligt, als
was die sämmtliche Städte anitzo E. Ch. D. geben wollten, hat doch
bei diesen Leuten nicht das Allergeringste ge wirk et, sondern sie sein
bloss und allein bei ihren gewöhnlichen Klagten, dass sie ein Mehrers
nicht thun könnten, geblieben; es wäre auch ein freiwilliges Donati v,
worin ihnen keine Summe könnte furgeschrieben werden. Weil es nun
unmöglich ist, dass die von den beeden Oberständen versprochene Summ
aus der Accise aufm Lande allein erfolgen kann, wann schon diese ge-
ringe Summ der Städte aus andern Mitteln dazu gebracht wird, so hab
ich die Oberräthe angeredet, dass sie namens E. Ch. D. hierunter eine
Complanation thun und es dahin erklären sollten, weil die Städte nur
in modo und quanto differiren und gleichwohl nebst den andern Ständen
gewilligt, dass eine Contribution erfolgen soll, dass sie auch schuldig
wären sich den Andern zn conformiren, welches die Oberräthe auch für
billig ermessen, insonderheit, weil die beede andere Stände dahin zielen
und es dem Herkommen gemäss erachtet. Hierauf nun soll sofort die
Acciseordnung gedrucket und Alles bester Maassen beobachtet werden ^).
Die Oberräthe an den Kurfürsten. Dat. Königsberg 25. April
1662.
(Praes. Leipzig 21. April [1. Mai].) Ausfertigung. R. 6. RR. 1.
[Zögern der Königsberger. Festhalten an der vollen Summe von 450000 Thlr.]
1662. Sie haben den Städten') erklärt, dass durchaus keine Verzögerung ihres
50. April. Beschlusses mehr geduldet werden könnte. Sie erhalten zur Antwort, dass die
Königsberger Burgerschaft, die die Sache nochmals ad referendnm genommen,
noch am 25. sich zu erklären versprochen habe. Darauf haben die Oberräthe
nochmals 2 Tage Aufschub gewährt. Am 24. ist den Ständen in der Ober-
rathstubo erklärt worden (in Gcmässheit des kurfürstlichen Rescripts vom 7.),
^} Die Antwort (ungezeichnetos Conccpt von Jenas Hand) vom 25. und 28. April
(5. und 8. Mai) ist abgedruckt bei Orlich lil S. 157ff., wo S. 157 Z. 7 v. u. statt
28. April 25. zu lesen ist.
'O Die Oberstände hatten inzwischen schon Anstalten gemacht, die Accise wirk-
lich ins Werk zu setzen: unterm 25. April fragte der Landyogt Hans Dietrich
von Tettau an, ob ihm der Kurfürst erlaube, die ihm von den Oberstanden ange-
botene Administration der Accise zu übernehmen.
118 IL Der grosse Landtag von 1661 bis 1663.
Schwerin an den Kurfürsten. Dat Königsberg 2. Mai II
(Praos. Colin a. d. Spree 27. April [7. Mai].) Eigenhändige Ausfortigan
R. 6. RR. 2.
[Fassung der Assecuration.]
1662. Aus E. Ch. D. gnädigstem Rescript vom 14. April habe ich g(
samst ersehen, dass E. Ch. D. das übersandte Project der Assecura
nicht angestanden und dass Sie dasselbe noch ändern wollen.
werde ich zwar immer unterlassen, Allem dem, was E. Ch. D. veron
werden, mit getreuem Eifer nachzusetzen, ich befinde mich aber in mei
Gewissen verpflichtet, E. Ch. D. unterthänigst und treulich zu rat
dass Sie es in den Worten so genau nicht nehmen wollten, weil
Gott lob, die Sache selbst haben, das ist, dass die Stände nicht n
nach Warscho gehen können, woher E. Ch. D. und dero Vorfahren
Ungelogcnheit entstanden. E. Ch. D. Intention ist sehr loblich und
dass Alles klar stehen soll. E. Ch. D. aber sehen, wie es leider in der \
jetzt überall beschaffen und dass man um böser Nachbaren willen 51
etwas eingehet, dazu man sonst nicht käme. Es ist gewiss Alles so
setzet, dass E. Ch. D. dennoch zu Ihrem Zweck kommen können,
ich zwar gebeten, E. Ch. D. möchten zugleich davon ein Original fil
schicken, so habe ich doch die Hoffnung nicht gehabt, dass die Stä
also mit zufrieden sein würden, und stehet demnach zu E. GL D. {
digstem Belieben, ob Sie ein Original oder nur zu erst ein Goncept fil
schicken wollen. E. Ch. D. werden gewiss sich wohl befinden, w;
allhie das Werk mit gutem Willen der Stände abgethan, und sie Eh
selben gehuldigct haben, und wird Vieler Wunsch dadurch zu Schani
gemachet werden ').
Schwerin an den Kurfürsten. Dat. Königsberg 5. Mai 16(
Ansfertigang. R. 6. RR. 2.
[Regierungsverfassung. Die Städte. Domänensachen.]
1662. E. Ch. D. gnädigstes Rescript vom 16. April habe ich vorgestern c
gehorsamsten Respcct erhalten. Es ist allbereit der Anfang gemac.
5. Mai.
^) Durch Rescript vom 28. April (7. Mai) an die Oberräthe (angezeichnetes d
cept von Jenas Hand) erklärte sich der Kurfürst einverstanden mit dem Assecuratioi
entwurf.
122 n. Der grosse Landtag von 1661 bis 166S.
drei von den Landräthen anmelden, welche fOrbrachten, dass aicli
Städte abermal vernehmen Hessen, sich mit den Standen za vergleie
und gaben demnach zu bedenken, ob es nicht besser mit der Com
nation, bis man sähe, wessen sie sich erklären würden, innezohaltei
Nachdem nun die Städte mit dergleichen dilationibas schon li
dies Werk ohn Zweifel zu E. Ch. D. höchstem Verdruss removiret,
man hierunter nicht willigen können, sondern man ist dabei bliel
dass nach so vielen vergeblichen Vermahnungen nunmehr mit der C
planation verfahren werden musste, begehrten darauf, dass sie in
sammt hereinkommen sollten. Wie sie nun erschienen, ward ih
zuerst die rosolutio ad gravamina extradiret, und dabei das dama
übersandte Ilescript, weil es gar gnädig gewesen, fürgelesen und da)
Ursachen angezeigt, warum man mit der Complanation verfahren müs
Darauf ward vom Obcrsccretario Kalown die in Schriften verfassete C
planation ihnen Allen fürgelesen und bezeigten sich die Stadto dl
überaus bestürzt und murmelten sehr unter sich. Nach genommei
Abtritt dankte der Landvogt pro extraditione resolutionis gravamii
in Hoffnung, dass solche zu der Stände Vergnügung gereichen wo
und begehrte copiam des abgelesenen Rescripts. Wegen der Com]
nation aber deutete er an, dass die Städte sich darüber sehr beschw<
fündcn und dafür hielten, es könne solche nicht statt haben, und i
sie sich nochmaln anerboten hätten, zu versuchen, ob sie sich mit <
übrigen Ständen vergleichen könnten, bäte er ihnen noch ein paar T
Dilation zu verstatten und die Complanation nicht ehe zu extradii
Auf das Letztore wurd ihm geantwortet, dass man zwar in zwei Ta]
dieselbe nicht extradiren wollte, es sollte aber solche ihre vollnkonim<
Kraft behalten; die Stände möchten sich erklären, wessen sie wollt
Die copia rescripti ward ihnen versprochen, und werde E. Gh. D.
mit Nächstem berichten können, ob sie sich hierauf besser oder schli
mer bezeigen werden.
Hiernächst kann ich nicht unberichtet lassen, welcher gestalt <
junge Schli eben, so sich einen Grafen nennet, sich neulich nach E
bitten mit vielen Polen begeben und daselbst des Obersten Geizen, M
schall Krcizen und Major Klizings Vorwalter, so sie in dem Gute K
bitten wegen der Oberburggräfin Truchsessin Erbschaft als Grossmat
ihrer sämmtlichen Fraucus alldo haben, herausgejagt, nachdem er d
selbige vorher wohl abschmieren lassen und ihnen dabei zugerufen,
Hesse nicht sie, sondern ihre Herren also prügeln. Er ist damit wiec
ObstnictioD der Stiidte. Schlieben jun. Kavallerie. 123
weggezogen und hat 12 Polen anf dem Gute hinterlassen. Ich habe den
Herren Oberräthen gerathen, sie sollten das Gut in sequestre nehmen
and den Polen, sich zu den Ihrigen zu begeben, andeuten lassen; obs
geschehen wird, stehet mit Nächstem zu vernehmen, — Die Processe
seiner vorigen Verbrechen halber stehen noch immer so hin; habe den
advocatum fisci gar oft daran erinnert; er entschuldigt sich aber, dass
das Hofgericht ihm nicht behulflich sein wolle. Es ist wohl gewiss sehr
ärgerlich, dass dieser junge Mensch einen Frevel nach den andern in
E. Ch. D. Landen verübet und nichts dabei geschieht.
Als auch im Uebrigen der Hauptmann von Johannisburg anhero
berichtet, dass unterschiedene polnische Compagnien vom Czarnecky da-
selbst auf der Grenze stunden und vorgäben, nach dem Bischofthum
Ermland zu gehen, habe ich beim Herrn Landhofmeister erinnert, eine
Disposition mit der Reuterei also zu machen, dass nunmehr dieselbe,
so bisher bei E. Ch. D. Unterthanen gelegen, in Bartenstein, Schippenbeil
und andern angrenzenden Städten einquartiret werden möchten, welches
er gut befunden und also verordnet; zweifle nicht, der Herr General-
Wachtmeister Görzke, der auf etliche Tage verreiset ist, werde auch
damit einig sein^.
') Die Antwort (Concept gez. von Jena) vom 5. (15.) Mai ist gedruckt bei Or-
lich III S. 160.
130 11- Der grosse Landtag von 1661 bis 1663.
weil Solches aber ohne Krieg nicht geschehen kann, so werden E. Ch. D
ohne mein unterthänigstos Erinnern dero höchsterleuchtetem Verstand
nach selbst wohl bedenken, wie hoch und viel deroselben daran gelegen
dass Sie bei solchen befürchteten Trubeln, da Sie selbst anzweifiicl
auswärtige Feinde mit haben würden, inwendig Alles in guter Sicherhei
und Zufriedenheit haben. Ich werde in Kurzem bei üeberschickung de
Regicrungsverfassung mit Mohrem meine unterthänigste Meinung fiber
schreiben^).
Schwerin an den Kurfürsten. Dat. Königsberg 19. Mai 1662.
Eigenhändige Ausfertigung. R. G. RR. 2.
[Polnische Nachrichten und EGnigsberg.
1GC2. Von I: Fürst Radzivill vernehme ich, dass das Vertrauen in Polen
' gegen Kurbrandenburg allzeit continuieret, insonderheit bei der Confode-
rirteu Armee und Lubomirski, allein dass dagegen die Königin in Polen
und ihre (Vcaturen Capitalfeiude von Kurbraudenburg sein und alle Con-
silia zu dessen Schaden richten. Die Succession werde nuch immerhin
stark getrieben ; wann Friede mit Moskau wird, vermeint Fürst Radzivill
werde die Königin mit dem dcssoin durchdringen. Ich halte auch ge-
wiss, dass Königsberg :| hie von einen Wink hat, sonsten wurde man nicht
so erschrecklich verhärtet sein.
Schw^erin an den Kurfürsten. Dat. Königsberg 19. Mai 1662.
(Praes. Cöln a. d. Spree 14. [24.] Mai.) Ausfertigung. R. G. RR. 2.
[Aussichten. Polnisches. Fortsetzung der Confercnz mit den Oberständen.]
1602. E. Ch. D. gnädigstes liescript vom 2. Maii habe ich mit unterthinig-
stem Respect erhalten und gleich wie ich nicht unterlassen, die Herren
Oberräthe alle Tage zu erinueru, ihren Aufsatz wegen der Regierungs-
verfassung zu verfertigen, also haben sie mir auch Versicherung ge-
geben, dass sie daran arbeiten, goslalt sie mir itzo sagen lassen, dass sie
mir ehests Tages solchen zuschicken wollen; so bald ich selben bekomme,
will ich ihn mit meinem uumassgeblicheu Project gehorsamst fiber-
') In cinoin Schreiben vom 15. Mai 1GG2 bittet Fürst Radzivill den Kurfiarsten
driugeiid, nach Prcusbcn zu kommen.
134 n. Der g;rosse Landtag ycn 1661 bis 1668.
thuD, wollte lieber an einen andern Ort ziehen. Was zam Meista
unter seinen Propositionen, derer 17. sein, getadelt wird und darfibe
sie sich überaus sehr ärgern. Solches bestehet in diesen beedeo Poncten
1) dass Gott ein Ursacher der Sünden sei per accidens und 2) dass di
Papisten eben so wohl können selig werden, weil sie den rechten aposto
lischen Glauben haben, welches Letztere zumal allhie so hoch empfundei
wird, dass auch diejenige, so sonst seine Partei wohl halten und nich
begehren, dass er von hinnen ziehen soll, in denen Gedanken stehei
wann solche Predigten hier getrieben würden, dürften ihre Kinder sie!
leicht zum Papstthum wieder wenden, gcstalt sie dann schon sehr de
liren, dass die Jesuiten allhie so viel evangelische Kinder in ihre Insti
tution bekommen, auch dazu ein Haus erbauen.
Bei den gravaminibus hat die Materie von der reformirten Re
ligion die meiste Zeit weggenommen, da ich denn E. Ch. D. Projec
extradirct; an ihrem Orte lasen sie alle toxtus gegen die reformirte EU
ligion ab und zogen dabei au, dass die Landräthe darauf einen Eid thu
müssen, dakegen nichts zu verstatten. Es ist ihnen aber die Nothdarl
remonstrirt, und haben sie es mit den Andern zu überlegen angenom
men. Wenn, gnädigster Kurfürst und Herr, E. Ch. ü. sich so weit übei
winden wollten, dass nur noch etwas möchte ins Project gebracht werdet
dass CS mit ihrem guten Willen geschehen, so hätte ich wohl zu hoffei
dass Alles wohl ablaufen sollte. Widrigen Falls aber muss ich selbe
besorgen, dass sie ein gross Lärm hieven macheo werden. — Bei diesei
Punkt klagton sie auch sehr über den von Oelssniz, dass er seinen Prf
digor, das hochwürdige Abendmahl auf zweierlei Art zu administrire
obligirt, ihm und den Scinigcu müsste ers nach Brauch der reformirte
Religion, den Andern aber auf Lutherische Art reichen. — Wegen de
Bürgerrechts haben sich die Stände deutlich erkläret, dass, wann di
Städte kein absonderliches Privilegium desfalls hätten, sie ihnen hier!
keinen Beifall geben könnten, denn in den gedruckten privilegiis an
pactis wäre nichts davon enthalten. — Wegen der Juden, Arrianer un
Monisten desidcrirtcn die Stände mandata, dass dasjenige, was E. Ch. E
gnädigst resolvirt, zu Werk gerichtet werden möchte. — Für die Uni
vcrsität intorcodirtcn jsic überaus beweglich, dass dieselbige besser al
bishero in Acht genommen und die professores nach ihren statutis prac
seutiret worden möchten.
Gestern, den 22. dieses, sein die Stände kegen 10 Uhr wieder z
uns kommen, und als wir Resolution auf die zuvorn erwogene ponct
138 n. Der grosse Landtag von 1661 bis 1663.
meinen Pöbels unbesonnenes Anbringen auf sich nehmen und dergleichen
Dinge allhier fürbringen dürften. E. Ch. D. könnten dieselbe, so sich
itzo auf einen andern König beriefen, nicht anders als für Bebelleo
halten: ihnen sollte hicmit angedeutet sein, dass Solches nicht ungeahndet
bleiben würde; dass die Bürgerschaft zur höchsten Ungebühr und straf-
barer Weise über tausend Menschen stark auf einmal ins Rathbaus kom-
men und darin rechtschaffen tumultuiret, Solches wollte ich hiemit, dass
es künftig verantwortet werden sollte, ad notam nehmen, weil sie sich
auch dadurch ihrer zugelassenen, aber circumscribirten Zusammenkunft
verlustig gemachet. Die Kürgcrmcistere wälzten Alles von sich auf die
Bürgerschaft, sagten, sie wären genöthigt worden, dieses fürzutragen. Sie
erwiesen sich auch überaus bestürzt; zu der Accise aber könnten sie
auch nicht rathen, sondern sustinirtcn, dass es ein Verderb dieser Stadt
wäre, und wiewohl ihnen tarn publice quam privatim öfters an Hand
gegeben worden, sie möchten dann endlich eine Summ, die sie geben
wollten, benennen, vielleicht würden E. Ch. D., wenn solche zureichend,
in Gnaden geschehen lassen, dass sie dieselbe von sich aufbrachten.
Ob nun zwar hin und wieder spargiret wird, dass sie für sich alle Jahr
400Ü0 Rthlr. geben wollten, so haben sie doch bis auf gegenwärtige
Stunde nicht das Allergeringste davon beigebracht, sondern sie bleiben
noch immerhin bei ihrem gcneralcn Erbieten, wann die gravamina abge-
than und die assccuratio privilogiorum erfolget sei, dass sie alsdann ihr
(|uantum in 30()()00 Thalor erlegen wollten. Schliesslich ward ihnen
angesagt, sie möchten thun, was sie wollten, die Accise sollte eingefohret
und wohl maintenirot werden, womit man sie dimittirte ').
Im Uobrigen reisen die meisten Stände itzo auf ihre Güter, das
Kost allda zu halten, werden sich aber in bevorstehender Pfingstwoche
allhie wieder einfinden.
') Ucbor die Stiininunyj iler Kuiiigsbcrger Bürgerschaft berichtete der Statthalter
iiiitorra 2<;., dass sie i>t'i Hauptfeld und Veruiu):^eiis$tcuer bleiben wolle und dass fast
tä*;licb vier l)is fünfhundert Manu nach den Rathhäusern laufen, um dort gegen die
Accise zu schreien und zu protestieren. Am «U). Mai bat er wieder dringend um des
Kurfürsten personliches Kingreifen. In demselben iiericht theilt RadziYill mit, dass
er <ion Städten eine (günstigere Fassuni^ der Accisetaxe versprochen habe, fär den
Kall ihrer Kin willigung. Die Oberstände hatten nämlich die Ilauptlebensbedärfhisse
]leiin<;e, Salz, Butter, Käse ganz über<;an?en, andere Waaren aber dem Handel zam
Nachtlieil mit Abgaben belegt, so alle Kramwaaren, J.akeu, Gold, Silber, die man
sonst den Consum])ti))i]ien nicht zurechnete. Am *2. Juni meldete der Statthalter,
dass er die Accise im ganzen Land und so auch in Königsberg per rescriptum pu-
bliciert habe.
Unruhe der Bärger. Bargermeister. PobHcation der Accise. 139
Und weil wegen E. Ch. D. hochgeliebten Gemahlin, Chorfl. Darchl.
Meiner gnadigsten Frauen, ich zu Kiaoten notbige Sachen zu verrichten
habe, will ich mich morgenden Tages aach dahin begeben und, wills
Gott, fort nach Pfingsten wieder hier sein, der unterthänigsten Hoffnung
lebend, weil ich damit nicht das Allergeringste versäume, E. Ch. D.
werden es in keinen Ungnaden vermerken.
Unter dem Datum, eigenhändig: Gnädigster Herr, in Polen siebet
es ärger aus als jemalen und dürfte es daselbst bald zu einem öffent-
lichem, innerlichem Kriege kommen; meines Ermessens aber werden
E. Ch. D. sehr wohl, dass Sie keinem Theil ihre Inclination verspüren
lassen ^).
P. S.
Auch, durchlauchtigster, gnädigster Kurfürst und Herr, melde ich
gehorsamst, dass, wie bei dem Anbringen der Städte Königsberg auch
ein Deputirter von Bartenstein gewesen, derselbe befraget worden, ob er
auch wegen der kleinen Städte dieses der Städte Königsberg An-
bringen approbiret, worauf er sich aber entschuldigt, dass Solches der
kleinen Städte Meinung nicht sei; S. Fürstl. Gnd. haben demnach die-
selbe des folgenden Tages fordern lassen, allda ich ihnen nach Anleitung
E. Ch. D. gnädigsten Rescripts vom 25. Aprilis eine Proposition gethan:
Sie haben sich darauf sehr devot und wohl erkläret und nur gebeten,
dass ihnen bis auf den ersten Junii Dilation möchte verstattet werden;
sie wollten alsdann verhoffcntlich mit gewieriger Erklärung von ihren
Principalen einkommen. Die Dilation ist ihnen zwar auch hierauf ver-
stattet, jedoch mit der ausdrücklichen Bedingung, sie möchten sich als-
dann erklären, wie sie wollten, so würde es doch bei der Accise ver-
bleiben; wurden sie sich wohl rcsolviren, so hätten sie des Dankes mit-
zugeniessen, wo nicht, wurden sie doch Alles mitthun müssen.
Von derjenigen Protestation, so die Städte bei den Oberständen
übergeben, werden E. Ch. D. hiebei Abschrift gnädigst zu empfangen
haben.
') Auch DobersiDski machte in einem besonderen Schreiben d. d. Königsberg
25. Mai den Kurfürsten auf die in Polen bevorstehenden Unruhen aufmerksam mit
der Mahnung, der Kurfürst möge aus diesem Grund den Landtagsschluss möglichst
beschleunigen und zu diesem Behufe nach Preussen kommen.
142 II. Der grosse Landtag von 1661 bis 1663.
getreuer Rath ist, gnädigster Herr, dass E. Ch. D. sich noch zar Z«t
gegen die Stände nicht anders denn aller landesväterlichen Gutigkeit
verspüren lassen, Geduld mit ihrer Schwachheit und Misstrauen haben
und darauf nicht achten, dass die Stände öfters auch wohl annöthige
Erinnerungen thun. Es soll doch nächst göttlicher Hülfe E. Ch. D. Hoheit
also stabiliret werden, dass es E. Ch. D. selbst erkennen und empfinden
w-erden. Ich bin wohl versichert, dass, wann E. Ch. D. selbst hie
wären, alle Umstände der Genüge nach vernehmen, und mit was unter-
thänigstem Respect und Beweglichkeit die Stände numehr ihre desiderit
vorbringen, Sie würden besser mit ihnen zufrieden sein ; ja, ich besorge,
gnädigster Herr, wann der höchste Gott wieder Unruhe allhie verhängen
sollte, E. Ch. D. würden alsdann die Noth wendigkeit, dass die Stande
ein festes Vertrauen zu Ihr setzen, so hoch ermessen, dass Sie alsdann
ihnen bessere Conditionen, als es jetzo nicht nöthig, eingehen mochten.
E. Ch. D. gedenken in dero gnädigstem Rescript, Sie wollten die Asse-
curation nicht ehe schicken, bis die Sache allhie zu Ende gebracht; non
weiss ich nicht, gnädigster Herr, worin wir jetzt, wenn die Stande ihre
Erinnerungen bei den gravaminibus schriftlich werden beigebracht haben,
so ehester Tage geschehen wird, fortfahren können; denn auf die Regie-
rungsverfassunge haben sie, wie E. Ch. D. bekannt, ihre Erinnerungen
längst eingeschickot, und ob ich mich zwar damaln allsofort unterthä-
nigst erboten, abermaln ein Concopt zu machen und E. Ch. D. gehor-
samst zuzuschicken, so habe ich doch darauf keine Resolution erhalten,
bis jetzt zuletzt mir befohlen worden, nebst der Oberräthe Bedenken
auch mein unmaassgebliches Gutachten einzuschicken, worauf sie mir
kurz vor den Fcirtagon ein Exemplar zustellen und aufs Beste recom-
mcndircn lassen. Als ich nun Solches mit I. Fl. Gn. durchgelesen und
beiderseits befunden, dass sie darin ihre Hoheit gar sehr extendiren and
E. Ch. 1). zu nahe treten, habe ichs ilmen wieder zugeschicket und sagen
lassen, E. Ch. I). würden Solches hoch empfinden. Ob sie es nun än-
deren werden, erwarte ich mit Ehestem zu vernehmen. Auf solche Art
trage ich wohl Bedenken, es E. (-h. I). zuzuschicken; an meinem Aufsatz
sollte es sonst nicht ermangeln, wiewohl ich der gänzlichen Meinung
bin, dass ausser E. Ch. D. hohen Gegenwart unmöglich sein wird Alles
und Jedes so zu fassen, dass man heraus kommen könne. Und das ist
die Ursache gewesen, gnädigster Herr, warum ich die Schickung der
Stänrlc vorj^eschlagen ; l>in auch wohl versichert, wenn E. Ch. D. bei dero
ersten Resolution geblieben, da sie Solches beliebet, die Sachen wurden
146 II. Der grosso Landtaf^ von IGHl bis 1663.
Die Stände an Johann Casimir'). Dat. Königsberg 12. Job
1662.
Copie. R. ß. RR. 3.
[Ihr früheres Zö^^^rn. Ihre Zustimmung zur Ucbcrtragung des directum dominiu
auf das königliche Diplom hin. Ihre Kutrustung über die Zweifel an der Festigkei
der Verträge. Bitte um Sendung eines Kommissars. Gute Wünsche.]
1602. Satis nunquam dopraodicarc possumus, qiiod Sacra R. M. V. Regio plaiu
' animo adfcctiiquo plusquam paterno cain continuo Don dcdignetur adhi
bero Guram atque sollicitudincm, quo jurium privilegionimque nostroniir
sccuritati omnino consulatur, novonim pactorum Velaviensium tenon
nihil dcrogctur, quin [>otius pro communi ot rerum et aDimonim trän-
quillitate pondus novum roburquc superaddatur. Excrevit quidem con-
ventus liiccc provincialis praeter intenlioncm nostram et tot rationum
difficultatumquc concursu hinc indc saope distractus adhuc nunc oxitu la-
borat suo. ita ut exindc ad priores Sacrac R. M. V. littoras hamillimuin
submittere responsum huc usrjuc integrum non habaerimus. Sed quando
S. R. M. Vestra vel tantillura secum volvi ac revolvi patietur, qua ratione
dictis pactis et publicae et privatao salutis nostrao et nunc et olim ver-
tatur ac sita sit tota conditio, nihil mirabitur sanc, quod alter vel alter
rerum forte non satis odoctus animo huc usquo <]uasi haesorit suspensus,
immo acquissimum pronunciabit. (juod ordincs pariter omnes et singoli
pro majori pactorum et status (irmitudine patriae jura a majoribus pacta
ac concredita anhelo studio et condebita Tide tutari in causisque statum
Prussiae concernentibus ordinum consensum practoreundum non es.se, ca
qua fas fuit, subjectionis dovotissimae observantia non tantum ex anti-
quorum inter Sercnissimos «rloriosissimae memoriac Reges D. Vladislaum
Jagellonem, Casimirum, Si^ismundum et ordiuis Tcutonici magistros
toties itcrat orum pactorum tabulis, sod ot ox ipsa Privilcgii CasirairiaDi
mente ac ore deducere sedulo incubuorint. Morara hinc indo omnero,
consiliorum quam tanta gravitas incluctabili necessitate expressit, S. B,
M. V. et quisque rerum nostrarum non ignarus non ccnsebit, nisi excu-
satissimam fauteque concedet, cum consilia mora valcscant, cum cuncta
nisi nihil properantibus clara evadant atque certa, quod et conventus
huius tractatus, antcquam maturescere potuerit, justum tomporis tractum
') Antwort auf don Briif «hs Könige vom \± April l(;(;2 (s.o. S. 9()f.). Vorbe-
reitet durch den Entwurf der Laudrüthc und des Uerreu Standes (pr. 10. llärz 1662).
148 n. Der ^osse Landtag von 1661 bis 1663.
tiendum quidve regiae curao totiosqno repetitae admonitioni (cuius no
possumus noD per omnia esse memoros et observantissimi} iure dai
dum sit.
Et quandoquidem tarn ardao uegotio ultima tandem sit imponend
manus, pro Regio sane muncrc et adfectu duoc aget Sacra R. M. V. idqa
ordincs suo officio flagitaut ac jure, et quidem pro ipsa saepius citatonn
pactorum rationo et roborc, ut commissarii comitiati autoritate constitol
huc quaDtocius se coDferaut, qui ordincs priorum juramentomm nexo i
publice couventu exsolvant, regiam totiusque reipublicae regni sigill
munitam assecurationem, ita nimirum, ut tam stantibus pactis Velaviei
sibus securitati liuius ducatus quoquoversus caveatur et ad normam re
vcrsalium de ao. 1436, ut et rcnovationis perpetuae pacia ao. 1529 de
mentissimo porspiciatur, quam dcvolutionis casu, quod ordines omnibos e
singulis iuribus, immuuitatibus suis in offenso ubicunque Gonstitationom e
privilegiorum tam Tcutonico ordiue, Sereninissimis rcgibus ot regno Polo
niae, quam celsissima domo Brandcburgica obtentorum vigore tato libereqw
gaudere debeant, nee non, quod secundum iura antiqua et assecnrationen
regiam ao. 1612 datam ordinum consensus in causis Pratenicis posthac
quocunque sit obtentum ncquaquam excludi queat ante omnia in soleDoi
forma insinuent, ordines tum Sercnissimae S. Celsitudini El. novo jora-
mento et quidem ex privilegiorum nostrorum praescripto obligari atqoe
religiöse obstringi faciant et, quidquid ad actum tam solennem tamqoe
augustum spectaro potest, ac rite una opera absolvant. Erit hoc joriam
nostrorum indemnitate et omnium ordinum anxia exspectatione indigni«si-
mum. Erit devotioni, qua pro Serenissimae S. C. ejusque domus Electoralis
subjectionc et maiorum exemplo et proprio ofticii humillime debito omnes
et singuli sumus pcrpensissimi, convcnientissimum. Et calidissimis aaspiriis
supremum numen continuis prccibus imploraro et exorare non defatigabi-
mus, cum Sacrae R. M. V. et rcgum gloriosissimae memoriae pracdeceasorum
regnique Poloniao in ducatus huius ordines cum innumero numero colla-
torum beneficiorum magnitudincm dcmereri et indignis encomiis efferre vel
tantillum saltem grati animi tcssera adumbrare, nee nostra nee totiua suffi-
ciat aetas postcritatis, ut Sacra R. M. V. cum incluto regno Poloniae tem-
porum rerumque regni praesenti difGcillimo statu faciles, felicissimosqae
sortiat successus augustissimisquc rebus ubique gestis perpetnae homi-
num recordationi supcrsit, prosit et pro ea, quae cum Serenissima domo
Brandenburgica saeculum ultra intercessit et arctissime coaluit, amicitiae
necessitudine toties memorata pacta Velaviensia temporis longaevitate et
152 11- I>er grosse Landtag yon 1661 bis 1663.
Dicht hinterbracht hätten, wie sie sich dann gewisslich in den Städten die
Hoffnung machen, dass E. Ch. D. mit ihnen gar wohl sufrieden, and
ihnen, wenn Sie hier wären, ihr Theil am Zoll wiedergeben, sie dei
Accise befreien und ihnen wieder zur Nahrung verhelfen wfirden').
Schwerin an den Kurfürsten. Dat. Königsberg 13. Juni 1662.
Kigcnbändige Ausfertigung. R. 6. RR. 2.
[UiilcrrcduDg mit dem Kanzler über dio Competenzen der Oberrikthe. Protestscbrift
der Kunigsberger, der Stadtschreibor.]
1GG2. Als der Herr Kanzler und der Herr Obermarschalk *) nach Tilsit
'* verreisen wollen, habe ich von dem ersten in seinem Hause Abscheid
genommen und bei solcher Gelegenheit nicht allein all dasjenige wieder-
holet, was ich weinig Tage vorher in der Oberrathstuben wegen des von
ihnen gemachten Aufsatzes mit ihnen sämptlichen geredet, besondem
noch ein Mehrcres, insonderheit was seine Person angegangen, hinzuge-
than und dass ihnen das Meiste würde imputieret werden. Er hat darauf
erschreckliche Schwüre gethan, dass er vor seine Person Alles, wie es
E. Ch. ü. begehren, einrichten wollte, allein es wäre nicht allein unmög-
lich bei den Ständen durchzutreiben, besondern es wäre auch E. Ch. D.
höchst schädlich, dass man ihnen die Augen so zeitig öffnete, da doch
E. Ch. ])., wann schon dergleichen Dinge nicht mit Namen genennet
würden, Alles nach Wunsch erlangen und von Niemands gehindert werden
könnten. E. Ch. D. hätten vor Jahren contra legem expressam einen
Statthalter gesetzet und hätten desfalls keine Widerwärtigkeit gehabt,
so könnten sie es alle Zeit machen, nur sollte man doch nicht exprcsse
sagen, was man thun wollte, denn die Diffidenz bei den Standen, dass
') lieber die allgeineiuc Stimmun<x berichtet der Fürst -Statthalter am 13. ,Mftn
spuret i)oi der ijanzen |: Landschaft und E. Ch. D. vornehmsten Dienern eine nn-
aufhörliehc Begierde, sich in dem alten Stand ihrer Freiheit zu consenrieren und
zwar nur zur !>estätigun{]^ ihrer Privatautorität und ihres eigenen Nutzens, wie es
dann in den Aembtern ganz übel hergehet, weil weder den Justiz- noch
ökonomischen Sachen :! der rechte Nachdruck gegeben wird, sondern
bald Diesem, bald Jenem zulieb die Mal versationen verschwiegen und
verborgen bleiben und weiss der Herr Oberpräsident von solchem Allen mehr als
zuviel.
''') Kospoth und Ereytzen (s. Bd. 1 S. 471 Anm. 1).
154 n. Der grosse Landtag von 1661 bis 1663.
Dcn, dass die schroffe Verantwortung herein gekommen, sondern ist die
selbe vom Rath ganz und gar ausgelassen und nur der Offerte von da
200000 fl. poln. gedacht und der Accise widersprochen worden. Es win
aber dennoch damit fortgefahren'). Die Stände insgesambt haben aud
ein Concept eines Schreibens an den König übergeben. Weil es abe
noch einige Dinge in sich begreifet, welche E. Ch. D. nicht nachgebet
können, so wollen wir ihnen Solches, ehe es noch E. Gh. D. überschieke
wird, vorhalten, als dass sie bitten der König soll bei diesem Landtag«
Kommissarien schicken, der sie ihrer Pflichte erlasse [Sic]. Die Stidb
dringen so heftig auf dieses Schreiben, sonsten sollte es wohl gar dabe
bleiben. Im Uobrigen erwarte ich E. Ch. D. gnädigste Resolution aa
meinen unterthänigston unvorgreiflichen Vorschlag, wie aus dieser Sach
zu kommen und kann noch kein ander Mittel absehen, wie E. Ch. D. n
Dero Zweck gelangen mögen. Gott weiss es allein, dass ich nichts An
dcres denn E. Ch. D. Bestes und Befestigung Dero Staats suche, welchei
ich flcissig anrufe, dass Er E. Ch. 1). heilsame consilia verleihen und ii
seinen allmächtigen Schutz nehmen wolle').
*) Am 8üll)on Ta^ wurde ein GceiDigtes Bedenken der Landschaft übergeben, ii
dorn sie sich erbot, die Hückstäude einer besonderen und ausserordentlichen Bewilli
(^iing, die man schon im Jalire KiOO im ]ktrap:e von 200(X) Tbalom der Knrförstii
dargebracht hatte, trotz der Noth der Zeiten neuerdinji^ aufzubringen. Der Kurfnrs
wurde gebeten, zunächst der Rentkammer einen Bericht über die Höbe dieser Rdckständi
aufzutraj^eu. In die Acmter aber möj^e ein Ausschreiben über die neue Auflage er
gehen, die im Betrage von 15 Groschen von der Bube und vom Hundert gewilli;
worden war. Schon zuvor hatten die Stände die Kurfürstin von diesem ihrem Vor
haben unterrichtet, worauf von dieser ein huldreiches Antwortschreiben ergangen war
(Die Stände an die Kurtürstiu Luise 11. Mai, diese an die Stände 28. Mai, Geeinigte:
Bedenken praes. 15. Juni IG()2.) Vergl. über diese Angcleg^enheit auch Bd. 1 S. 3Si
Anm. 1.
'-) Zwei Ta^e zuvor war ein anderweites Geeinigtes Bedenken über die Kirchen
Visitation überi^rebcn worden, über das später im Zusammenhang mit der Entscheidiui(
des Kurfürsten berichtet werden soll (pr. 115. Juni 1()()2).
1
164 n* I>er grosse Landtag Ton 1661 bis 1663.
die drei Bürgermeister heraufzufodem und von ihnen die Beschaffeoheit
zu vernehmen. Dieselbige nun haben es also fort zugestanden, dass m
auch Nachricht davon bekommen und zwar daher, dass die Bfirgerschaft
das Rathssiegel begehret. Als sie nun wissen wollen, zu was Ende,
wäre ihnen angezeiget, sie mfissten ihre Noth zu Warschau klagen. Der
Magistrat hätte ihnen nicht allein das Siegel verweigert, besondem ihr
Beginnen scharf verwiesen und dieses hart verbotten, hatten auch ge-
hoffet, sie wärdens unterlassen haben^ nochmalen hätten sie doch erfoh-
ren, dass es abgegangen. Die contenta wüssten sie nicht eigentlich, be-
gehrten sich der Sachen nicht theilhaftig zu machen und darumb wollten
sie lieber nicht Eines wissen, was in dem Schreiben enthalten. Wir
haben nun mit Fleiss ihnen nicht mehr hie von zureden wollen, damit
wir zuforderst mit I. F. Gn. überlegten, was bei der Sachen zu thun,
so gleich jetzt geschehen soll. Ich furchte sonst wohl nicht, dass mao
sich zu Warschau bei jetziger Beschaffenheit unterstehen werde, sich des
Werkes anzunehmen, hoffe vielmehr dass man sie abweisen und die
Bürgerschaft dadurch zu anderen Gedanken wird gebracht werden. In-
dessen wird doch diese Verwegenheit gebührlich müssen beeifert werden,
dem Rath ward bei dieser Gelegenheit nochmaln wegen der Accise be-
weglich zugeredet und hielt ich Holländern') vor, wie übel es von ihm
gethan, dass er neulich selbst auf dem Rathhause gesaget, die Accise
wäre ihre Ruin und wann die eingewilliget würde, müssto er xu Foss
aus der Stadt gehen und dass viel Bürger, welche sich gern ac-
commodicrcn wollten, sich hierüber sehr scandalisieret hätten. Er ge-
stand Alles ein, und in dem er bald darauf sagte, vor sein particulier
wollte er lieber Accise als vom Vermögen geben, ward ihm gezeiget,
wie er hie anders als aufm Rathhause redete, welches mit einem Roth-
werdeu beantwortet ward. Sie geben dieses Mal bessere Vertröstung,
als sonsten jcmalcn gesclichcu, und haben versprochen bald Resolution
einzubringen. Auch sollen in ctzlichen Aomptcrn einige von Adel sich
unterstehen, wider die Einwilligung der Deputierten sich zu opponieren.
Sobald man aber gewisse Nachricht davon haben wird, soll gute An-
stalt dakegen gemachet werden. Ich schicke diese Woche meine Pferde
voran, damit ich desto geschwinder folgen möge.
*) Konigsborger Bürgermeister.
Bescbwerdescbrift der Königsberger. Rathlosigkeit RadziTÜU. 165
Füret Radzivill an den Kurfiireten. Dat Königsberg 26. Juni
1662.
Ausfertigung. R. 6. RR. 2.
[Rathlosigkeit des FursteD. Bitte um klare Verbaltungsmaassregeln.]
Er weiss nicht, auf welchen Vorgang das Rescript vom 9. Juni sich be- 1662.
zieht, denn dergleichen Dinge sind in der letzten Zeit vielfach vor sich ge- 26. Juni,
gangen; er erinnert insbesondere an den Vorgang in der Oberrathstube. Kr
beklagt, dass auf alle Relationen über diese Vorfalle ihm keine Weisungen zu-
gegangen sind, ans denen deutlich zu ersehen ist, welches Verfahren der Kur-
fürst eingeschlagen wissen will. „So bin ich nicht in geringen Sorgen gewesen,
wie diesem Uebel also zu steuern sein mochte, dass K. Ch. 1). ein völliges
Contento daran hätten. Und ist diese meine Bekümmerniss daher nicht wenig
vermehret worden, dass fast rumor publicus in der Stadt ist, die Städte stünden
schtm fest zu Hofe und wussten gar wohl, worauf sie allhier sich so hart be-
zeigen dörften. Wie dann noch dieser Tagen einer von den Landräthen zu
mir kommen und mir hinterbracht, dass die StädU^ sich fest darauf verliessen,
E. Ch. D. würden mit ihnen :i part tradieren.*' Er hat alle Mühe angewendet,
welche ^die Wichtigkeit der Sachen und dieser lieute Obstination"* erfordert, hat
ihnen ihnen ihren Unfug und des Kurfürsten landesvättTÜche Zuneigung vor-
gehalten und was Unglück und Gefahr sie ihnen selbst über den Hals ziehen
werden. „Sollte aber, wie ich fiist sehr befürchten muss, dieses keinen andern
Success haben, als alles Das, was vorher ihnen zugesprochen worden und dann
vor E. Ch. D. Ankunft noch einige Thätlichkeiten gegen sie bezeuget werden
sollt<.'n, so bitte ich E. Ch. 1). ganz gehorsambst, sie wollten mir desfalls klär-
liche und genaue Ordre zukommen lassen, wie ich es eigentlich angreifen soll,
in Betrachtung, dass dergleichen Dessein in einer solchen volkreichen Stadt
nicht ohne Gefahr sein und ich gerne bei E. Ch. D. ohne Verantwortung bleiben
nnd Alles nach Dero gnädigen Willen machen wollte' .... Dafenie nun
E. Ch. D. bei Dero Resolution verbleiben, dass bei continuierender Widersetz-
lichkeit der Bürgerschaft Einige zu Haft sollen gebracht werden, so bitte
E. Ch. D. ich ganzfleissig, mir zu schreiben, weil die Bürgerschaft in dieser Sache
ganz einig und alle vor einen Mann stehet, ob es E. Ch. D. gleichviel ist, dass
ich Einen oder den Andern, der nur Wissenschaft von diesen Sachen hat, in-
haftieren lasse oder ob Derselben etwan gewisse Personen benannt sein, denen
ich nachtrachten lassen soll und dann, wann ich keinen so bald auf den Frei-
heiten ertappen konnte, ob ich von denen so unter den Deputierten der Bürger-
schaft auf dem Landtage und bei den Versamblungen auf dem Schloss zu er-
scheinen pflegen, einige arrestieren lassen solle, wie wie mir denn auch sehr
lieb sein würde, wenn E. Ch. D. dieser Sache halben die Ordres zu gleich an
die Oberräthe mit dirigieren wollten, welche ich doch so lang bis das Werk zu
thun wäre, an mich halten wollte.^ Er macht zom Schlnss seine Meinung
1
16f> ir. Der grosse Landtag Ton 1661 bis 1668.
geltend, wie viel glatter Alles verlaufen wäre, wenn der Kurfürst die Asse-
curation hätte ausstellen wollen*).
Der Kurfürst an den Fürsten-Statthalter. Dat. Colin a. d. Spree
27. Juni 1662.
(Ungozeiclmetes Concept von Jenas Hand.) R. 6. RR. 2.
[Militärische Vorsichtsmaassregeln.]
16G2. Ehe weitere Maassn«ihmcn gegen die Konigsberger angeordnet werden, will
27. Juni, der Kurfürst erst <le8 Statilialtors Kath und Schwerins Vortrag abwarten. In-
zwischen soll der Fürst dafür sorgen, dass die Festungen mit Mannschaft,
Munition uud Proviant gciiugsani versehen werden, die Soldateska wohl anter-
halton wird, wenn auch dor (Mvilstaat auf einige Zeit Abgang leiden sollte.
Dragoner und Reiter beritten gemacht worden. Er soll das Getreide anf den
Aemtern zurückhalten lassen und Kundschaft einziehen, warum polnischo Heer-
theile in das königliche Prcussen giTÜckt sind und wo diese Truppen stehen.
Er soll endlich in Erfahrung zu bringen suchen, wer den Brief an den König
verfasst hat.
Schwerin an den Kurfürsten. Dat. Königsberg 30, Juni 1662.
Eigenhändige Ausfertigung. R. 6. RR. 2.
[Das Schreiben der Konigsberger. Der junge Roth. Vortheil des Schreibens. Die
Entstellungen von Schwerins Roden darin. Schwerins unvoreingenommene Gesinnung
gegen die Studtc. Weigerung der Bürgerschaft, die Accise einzurichten.]
lOf;^. Er überschickt die Copie des Schreibens der Königsberger an den König').
30. Juni, j^]^ habe nicht nüthig geachtet zu bitten, die gethane GommnnicatioD
<) Auf die beiden Relationen vom 20. erfolgte das Rescript vom 23. Juni (3. Job*)
(Gonccpt von Jenas Hand), das die Weisung enthielt, den Magistrat zn feranlassen,
seinen Dissens in Sachen der W^arschauer Schickung schriftlich niederzulegen. Dies
Document soll dann sofort an Ifo verbeck gesandt werden. Im Uebrigen hielt der
Kurfürst dafür, dass man nicht allein hinter alle actiones der Bürger kommen und
erfahren könne, auf wen sie sie sich eigentlich verliessen, sondern auch Eines nnd
das Andere verhütet worden wäre, wenn der in Abwesenheit des Fürsten ergangene
Defehl gegen den alten Roth befolgt worden wäre. Auf den Vorschlag des Statt-
halters und der Olterräthe (vom 4. Juli), zur Feststellung der Schuldigen eine Depu-
tation bei allen Bürgern herumzuschicken, um den Antheil eines Jeden an der
W^arschauer Sendung festzustellen, ergieng am 10. der Bescheid, der Kurfürst wolle
zwar gerne zwischen Schuldigen und Unschuldigen unterscheiden, halte aber für
zweckmässiger, wenn die ^esammto Bürgerschaft aufs Rathhaus gefordert und dort
Jeder zu einer Erklärung mit Namensunterschrift angehalten werde.
^ Vom 17. Juni 1662, s. o. S. 155 ff.
1
168 n. Der grosse Landtag von 1661 bis 1663.
hier fortsetzen müssen so gut man kann. Der Herr Wegener, E. CL D.
Factor, ist der erste aus den Städten, der die Accise entrichtet hat and
hat der Bürger Drouen nicht geachtet. Dieses wäre zu wünschen, d
man ein Mittel kegen die Vielheit der Handquerlen *) haben könnte.
Schwerin an den Kurfürsten. Dat. Königsberg 4. Juli 1662.
(Pracs. Culhi a. d. Spree 21). Juni [9. «Inli].) Eigenhändige Ausfertigung. R. 6.
Kiv. 2.
[Gute Stimmung der Oborräthe. Abreise.]
1662. Dass ich noch allhie bin, ist allein aus Begierde zu E. Ch. D. Dienste
geschehen, weil ich an die Herren Oberräthe und sie nebenst mir in
Etzliche [sie] von der Landschaft stark gearbeitet, dass sie sich in einem
und andern Stücke besser accomodicren möchten und ein guter Schloss
des Landtages erfolgen könute. Die Herren Oberräthe haben sich auch nan
dergestalt heraus gelassen, dass ich hoffen wollte, man würde mit ihnen
zurechte kommen können. Allein bei den Anderen dörfte es noch grosse
Difficultäten geben. Die Städte haben gestern bei Uebergebung ihres
Kedonkens auf die Ciravamina erschreckliche Worte geredet, insonderheit
bei dem Punkt der Religion, wie ich von allem demselben in Kurzem
E. Ch. D. unterthänigste Relation abzustatten verhoffe, indem ich morgen
geliebts Gott aufbreche und meine Pferde schon voran geschicket habe,
wünsche indessen vou Grund meines Herzens, dass der Allerhöchste E.
Ch. D. consilia gesognon, Sie bei glückseliger friedlicher Regierung und
bei beständiger Gesundheit erhalten wolle.
Schwerin an den Kurfürsten. Dat. PiHau 7, Juli 1662.
Eigenhändige Ausfertigung. R. 6. RR. 2.
[Cousequcnzen des polnischen Schreibens.]
1G(;2. Wie ich schon zu Königsberg in der Kutschen gewesen, ist der
Herr Kalo eilig laufen kommen und berichtet, dass ihm so eben eines
gesaget der juuge Roth wäre wieder gekommen und ein Königliches
Schreiben mitgebracht mit dem Kronsiegel, worin der König der Stadt
Protection versprochen. Nun will ich zwar wohl nicht hoffen, dass der
König dergleichen J)ingo thun sollte, es wäre denn gewiss, dass Schwe-
den und Frankreich den Krieg dieser Orten resolviert hätten. Auf allen
^) = Handmühlen.
^
172 n. Der grosse Landtag Ton 1661 bis 1668.
collo schriftlichon, uf dass sie sich darauf schriftlichen erklaren mögen,
auszugeben, wolltons an die gosambte Käthe bringen und mit der Er-
klärung oinkommcD.
Schwerin an den KnrfUrsten. Dat Danzig 10. Juli 1662.
Eigenhändige Ausfertignng. R. 6. RR. 2.
[Zweckmässigkeit eines vorlunfig gelinden Verfahrens.]
1662. Das Schreiben, so der König an die Bürgerschaft gethan, wird E.
*' Ch. D. ohne Zweifel mit dieser Post zukommen. Ich kann es zwar nicht
anders begreifen, dann dass es der König unterschrieben, ohne dass er
gelesen oder erwogen, was darin stehet und dass daher das praejudiciam
leicht zu reparieren stehen wird. Inmittelst aber wird E. Gh. D. nicht
verdacht werden können, desfalls sich zum Allerhöchsten zu beschwereo.
Mit Königsberg aber etwas anfangen, che E. Ch. I). selbst da sein wer-
den, kann ich nimmer rathen. Könnten aber I. F. Gn. Rothen mit guter
Manier beim Kopfe kriegen, Solches wäre nicht zu scheuen und weil
sich die beiden Oberstände und kleine Städte von Königsberg separiret,
dieselbe aber sich äusserst bearbeiten sie wieder auf ihre Seite zu ziehen,
unter der Kitterschaft auch wahrhaftig Etzliche sein, die nach nichts
mehr verlangen und welche mit höchster Mühe von ihnep abgezogen
werden, so stehet zu E. Oh. U. gnädigstem Belieben, ob sie nicht ein
gar gnädiges Schrei bon an sie insgesambt wollen abgehen lassen und sie
einer gewierigeu Endschaft des Landtages versichern. Es musste aber
Solches bald geschehen, dann ich wohl verspüret, dass so bald sie mit
ihrem vereinigten Bedenken fertig, das sie alsdann Dimission bis zu Er-
langung der Assecuration und anderweiten abolitio gravaminum suchen
werden, wie denn auch gewiss vor E. Ch. D. sehr zuträglich sein wird,
dass sie nicht bei einander bleiben, auch vor E. Ch. D. Ankunft nicht
wieder zusammen kommen mögen. Ich gehe sogleich jetzt fort und
werde eilen, so sehr es möglich.
Statthalter nnd Oberräthe an den Kurfürsten. Dat Königs-
berg 11. Juli 1662.
Ausfertigung. R. 6. RR. 2.
[Oas polnische Schreiben. Das Verbündniss der Verschworenen.]
1662. Nachdem sie am G. von dem Königlichen Schreiben gehört, haben sie sich
11. Juli, sofort bemüht, davon Abschrift zu erhalten. Aber vergebens, weil „Roth and
1
178 II. Der cfTORse Landtag von ir>fil bis 1663.
die Translocation D. Dreiers könnte geholfen werden. Nachdem m
aber gewahr geworden, dass iS. Ch. D. starke Ursachen auch diesem
Vorschlage entgegen setzen, muss E. E. Landschaft nothwendig auf
solchen Fall . . ., damit endlichen die Sache aus dorn Grunde gehobea
werde, kein Theil auch einiger Uebereilung oder nicht verstatteten satt-
samen Gehörs sich zu beschweren habe, das Mittel, welches im Reoe«
von a. 1566 p. 61 f. 1 gehalten und von keinem Theil ausgeschlagra
werden kann, zu ergreifen und Se. (^h. D. untcrthänigst anzuflehen, du»
sie einen Generalsynodum aus den Pfarrherren des ganzen Landes aof
Dero Residenz annoch bei währendem Landtage zu berufen und die
ganze Sache zu ihrer Entscheidung hinzugeben gnädigst geruhen wollen,
doch also dass die Sjnodales damit nicht zuviel Zeit und Unka^ten
verloren werden, nur die vornehmbsten I). Dreiers Dogmata in Gegen-
wart der Stände examiniron, ob sie wider die Lehre der angenommeDen
Preussischen Kirchenbücher in sensu oder phraseologia streiten flei^sig
untersuchen und bei dem was sie recht zu sein finden werden, sein
gänzliches Bewenden haben möge. Auf dass aber auch ins Künftige
solchem Kircheustreit begegnet werde, ist bei diesem Punkt zu wieder-
holen, was hiebevom E. E. Landschaft . . angefuhrot hat [Inspectoren und
die Universität botreffend] *) . . .
Ad 3. Sic danken für die Scbntzvorsiclieninp:, wann aber S. Ch. D.
auch die reformirte Religion einzuführen und das publicum exe^
citium derselben gleich der Lutherischen zu berechtigen . . . gemeinet ist,
so würde diese Verordnung nicht eine Abolition dessen, was in hoc
puncto E. E. Landschaft gebeten und Se. Ch. D. versprochen haben, son-
dern ein neues Gesetz wider unsere Religions Verfassung sein und schnur-
stracks nicht allein wider djis Lublinische Privilegium p. 90f. 2, ibi
„sed penitus prohibeantur . . .", wider die Decreta de a. 1609 p. 101 f. 2,
die Recessus de a. 1612 p. 131 f. 1, das Responsum de a. 1616 p. 144 f. 1,
Recess de a. 1G17 p. 152 f. 1 „nihil novi" und wider Kurfürsten Georg
Wilhelms hochseeligster Gedächtnüss bei der damaligen Aufrichtung der
reformirten ßegräbnüss eigene Erklärung d. d. Königsberg den 11. Febr.
1630, woselbst hochgedachte S. Ch. D. ausdrücklich sich veroehmen
lassen, dass Ihre Meinung niemals gewesen auch noch nicht sein, einiges
exercitium reformatae religionis einzuführen, und ist zu besorgen, dass
ins Künftige viel schädliche Consequentien daraus entstehen und das
1) S. die ßcdonken der Stande vom 12. Juli, 26. Nov. 1661, 27. März 1662 (Bd. I
S. 523, 656 f., II S. 32 ff.) und vom 13. Juni 1662 (s. u. Abschnitt II 9).
1
180 n. Der grosse Landtag tod 1661 bis 1663.
Ad 5. Allhier ist ausgelassen, dass S. Ch. D. auch zagleich aDe
erledigte Professionen ad praesentationem Senatus Academici er-
setzen, der Professoren Salaria in behörige [Ordnung su bringen], den
Alumnis ihre stipendia und der Communitat, auch den dreien Fürsten-
Schulen . . . ihren gebührenden Unterhalt reichen lassen wollen. Weil
der Senatus Academicus behaubtet, dass er von der ersten Fundation an
alle Zeit das jus praesentandi immer gebrauchet, auch viel schädliche
Sequelen, welche aus der Präsentation zweier erfolgen konnte anfuhren,
als bittet E. E. Landschaft ganz unterthänig, S. Ch. D. geruhen die Aka-
demie bei ihrem Recht gnädigst zu schützen und die praesentatos ent-
weder selbst oder in Abwesenheit durch die preussischen Oberräthe zn
confirmiren.
Ad 6. Ein Zuchthaus anzurichten achtet E. E. Landschaft hoch-
nöthig zu sein und ist der unvorgreiflichen Meinung, dass zu demselben
ein guter Anfang könnte gemachet werden, wann die gesunden und sta^
ken Leute, welche im Hospital vorhanden, zu gewissen Handwerk«i,
die daselbst müssen aufgerichtet und getrieben werden, angewiesen und
das Geld, so aus ihrer Arbeit gelöset wird, nebenst den Legatis, welche
hiezu von unterschiedenen Leuten vermachet werden, angewendet wurde.
Das Uebrige, so zu völliger Bestellung desselben erfordert werden konnte,
desgleichen auch was in unterschiedenen vorgangenen auch noch gegen-
wärtigen Hospitalsuutersuchungen auimiidvertiret und an guter Admini-
stration desselben Oekonomie desideriret werden möchte, konnte denen
zum Kirchenwesen dcputirten Commissariis in instructione zu desto
besserer Anstalt mitgegeben werden.
Ad 7. Für die Gefangenen in der Tartarei sind die Oberstände bereit
von dem Quantum, das sie sicli von der Willigung vorbehalten haben, etwas
herzugeben. Es sollen ^davon nicht allein die zum heidelbergischen Lutheri-
schen Kirclienbau gebilligten 200 Rthlr. abgestattet werden", sondern auch die
offenbar Dürftigen unter den Gefangenen ausgelöst werden.
Ad 8. Sic danken für das Zugestandene, bitten aber noch (1.) dass zu
allen dieses Herzogthumb betrcfTcnden Handelungen nicht allein der
Stände Erinnern und Eiurathen, sondern auch ihr vorhergehender Conaens
scheint kein Bedenken übergeben worden zu sein) einen lostmctionsentinirf vereinbirt
und dem Kurfürsten übergeben (i;ecinigtcs Bedenken pr. 13. Juni 1G62, s. o. S. 154
AniD.)- Einige Zeit darauf war dann das Instrument mit einigen wenigen Abandmingen
wieder nach Königsberg zurückgesandt worden mit der Weisung, es den Ständen lur
Begutachtung zu übergeben. (Der Kurfürst [Conc. Schwerins] an Statthalter und Ober-
räthe 25. Aug. [4. Sept.] 1662.)
UniTersität. HospiUl. Gefangene. St&ndiscbe Rechte. Statthalter. 181
erfordert werde. Dann Dieses ist alle Mal von der ersten Zeit an, da
dieses Herzogthumb mit der Krön Polen zu tractiren angefangen ein
solenne requisitam gewesen und in allen pactis, conventionibus . . . genau
attendiret und per Regia decreta . . . confirmiret worden, dannenhero
S. Ch. D. unterthänigst zu bitten, dass nicht allein alle kirchliche publici
actus, die zwischen Sr. Ch. I). und den Ständen aufgerichtet worden,
. . . nach dieser solennen Form concipiret und eingerichtet werden,
(2.) dass auch dem zufolge S. Ch. D. hinfuro ohne .vorhergegangene
Einwilligung dero getreuen Stände . . . nach dem Buchstaben des Kecessus
de a. 1566 p. 81 f. 2. § „Wo sich auch etc.^ keinen Krieg noch Bünd-
nüss mit frembden Potentaten und Respubliquen dieser Lande halber
annehmen und aufrichten, auch (wie solches die sana consequentia der
Worte daselbst erfordert), einige Hülfe zusagen, kein geworben Volk ins
Land fuhren noch im Lande werben lassen, maassen Solches auch Sr.
Ch. D. Herr Vater . . . a. 1633 erkannt . . . haben.
(3.) üass auch . . . keine Contributiones ohne der Stände auf
öirentlichem Landtage vorhergehende Bewilligung ausgeschrieben und an-
gesetzet, sondern vielmehr E. E. Landschaft, dass hinfuro dergleichen
nicht mehr geschehen solle, mit sattsamer Assecuration versehen und
(4.) dann dass wegen der bisherigen Contributionen es dafür gerichtet
werde, dass nicht allein die gewesene Commissariatsbediente, sondern
auch die Ambt- und Kornschreibere, als welche mehrenthcils die
Contingente eingetheilet haben, für gewissen aus allen Ständen depu-
tierten und von Sr. Ch. D. confirmirten Commissarien zur Rechnung ge-
fordert werden mögen.
(5.) Ob zwar S. Ch. D. die Bestellung eines Statthalters auf
einen Fall der Noth restringiren, so kann E. E. Landschaft dennoch nicht
umbgehen die hierwider streitenden Landesverfassungen anzuführen und
demüthigst zu bitten, dass Se. Ch. D. hinfuro ohne einzige Convocation . . .
keine andere Statthaltere, als die . . . Regimentsnotul . . . Testament . . .
an die Hand geben in die Regierung des Herzogthumbs Preussen be-
stellen, (6.) hingegen es aber gnädig dahin richten wollen, dass hinfuro
in preussischen Sachen keine frembde Räthe gebrauchet, zu keinen
Zeiten die preussischen Regimentsräthe in ihren ordinariis functionibus . . .
durch keine Privatinstructiones . . .
(7.) Da aber der Sachen W^ichtigkeit mehr Raths erfordern würde,
dass alsdann das kleine Consilium . . . beruffen werden möge.
(8.) Desgleichen auch dass sie bei ihrem jure praesentandi,
\
182 11- Der grosse Landtag von 1661 bis 1663.
welches ihnen bei allen erledigten Hauptmannschaflen und anderen
Landesdignitäten die Regimentsnotul p. 55, f. 1 in princip., das Testa-
ment p. 77 f. 1 § „Wir geben auch", das Deret de a. 1609 p. 103 f. 2. §
„Quoties autem" und das Respons. de a. 1617 p. 149 f. 1 § „Ad oflicia
quaevis" und sequent. zueignen, gnädigst gelassen und dabei geschätzet
werden, in sonderlicher Betrachtung sie am Besten diejenigen im Lande,
welche aus dem Herrenstande und Adel der reinen lutherischen Lehre
zugethan und zu den vacirenden Aembtem am tüchtigsten sein, kennen,
Sr. Ch. D. und dem ganzen Lande daran am Meisten gelegen, dass die
erledigten Aembter, als aus welchen die Oberrathstube endlich bestellet
werden muss, mit solchen subjectis, welche künftig mit Nutzen des
Herren und Landes weiter befördert werden können, besetzet werden,
(9.) wobei noch dieses mit anzufügen, dass S. Ch. D. gnädigst geruhen
wollen, die eingezogene Aembter dem Herrenstande und Adel bei
künftiger besser bestelleteu und liberirten Oekonomio gnädigst zu rela-
xieren.
(10.) Nicht weniger ist auch diese in gegenwärtiger Abolition
unattendierte unterthänigste Bitte zu wiederholen, dass so woll den
Landräthcn als auch denen von der Ritterschaft, wann sie unberaffen
mit gebührender Bescheidenheit und optima intentione Sr. Ch. D. oder
in Dero Abwesen Dero preussischen Herren Oberräthen etwas supplicaodo
vorzutragen zusammenkommen . . . übel genommen, weniger gewehret and
pro conventiculo gehalten werde . . . und . . . wird hier wiederholet . . .
dass S. Ch. 1). alle drei Jahre einen Landtag gnädigst verstatten wolle.
(12.) Was den Indignat botriiTt so ist derselbe gleichfalls ganz prae-
terirct . . .
Ad 9, 10, 11. Die Städte Königsberg halten ihre Klage aufrecht, „behaubten
auch, dass die Freiheiten auf keiner Stadtnahrang nicht fundiret, mit Sr.
Ch. D. Herrn Grossvatcni Verabschcidung de a. 1618, woselbst enthalten, dass
Churf. Gnaden das Bierbrauen, Kaufscblagen und andere bürgerliche Nahrang
auf den Freiheiten zu treiben gänzlichen abscbafifen und dieselben, so sich
solcher Neuerung unterstehen mit gebührender Straffe belegen wollen, item
Verabscheidung de a. 1621. Dass nun solchen gnädigsten Vorabscheidnngen
mit würklicher Execution nicht nur kein Genügen geschiehet, sondern diese
ganze Stadt noch mehr als vorhin jemals geschehen, itzo damit bedrücket wird,
darüber haben die Kaufloute, Malzenbräuer und Gewerke sich höchlich zu be-
schweren, indem frembde Händler, Sippen Holländer, Schotten, Krämer, Wein-
schenker und dergl. auf kurfürstlichen Freiheiten geduldet und darzu ihnen
ihr eigen Rauch zu halten verstattet wird, den angezogenen Verabscheidnngen
so woll, als auch der zwischen den Ehrbaren Käthen und Zünften der Kauf-
^
184 11. Der grosse Landtag von 1661 bis 1663.
instantia vorgehen, am Besten bekannt sind, kann dieser Stand davon
nicht ausgeschlossen werden.
(3.) Insonderheit ist hierbei woll zu bewahren, dass die causae
privatorum cum Principe in Lehn- oder auch sonst anderen Sachen,
da die landesfürstliche Hoheit und die allgemeine Landesverfassungen
mit einlaufen oder auch wann in ökonomischen Sachen ein Haubtmann
seiner Ambtsadministration halber zur Verantwortung gezogen werden
soll (welche alle hiebevorn ihre supremam instantiam in foro Regio ge-
habt, nunmehr aber von Sr. Ch. D. auch der Cognition des Ober-
appellationgerichts entnommen sind) ihre Provocation ad pares coriae,
wie dieselbe in decrcto de a. 1609 enthalten, ungehindert nehmen möge.
(4.) Dass auch künftig die bürgerlichen Stellen im Hofgericht mit
Kcchtsgelchrten, Doctoribus oder Liccntiatis besetzet und die Häuser der
ambtstragendcn Personen auf kurfürstlichen Freiheiten von den Pfänden
liberirct, (5.) desgleichen auch die bei den Gerichten hin und wieder
deponirte Gelder aufs Ehiste rostituiret werden mögen.
(6.) Weil die Zeit hero unterschiedene confusiones in jurisdictione
eingerissen und Einer oder der Andere a foro ordinario et competenti ad
incompetens gezogen worden, die Officiaies fisci auch sich mehrer
Praerogativ, als ihnen die Landcsverfassungen verstatten anmaassen, da
doch die Decreta de a. 1609 § „Quantum ad potestatem^ p. 16 f. 2 aus-
drücklich wollen: „potestatem corum in jure dicendo non aliam esse nm
omnium jure agcntium similem.^ Sie sind Anderen gleich ad solitam
juris et processus formam verbunden. Sie haben zwar eine genaue Zeit
hero durch unterschiedene praejudicata eingeführet, dass sie nee agendo
nee excipicndo anders als für dem Hoifgericht ihr forum haben dürfen.
Es hat aber allemal bei allen Landtagen allermeist aber a. 1641
E. E. Landschaft darwider gesprochen, insonderheit weil man gewahr
worden, dass mittelst dieses angemaasseten Prärogativ die actione«
fiscales sehr facil und gemein worden. Dannenhero S. Ch. D. nochmals
unterthänigst zu bitten, es gnädigst dahin zu richten, dass hinfuro einem
jedweden privato sein Forum gelassen und mit den oflicialibus fisci bei
dem Buchstabon angezogenen Decreti (worauf sich E. Ch. D. selbst in
dem Laudtagsabschiede de a. 1641 circa hunc casum gezogen haben)
sein Bewenden haben möge.
(7.) Bei der Criminalgerichtsordnung ist salvo ulteriori jure
vor dieses Mal demüthigst anzuführen') . . .
*; Die Ulm folgende Stelle deckt sich buchstäblich mit dem Passus ,Bei der
186 n* I)er ^osse Landtag yon 1661 bis 1663.
(10.) Bei gnädigst versprochener Beförderung der Ambtsjustix
ist vor dieses Mal zu erinnern, dass Solches mit Nachdruck geschehe.
(11.) Wegen der beiden gewesenen Haubtleuto von Oletzko
und Ortolsburg ist E. E. Landschaft Meinung, nicht sie oder Jemand
anders zu justificiren, viel weniger — da Gott vor sei! — S. Ch. D. xu
beschuldigen, als ob Sie dieselbe unschuldig condemniret hätten, sondern
bloss und allein, dass in processu nicht debite mit ihnen verfahren und
dass der Cognition die Straffe, wie rechtmässig die auch immer seie,
nicht hätte vorgehen sollen und umb deswegen wäre nochmaln bei
Sr. Ch. I). unterthänigst zu bitten, dass denenselbon ordentlich Recht
gepflogen und hin furo kein Hauptmann oder sonst Gesessener von Adel
oder Bürger, wann er nicht in recenti capitali crimino ergriffen, noch
sonsten de fuga suspectus ist, mit Arresten, Suspensionen oder anderen
straffmässigen Proceduren ül)ereilet werden möge maasscn ausdrfick-
liehen im Decret de a. 1609 p. 105 f. 1 § „In Omnibus'^ versehen: «Qaod
suprema potesta juris processu procedere, non autem vi vel sub prae-
textu quocumque cuiquam bouo adimere deboat.^
Ad 13. Die Straffen, welche der höcliste Gott über dieses Land
seiner Sünden halber geföhret, hat E. E. Landschaft mit Querelen nie-
malon exaggeriert, sondern hat bloss und allein die Fehler , welche da-
neben eingeschlichen, zu rodressiren un<l den ungewöhnlichen Kriegs-
es tat, welcher nach aufgehobener göttlicher Straffen billig auch aufhören
sollen, aufzuheben in aller Unterthänigkcit gosuchet. Solches ist nicht
allein das Commissariat, sondern auch die A^eränderung der gewöhn-
lichen Landesdefension und wollfundierten Kriegskommando, die gewo^
bene und noch stehende Völker und endlich die neu erbaueten Festungen.
Dass nun diese effectus belli nach erhaltenem Frieden auch aufhören
mögen, darumb haben Dero getreue Stände in ihren unterthänigsten
gravaminibus gebeten und eben dieses Bitton achtet E. E. Landschaft
nochmaln mit gebührender Bescheidenheit zu wiederholen hochnöthig,
gestaltsamb sie denn umb so viel desto mehr, weiln in der Abolition
aller dieser Stücke nicht mit einem Worte gedacht wird, annoch unter-
thänigst S. Ch. D. anzuflehen, dass Sie gnädigst geruhen wollen, nicht
allein den noch übrigen Rest der geworbenen Völker abzudanken und
die unerträgliche Einquartirung vom Lande, insonderheit aber von den
kleinen Städten, welche sie nunmehr in die 13 auf einander folgende
Monate allein getragen und beinahe von allem ihren Vermögen gebracht
sind, gnädigst zu befreien oder da ja Solches wegen der Benachbarten
^
188 II. Der ^osse Landtag Ton 1661 bis 1663.
VcrsicheniDg gemäss der Stände habenden Rechten von Sr. Cb. D. aus-
gegeben werde.
Ad 14. Sie danken für die Erklärung and warten mit Verlangen auf die
Verwirklichung.
Ad 15. Diesen Punkt beschleusst E. E. Landschaft mit der unfehl-
baren Hoffnung, dass von Sr. Ch. ü. nunmehro alle so woU im Geeinigten
Bedenken, als ü bergebenen Memorial enthaltene Desideria nebenst der
entworfenen Assecuration als wesentliche conditiones ihrer unterthänigsteD
Verwilligung *) werden erhöret werden.
1) Eine schon langst versprochene kleinere Beisteuer sollte gegen Ende des Jahres
aufgebracht werden. Die Stünde hatten 165G der Kurfürstin bei ihrer ersten Reise
nach Preussen 20(K)0 Thlr. überreichen wollen und da sie die Summe nicht baar za
erlegen vermochten, eine Obligation darüber ausgestellt. (S. o. S. 154 Anm. 1.) Am
11. Mai 1G62 (das Spccialbedenkeu der Laiidräthe wurde der Ritterschaft am selben Tage
präsentiert, man war also sogleich vschlüssig geworden) wurde ein Schreiben an die
Kurfürstin abgesandt, in dem man sie die Verzögerung zu entschuldigen bat und ibr
mitgetheilt, dass die Stände „die abermalige und endliche Anstalt verfüget, dasä auf
nächstkommenden Martini oder vier Wochen hernach aufs Längste der Rest, so der
Pr. Rentkammor auf solche Summe nicht abgeliefert und in den Aembtern unabge-
tragen annoch stockcf*. Die Kurfürstin antwortete dankend (d. d. Coln a. d. Spree
28. Mai lGr>2). In einem Geeinigten Bedenken (pr. 14. Juni 16C2} ward dann noch
der Kurfürst gebeten, dass die Kosten, die von dieser Summe von der Rentkammer
anderweit verwendet seien, der Kurfürstin wieder zugeführt und die Quittungen dar-
über der Landschaft ausgehändigt werden möchten. Es möge bei Zeiten ein Aus-
schreiben in die Aemter erlassen werden um die Restanten einzufordern. Diese aber
sollen zu Vermeidung aller Cunfusion lieber an den üauptkasten in Königsberg und
nicht in die Rentkammer eingeliefert werden. Wer die dazu bewilligten 15 Gr. von
der [lubo nicht bezahlt, soll — ohne dass damit die Landschaft sich ein Präjudiz be*
scliaffon wissen will — doppelt so viel geben, „welches duplum dann die erstfolgen-
den Tage nach Ausgang der vier Wochen nach Martini durch die Ambts- und Stadt-
Obrigkeit exe({uiret und dem Landkasten zu gut beigeschaffet werden soll. Jedoch
muss E. E. L. hiebei unterthänigst bitten, E. Ch. D. geruhen die gnädigste Verordnung
zu thun, dass so woll wegen dieses Donativs, als auch wegen der Landtagszefaruog
die abgeschickte Amtscxccutorcs gebührende Bescheidenheit gebrauchen, in tennino
exccutionis sich bei den Restanten in ihren Gütern angeben, mit nothdürftigem Essen
und Trinken zufrieden sein und in Entstehung oder Verweigerung der Zahlung mit
der Auspföndung vermöge Landrechtens a paratioribus den Anfang machen, welches
Pfand, wann es innerhalb 14 Tagen von dem Eigenthümer nicht gelöset, praevia taxa
der Ambtsgeschworenen, an denjenigen, der das Meiste davor giebet, zu Gelde ge-
schlagen, die Schuld dem Landkasten abgetragen und der Ueberschuss dem Proprie-
tario wiedergekehret werden kann. Würde sich auch Jemand über Verhoffen solcher
rechtmässigen Ambtsaus]>nindung widersetzen, derselbe wird billig vom kurfürstlichen
Mandatario fisci in casu hoc speciali, sonsten eines Jeden ersten Instanz und fori
ordinarii ohne Nachtheil, bei dem HofTgericht belanget und die verwirkete Straffe salva
Einquartieron^. Altstädtiscbes Gericht Warschau. Roth. Ig9
Dieses ist nebst göttlicher Hülfe das einzige Mittel, wodurch S.
Ch. D. alle noch übrige Schwierigkeiten unter den Ständen heben, das
Band der Einigkeit in gutem Vertrauen fester knüpfen und den lang-
wierigen Landtagsverhandlungen den gewünschten Schluss ertheilen
können, so wie im Gegentheil, da Solches über alles Verhotfen nicht
geschehen sollte, E. E. Landschaft alle Hoffnung zu künftiger Glückseelig-
keit verlieren und aus allem Vermögen und Mitteln ihre unterthanigste
Verwilligung ins Werk zu setzen oder zugesagter Maassen zu conti*
nuiren unfehlbar gesetzet werden müsste. Wie nun dieses eine unver-
diente Ungnade wäre, also ist sie eines Besseren in festem Vertrauen
gewärtig und werden nimmermehr ermüden in beständiger Aufrichtigkeit
und Treue zu verbleiben etc. etc.').
Der Statthalter an den Kurfürsten. Dat. Königsberg 14. JuH
1662.
Ausfertigung. R. 6. RR. 2.
[Abfall der Altstädtiscben Schöffen. Geldsendung nach Warschau. Intenrention der
Landrathe. Zurückdrängung Roths. Wohlvcrhalten des Magistrats.]
Das Altstadtischc Gericht ist zu den Missvergnugten übergetreten. Es 1662.
verlautbart, dass Deputierte, deren Namen dem Statthaitor noch nicht bekannt l**- J^li.
sind, heute oder morgen mit vielem in den Städten gesammelten Geld nach
Warschau abgehen sollen, und zwar öffentlich. Er hat den Bürgermeistern die
Verantwortung dafür zugeschoben. Die Landrathe haben mit einem stadtischen
Ausschuss conferirt, aber nichts erreicht. Man hat sie Welmehr aufgefordert
mit den Städten gemeinsame Sache zu machen. Die Stande haben ihr Respon-
sum -) auf die abolitio gravamiuum eingeliefert, worin sie auf ihren alten postu-
latis bestehen. Der Stitthalter hat erfahren, „dass gesteni die Kneiphofer auf
die Abschickung an I. K. M. bei jetziger (vermnthlich schon geendigter) War-
schauschen Conyocation auf Neue sehr gedrungen. Weiln aber dem alten
Rothe die freie Sprach und das öffentliche Reden, seit das Altstadtische Gericht
zu den andern gestossen und dessen Schoppenmeister das Wort führt, meist
geleget worden und sie sich allerseits nicht einigen können, als ist ihr De-
portione fiscalis dem Landkasten zuerkannt Sollte nachher immer noch etwas an
den 20000 Thlm. fehlen, so wird die Landschaft es aus den 50000 Thim., die sie
sich Yon der Accise vorbehält, ersetzen.
Vorangegangener Schriftwechsel: Bedenken der Landrathe pr. 13., der Ritter 19.,
der Städte 29. Juni 1662.
') £. E. Landschaft uf die ausgebene Kurf. Abolitionem Gravaminum Yereinigte
unterthanigste Erinneningen. Praes. 13. Juli 1662. (S. o. S. 176 ff.)
190 n. Der irrosse Landtag von 1661 bis 1663.
liberiercn allemal ohne Frucht und endlichen Schloss abganfifen. So viel Ruhmb
muss ich dem Collegio der gosambton Rüthe dennoch beilegen, dass es sick
bei diesen letzten Verwirrungen in den Schranken des Gehorsambs und Re-
spects beständig erwiesen, auch nicht unterlassen, der Gemeine dentlich vor-
zutragen, was man im Namen K. Ch. D. durch dessen Mitarbeit an solche öftere
gelangen lassen** ').
Statthalter und Oberräthe an den Kurfürsten. Dat Königsberg
14. Juli 1662.
Ausfertigung. R. G. RR. 2.
[Scheitern des Bundes. Neue Sendung nach Warschau.]
1GG*2. Die Burgermeister haben Folgendes berichtet. Die Gerichte und Gemeinen
14. Juli, jiaben erklärt, „dass sie nie in den Bund gewilliget, denselben auch sofort ab-
getlian hätten", die furgewiesenc Abschrift sei nichts mehr als ein Concept
welches etwa projrctiret , dem aber sofort bei erster Verlesung widersprocheu
worden , „hingegen sich dessen auch aller Convocationen enthalten, bei L
Ch. D. Gut und Blut ufzusetzen, wenn nurt sie in ihren gravaminibus erhöret
und ihrer Privilegien genugsam!) versichert würden, bereit sein wollten..**
Gerichte und Gemeinden haben die Ruthe gedrängt „ins Eheste und in weni-
gen Tagen zu resolvieren, ob sie zu ihnen treten wollten, dann sie mochten
zu ihnen treten oder nicht, wollten sie dennoch nach Warschau noch dicjte
Wochen abschicken, gestalt sie denn Solches bereit voran durch einen expressen
Courier 1. M. und den Herren Senatoren zu wissen gemachet. Sie mussten
sich der Gelegenheit gebrauciien, der aditus zu Königl. Maj. wäre ihnen itzo
offen und sie könnten sich nicht davon abgeben, weiln sie hier keiner firbomng
sich zu trösten hätten". — Die Räthe haben als Antwort auf das Protokoll
ein Schreiben an den Kurfürsten überreicht, in dem sie erst ihre Treue ver-
sichern, nachher aber die alten Gravamina vorbringen. Eine wirkliche Antwort
wird nicht ertheilt, die Burgenneister haben nicht gewagt, das Protokoll der
Gemeinde mitzutheilen -).
In einem zweiten gleichzeitigen Schreibon führt Radzivill aus, dass .der pol-
nische Hof die gegenwärtige Coufusionen in allhiesigeu Städten bloss zu dem Ende
favire und beschütze, umb R. Ch. D. damit zu schrecken und dieselbe Yivente Rege
zu Beförderung der neuen Election, welche die Konigin nimmer aus dem Sinn l&sset,
desto leichter zu bringen*". Der Kurfürst möge unter den polnischen Grossen AnhSLnger
gewinnen, insbesondere die beiden Kanzler und anderseits auch mit den Confoderirten
ein Einverstand niss gewinnen.
^ Am 14. (24.) Juli erging auf die beiden Relationen der Bescheid, dtts
ein Gutachten über die Gravamina ausgearbeitet werden solle, die Stände sollen
Interims weise dimitticrt werden. Die Antwort der Stande an den König von
Polen ferner soll so abgeändert werden, dass sie ihrem Missfallen an dem Ver-
halten der Konigsberger Ausdruck geben, dass sie nicht um Commissarien bitten,
Räthe. Bund. Sendunjj nach Warschau. Gegenmaassrc^eln. 191
Der Statthalter an den Kurfiirsten. Dat. Königsberg 20. Juli
1662.
Ausfertigung. K. ♦>. HR. 2.
[Dimission der Stände. Verhalten der Koni^sberger und Ge^enmaassreg:eln.]
Die Bürgerschaft hat durch den Magistrat für ihren Deputierten nach 1662.
Warschau ') einen Reisepa.ss erbeten und ist abschlägig beschieden worden. Die ^^' •'""•
Oberstände haben nicht weiter auf Absendung des Schreibens an den Konig
von Polen gedrungen, sondern um Dimission gebeten. Sie ist bis zum 24. August
ertheilt worden. Einige von der Ritterschaft und von den Städten haben Wei-
terungen machen wollen. Das Schreiben lloverberk's vom 15. lässt erken-
nen, dass das letzte Schreiben des Königs durch Geld expracticiert und ohne
rechtes Wissen des Königs und des Grosskanzlers abgelassen ist und dass der
Irrthum durch ein zweites Schreiben wieder gut gemacht werden soll. — Die
Königsberger haben sehr gegen ihn, den Statthalter, lamentiert, dass er ihren
Deputierten zurückhalte. Blan will ihn bei der Krone Polen denuntiieren. Der
Statthalter hat ausser den Reitern auch einige Rotten zu Fuss, die man aber
in der Stadt, um Schrecken zu erregen, für 3000 Mann ausgegeben-) hat,
Nachts patrouillieren, den LangerfeUVschen Krug am Pregel besetzen und einige
weil die doch kommen werden, dass die Klagen über Bedrückung fortfallen. Kin
zweites Rescript von demselben Ta^e befahl dem Fürsten, die Königsberger Abgeord-
neten sammt ihrem Convoy aufzuheben und zu diesem Zweck die Strassen nach dem
Ermland zu besetzen. Am 18. meldete der Fürst, dass er nach Besetzung der Fes-
tungen mit Infanterie, der Grenzhäuser mit Dragonern nur 580 Pferde übrig behalte
und sich für zu schwach halte um den Ständen mit Gewalt entgegenzutreten: er
habe für 5000 Thlr. Getreide für die Garnison gekauft. — Das zweite Rescript (con-
cipiert von Meinders, gezeichnet Jena) vom 14. (24.) schärfte dem Statthalter noch-
mals ein alle vorhandene Mittel, auch die für den Civilstaat bestimmten, für die
Truppen aufzuwenden, kein Getreide in den Aemtem verkaufen zu lassen.
Schon am 4. (14.) war der Statthalter angewiesen worden, eine Liste der ver-
fügbaren Mannschaft einzuschicken, am 11. (21.) der Aufbruch des Kurfürsten mit
einigen Truppen als bevorstehend signalisiert
^ Schon am 18. Juli 1662 hatten Statthalter und Oberräthe berichtet, dass die
Rönigsberger „abermalen nach Warschau geschicket und noch mehr nachzuschicken
Fürhabens Der alte Roth neben seinem Sohn und dem Löbenichtschen
Schöppenmeister Schimmelfennig sein zu Deputierten ernannt ** 3000 oder 4000 Thlr.
sollen dafür zusammen gebracht sein. Sie wollen sich von der hiesigen jungen
Bürgerschaft bis an die ermländische Grenze begleiten lassen, „von dannen sie her-
nach, wie ich von Etlichen berichtet werde, die zu Wormditt und Guttstadt liegende
Husaren nmb eine Convoy ferner zu ersuchen gesonnen. *" Die Stände beharren auf
ihrer Fassung des Antwortschreibens.
^ In Wahrheit hatte der Statthalter nur 6 Compagnien Infanterie auf der Fried-
richsburg und der Schlossfreiheit disponibel. (Liste vom 20. Juli 1662.)
192 n* I>cr grosse Landtag von 1661 bis 1663.
Bürger, die sich verspätet und dadurch Verdacht auf sich gezogen hatten, an-
halten lassen. Darauf haben die Knciphufcr — angeblich ans Furcht vor eineo
nächtlichen Einfall — drei Compagnien auf den Wällen vertheilt, Posten vertheUt
und Stücke aufgepflanzt. — Vorgestern spät sind die drei Hurgermciftter zu ihm
gekommen und haben versichert, sie hätten vergebens die Verstärkung dw
Wachen zu hindern gesucht, andererseits aber die Zusicherung von dem grussten
Theil der Bürgerschaft erhalten, dass sie sich, solange kein Angriff der Kur-
fürstlichen erfolge. Er hat ihnen sein Wort gegeben, dass dies nicht ge-
schehen solle, bei irgend welcher Störung der Ruhe aber energisches Eingreifen
angedroht. Die Bürgenneister selbst wollen Nachts Ronde gehen, um ^das
unbändige und theils berauschte gemeine Volk desto besser in den Schranken
der (lebühr zu halten^. Grossen Eindruck auf sie hat die Warschauer Nach-
richt und die Mittheilung eines Schreibens gemacht, in dem der in Ennland
Kommandirende *) dem Statthalter seine friedlichen Absichten versichert hatte ^.
— Am Tag darauf hat der Statthalter den in die Oberrathsstube geforderten
Deputierten der drei Räthe nochmals ins Gewissen geredet.
In einem zweiten eigenhändigen Schreiben fügt der Statthalter noch die
Nachricht hinzu, dass eine Schild wacht der Knciphofer, die sich zu nahe an
den Graben der Friedrichsburg gewagt, gefasst und durchgeprügelt worden ist
Gerüchtweise verlautet, dass sie einen Cavalier aufführen wollen, um die Festaug
zu bedrohen. Es ist Befehl ergangen, dies durch Geschützfeucr zu ver-
hindern ').
') Dor jungo Ozarnccki, Sohn des Oberbefehlshabers.
^ D. d. Wormditt 10. Juli 10G2: ^Was die fluchtige Königsberger anlanget als
sollte ich dieselbe unter mein Fatrocinium nehmen, so ist mir Solches niomaln in
Sinn kommen. Vielmehr habe ich auch ohne Zuthun meiner Oberen die zwischen
1. K.M... und Sr. (-b. I). stehende Verbündnuss und Freundschaft in genauer Obacht*'
') Die imter dem 20. Juli 1(>62 vom Statthalter übersandte ^.Liste der Völker,
welche wirklich in Sr. (^'h. 1). Diensten im Ilerzogthumb Preussen stehen^ enthält
aussi*r den bei Droysen III 2- 8.519 Aum. 051 abgedruckten Zahlen noch folgende
Uebersicht über die Dislocation der Truppen: .(Die Infanterie ist theils allbereit wi^
folget verlegt, soll auch ferner wo nöthig verlegt werden.) In ßraunsberg 700 II.;
Frauenburg 80 M.; in der Pillau ohne die Ordinari- Garnison, welche in 450 M. be-
stehet, von dem Leibregiment «')(M) M.; in Fischhausen die 4. Compagnie vom Leib-
regiment 1(>0 M.; in der Frieilrichsburg die 80 M. von der Bellicumschen Compagnie
und drei Compagnien von den Eulenburgischen, in Allem 380 M.; in der Memel zu
dem ordinär Besitz, welcher 300 M. stark 2 Comp, von den Eulenburgischen that in
Allem 500 M.; in der Louisenschanz des Christen Ilallen Comp, von 80 M. Auf der
Freiheit von I. F. Gn. und dem Obristcn Nettelhorst 200 M.; zu Defension des Til-
sitschen ist noch eine Comp, von dem Eulenburgischen Reg., welche im Fall der Noth
nothwendig wird in die Friedrichsburg geführt werden müssen. — Die Cavallerie ist
durchs ganze Land jetz verlegt, damit Sr. Ch. D. Unterthanen nicht mögen zu sehr
gedrücket werden. Im Fall der Nuth haben sie ihr Rendezvous zu Wehlau. — Die
Dragoner stehen 1 Comp, in dem Fischhausischeu und gicbt Achtung auf den Strand
und battiret denselben. Die andern 3 Comp. liegen verstreuet von Oletzko an bis
Rüstung der Kneiphöfer. SchickuDg nach Warschau. 193
Statthalter and Oberräthe an den Kurfürsten. Dat. Königsberg
21. Juli 1662.
Aosfertigang. R. 6. RR. 2.
[Roth. Indirecte Verhandlung mit der Gemeinde.]
Die Stande wünschten, dass während der Dimissionszeit Zusammenkünfte 1662.
in den Aemtern angeordnet würden. Der Statthalter hat sie hier>'on mit grosser ^^' ^^^^'
Mühe abgebracht. — Roth hat, nachdem er die Unmöglichkeit, nach Warschau
durchzukommen, eingesehen, ^dem gemeinen Mann vorgestellet, man wollte die
Stadt überfallen und ausplündern, dahero denn er an den Magistrat begehret,
dass die Bürgerschaft ufziehen, ge\sisse Plätze besetzen und mit starken Wachen
alart sein, auch die Stücke auf die Wälle geführet werden sollen". Der Magi-
strat hat dies der Regierung gemeldet, den Sinn aber nicht ganz hindern können;
er hat indessen eine Bürgerwache zugestanden, die ohne Trommelschlag auf-
ziehen soll. Auf der Haupt wache sind Nachts ein paar Rathsmitglieder. Die
Räthe haben um Abführung der Truppen gebeten, es ist ihnen geantwortet
worden, das könne nicht geschehen, es sei denn, dass ^die Gemeine Wach-
ten abstelle, der Warschauischen Reise sich verziehe, des Rothen Person auch,
dass er nicht entgehen könne, sich versichere*'. Die Gemeinde hat durch den
Magistrat dagegen nochmals um den Pass bitten und im Verweigerungsfalle
erklären lassen, „die Gemeinde wollte den Roth und die Andern mit
500 Mann convoyieren und würde ihnen alsdann eine Convoye von den Con-
foederierten oder denen im Bisthumb liegenden Czamecki'schen Völkern ent-
gegen kommen*'. Die Regierung hat die Eitelkeit dieser Hoffnungen ihnen nach-
gewiesen. Den Pfarrern ist verwiesen worden, von der Kanzel über Be-
drückungen zu sprechen. Die drei Pfarrer der Städte haben ihre Treue
betheuert
Der Kurfürst an die beiden Überstände. Dat. Frankfurt a. d. Oder
24. Juli 1662.
üngezeichnetes Concept von Jenas Hand, Schwerin unterbreitet. R. 6. RR. 2.
[Vertrauen des Kurfürsten zur Treue der Oberstände.]
Es hat Uds Unser ... der Freiherr von Schwerin nicht allein Euer 1662.
. . Schreiben von 7. huius woH eingeliefert, sondern dabei auch umb- ^ ^'
Neidenburg und im Fall der Noth sollen sie verlegt werden: zu Tilsit aufs Scbloss
60 M.) zu Ragnit aufs Scbloss 40 M. (die Wybranzen soll der Hauptmann auch auf-
fordern), auf Oletzko 50 M., auf Lyck 30 Mann, auf Johannisburg SO und die Wy-
branzen, soviel ihrer sein; auf Orteisburg 40 M. sambt den Wybranzen; Neidenburg,
Soldau, Osterode, Mohningen, Preussisch-Mark , Holland bleiben unbesetzet. Doch
werden S. F. Gn. sehen, dass Sie Labiau aufs Weinigste mit 40 Wybranzen be-
setzen können.**
IfAter. I. Gesch. d. 0. Korflinteii. XYI. 13
1
194 n. Der grosse Landtag von 1661 bis 1663.
ständiich refcriret und gerühmet, wie devot Ihr Euch bishero g^n
Uns erwiesen, Wir haben auch niemalen andere Gedanken von Euch
gehabt, als dass Ihr mit unausgesetzter Treu fest und bestandig Each
an Uns halten würdet, dannenhero es Uns desto lieber gewesen, die
abermalige Versicherung dessen aus angeregtem Schreiben za ersehen
und ob es sich zwar mit dem Schluss dieses Landtages über Verhoffeo
etwas verweilet, so wollen Wir dennoch solchen Verzug keines Weges Eue-
rem Fürsatz, sondern vielmehr anderer allezeit dazwischen eingefallener
Verhinderung zuschreiben, wie Wir Uns dann auch gewiss versichert
halten, Ihr werdet das unterthänigste Vertrauen gegen Uns tragen, dass
W^ir bishero nichts mehr gewünschet, dann diesen Landtag mit all-
gemeiner Vergnügung zu schliessen und dass die Langsamkeit des ge-
wünschten Schlusses von der Sachen Wichtigkeit und Unserm fernen
Abwesen, wie auch anderen in den Weg gekommenen obstaculis her-
rühre, gestalt Wir denn numehro gemeinet sein, die Sachen mit Ernst
fürzunehmon und Euch ohistons eine solche Erklärung zukommen lassen
wollen, woraus Ihr Unser landesväterliches Gemüth zu vermerken ürsach
haben werdet, in gewisser und fester Hoffnung, Ihr werdet inmittelst in
Eurer bishero bezeugten unterthänigsten Devotion continuiren, auch Andere
von allerhand unverantwortlichen und weitläuftigen Gedanken und Fur-
nehmen abmahnen und dadurch dieses Werk zu einem gemeinnutzigen
Ausgang zu Eurem scibsteigcnen und des ganzen Landes Wohlfahrt be-
fordern werdet, damit gegen Unsere Ankunft daselbst, welche Wir in
wenig Zeit vermittelst göttlicher Verleihung werkstellig zu machen ge-
meinet. Alles seine Richtigkeit habe und Wir mit Unsem getreuen
Unterthanen in Fried und gutem Vertrauen nach Unserm Wunsch leben
mögen . . .
Der Statthalter an den Kurfürsten. Dat. Königsberg 25. Juli
1662.
Ausfertigung. R. 6. RR. 2.
[üalsstarrigkeit dor Gomcindc. Mahnungen der Prodiger. Verhandlungen der Polen
mit dem Statthalter und Roth.]
1G62. Bio Gemeine will von der Schickung an den königlichon . . . Hof
.5. Juli, (ungeachtet auch die Prediger von den Kanzeln und unter denselben
sonderlich der M. Lölhöven in der Alten Stadt sie von ihrer Empörung
zu dem schuldigen Gehorsamb ermahnen) nicht ablassen.
1
196 II. Der grosse LandUg von 1661 bis 1663.
Statthalter und Oberräthe an den Kurfürsten. Dat Königdberg
25. Juli 1662.
Ausfertigung. R. 6. RR. 2.
[Aufregung der Kneiphöfer. Vergebliches Hilfsgesuch bei den Polen. Robdes
Agitationen.]
1G62. Die Kneiphöfer kommen im Junkerhof zusammen, trotzdem die Räthe ver-
^5. Juli, sprochen haben , alle Versammlungen zu verhindern. Trotz des Verbots zieht
ihre Wache mit rührendem Spiel und fliegender Fahne auf. Sie haben den
jungen Czarnecki um 3 Compagnien zu Fuss und 2 Compagnien Husaren ge-
beten. Ein polnischer Leutenant hat eine abschlägige Antwort gebracht. Von
Roths Plänen erfahren die Bürgermeister nicht mehr als alle anderen Leute').
Die Altstädter und Löbenichter sind nicht so hitzig wie die Kneiphöfer.
Roth ^jfingiret täglich was Neues, fümemblicheD des polnischen Hofes
faveur in dieser Sachen den GemeindeD impriraierend gleichsam, selbiger
etwas moDstri würde herfür bringen. Dann verfället er woU auf die
Conföderirte oder noch andere, wie er Diesem und Jenem das Maul za
füllen vermeinet. Nun will er die Accise entzwischen stellen, gleichsamb
E. Ch. D. mit Gewalt dieselbe cxigieren wollte, welche gleichwoll die
Gemeinde alle einmüthig verschworen zu willigen bei ihrem Höchsten,
was sie beschweren könnten. Unter solchen Dingen malet er dem nn-
verständigen Pöbel soviel vor, dass sie dessen überredet sein, als wann
kein treuerer Patriot als Rolide im Lande zu finden*).
^) Bürgermeister und Räthe der drei Städte wurden durch Rescript vom 14. (24.)
Juli 1G62 belobt für die orwicseue Devotion. „Und weiln Uns genugsamb bekannt,
wie besagte Bürgerschaft Uns jedes Mal so treulich aflfectionnieret gewesen, so wissen
Wir gewiss, dass wann ihr nur die falsche und widrige Impressiones benommen
würden, sie die ersten sein würden, welche über dergleichen hocbschändlicbe Ver-
führer klagen und sich von ihnen absondern werden. Ks ist Uns dieser Unserer
guten Stadt Aufnehmen allezeit zum höchsten angelegen gewesen. Wir haben auch
noch keine grossere Sorg, als welcher gestalt die zerfallene commercia wieder restabi-
liret werden mochten, und wcilu man anitzo im Werk begriffen den Landtag durch
Ausfertigung der desideriertcn Stücke glücklich und zu allgemeiner Vergnügung zu
schliessen, so befehlen Wir Euch gnädigst, die Bürgerschaft treulieb zu verwarnen,
dass sie solchen Schluss mit dergleichen Dingen nicht aufhalten und sich Tielmebr,
als treuen und devoten Unterthanen zustehet, gegen Uns bezeugen." Bürgermeister
und Käthe der drei Städte antworteten darauf, sie dankten für die Gnade und bäten
zugleich, doch alle Be.schwerden, insonderheit die Accise, abzustellen (Schreiben an
den Kurfürsten vom 25. Aug. IGGS).
') Aus weiteren Berichten desselben Datums ist zu entnehmen, dass der Statt-
halter inzwischen noch Dragoner und Reiter in die Stadt gezogen hat und dass ein
kneiphoüscher Stadtkapitän dem Roth den Gehorsam verweigert hat. Der Statthalter
Roths Demagogik. Königliches Schreiben. Die Räthe. 197
Statthalter und Oberräthe an den Kurfürsten. Dat. Königsberg
28. Juli 1662.
Aasfertigung. R. 6. RR. 2.
[Das königliche Schreiben. Weigerung der ßörgermeister Roth zu Terhaften. Stim-
mung der Gemeinde. Bitte um Zurückziehung der Truppen und um Copie des könig-
lichen Schreibens. Bescheid. Die drei Stadtpfarrer. Die Cernirung. Nichterhebung
der Äccise].
. . . haben wir die Bürgermeister der bisigen Städte Königsberg den 1662.
25. dieses vor uns erfordert und das königliche Schreiben vom 20. ' ^^
dieses*) . . . ihnen vorlesen lassen, auch dasselbe ihnen in die Hände
gegeben, damit sie des Reiches Insiegel erkennen sollten, mit angehäng-
ter Vermahnung zu Continuierung in beharrlicher Devotion gegen E.
Ch. D. und dass sie, der Magistrat, sich des Rothen Person . . . ver-
sichern oder ja zum Wenigsten die Gemeine von ihm abziehen sollten.
Sie haben mit Versicherung ihrer bisherigen und zukünftigen Treue geantwortet.
Des Rothen Person sich zu versichern stünde nicht in ihren Händen,
könnte auch ohne grosses Unwesen nicht werkstellig gemachet werden.
Sie wünscheten von Herzen, dass Roth viel Tausend Meilen von ihnen
wäre. Die Gemeine belangend, wären vielen derselben die Augen schon
eröffnet und sähen woU, dass Roth viel zu weit gangen , deswegen sie
sich auch von ihm absonderten. Es würde sich Alles woll geben und
würde das Unwesen woll von ihm selber fallen, baten, dass die Soldateska
so umb die Stadt verleget, möchte abgeführet werden, so würde die
Bürgerschaft, so sich einer Ueberrumpelung und Plünderung besorgte,
die Wachen, derer sie schon überdrüssig, woll einstellen, suchten auch
eine Abschrift königlichen Schreibens.
fragt an, ob er Roth aus der Borger Jurisdiction in Arrest nehmen soll (in dem Re-
script vom 21. Juli nach Schwerins Entwurf [s. u. S. 199] hat er dann detaillierte Vor-
schriften zur Verhaftung Roths erhalten). Das Schreiben des Königs Ton Polen vom
20. Juli, in dem der König sein Festhalten an den Verträgen betont, alle Missdeu-
tungen früherer Schreiben ablehnt, ist er im Begriff zu publicieren. (Das Schreiben
ist abgedruckt bei Baczko V. S. 484; die Adresse ist falsch, es war an die Ober-
räthe und an die Stände zugleich gerichtet.) Ueber die Erlangung des Schreibens
vergl. Hoverbecks Bericht vom 21. Juli 16G2 (Urk. und Act. IX. S. 370). Am
28* wird berichtet, dass die Bürgermeister versichert haben, es stünde nicht in ihrer
Hand Roth in ihre Gewalt zu bringen, am 1. August, dass die Rathsdeputierten
wiederum — vergeblich — um Zurückziehung der Truppen und sodann um Auf-
schiebung der Accise bis zur Fortsetzung des Landtages gebeten.
») S. 0. S. 196 Anm. 2.
^
198 II. Der grrosse Landtag von 1661 bis 1663.
Das erste Begehren wurde abgelehnt; „wenn man sich wegen der Ab-
schickung nach Warschau, dass dieselbe sollte eingestellt werden, erklSreo
würde, sollten sie allsofort abgeführet werden". Das Schreiben soll erst den
Ständen, dann ihnen abschriftlich mitgetheilt werden. Die Bürgermeister ve^
sprechen es ^mit dienlicher Remonstration*' an die Bürgerschaft*) zu bringen.
Die drei Pfarrer haben von Ungehorsam abgewehrt.
P. S. (Des Statthalters allein.) Ueber die Auffassung des polnischen
Hofes von den preussischen Angelegenheiten braucht man nicht verwundert
zu sein, „es ist zu muthmaassen, dass diesen dergleichen und andere
Opinionen noch mehr folgen dörften, weil ein Jeder von unserem Zu-
stande nach seinem Gutdünken in die Welt schreibet. Inmittelst wird
kein Mensch auf den Strassen vor der Stadt beleidiget, noch Jemand
aufgehalten, der einen Schein, wer er sei und wohin er reist, vorzeiget
Das Landvolk passiret hin und her ungehindert, wenn nur kein Un-
verdächtiger [sie] auf ihren Wagen sitzet, wie dann der junge Roth zwei
Mal also fortzukommen tentiret und schon vor dem Brandenburgischen
Thor gewest sein soll. Ich hab dem Magistrat gestern abermal wieder-
holet . . . [folgen die obigen Vorschläge], selbige aber getrauen [sie]
nicht Solches zu erhalten.
Umb die Eröffnung der Malz- und anderen Mühlen wird immer solli-
citiret, jedoch mit dem Beding, keine Accise bis Landtagsbeschluss zn
bezahlen, gestalten auch selbige in den Kreisen von den adelichen
Mühlen fast nirgends begehret, noch eingenommen wird und ist dem-
nach ausser Zweifel, dass die ganze Landschaft ihre Willigkeit ungeachtet
der Einrichtung so lang zurückhält, bis sie auch von E. Ch. D. in ihren
desidcriis gnädigste Erhörung bekommen.
Der Kurfürst an den Statthalter und die Oberräthe. Dat
Colin a. d. Spree 21. Juli 1662.
Concept von Sturms Hand, korrigirt und gezeichnet von Schwerin. R. 6. RR 2.
[Landtagsabscbied. Anweisungen für die Verhaftung Roths. Unnachsichtige Erhebung
der Accise.]
1G62. Es ist daran zn zweifeln, dass das von ihnen übersandte Projekt za einem
n. Juli. Landtagsabschiedo bis zum 24. August durchgegangen und fertig gestellt weiden
') In einem eigenhändigen Brief Tom 27. schreibt Radzivill, die Borger seien
durch die Nachricht von der bevorstehenden Reise des Kurfürsten und von dem Ab-
rücken der Czarneckischen Völker etwas kleinmüthiger geworden. Als dann bekannt
geworden, dass die Post nichts von des Kurfürsten Aufbruch gebracht hal>e, sind sie
..wiederum rasend worden**.
200 n. Der erosse Landtag Ton 1661 bis 1663.
haben, sie es mit ihrem Leibe bezahlen sollen, gestalt dann anch Ew.
r.d. und Ihr zu verordnen habet, damit alles Getreidig, so die Burger-
schaft ausser denen Städten auf Andere Mühlen schicken wird, hinweg-
genomroen werde, dem Magistrat aber, wie auch andern vom Lande, m
sich ctwan dar einfinden möchten, können Ew. Ld. und Ihr fest ver-
sichern, dass Wir ihre beständige Treue und Devotion nicht unerkannt
sein lassen werden, zu welchem Ende Wir auch Uns mit Ehestem, ge-
liebts Gott, auf die Reise nacher Preussen begeben und deren Lande
zeigen wollen, wie Wir nichts mehres desideriren, dann dass solches in
vollen Flor und Aufnehmen wieder gebracht werde.
Der Kurfürst an den Statthalter. Dat. Colin a. d. Spree 21. Joli
1662.
Concept von Sturms Hand, korrigiert und gezeichnet von Schwerin. R. 6. RR. 2.
[Zur Verhaftung Roths. Acciseerhebung.]
1G62. Der Kurfürst ist mit seinen Vorsichtsmaassregeln durchaus einverstanden;
II. Juli, nach der Verhaftung sollen die Gefangenen gleich nach Memel geschickt werden.
Alldieweilen auch der junge Czarnecki sich also affectionnieret erwiesete,
so wollen Ew. Ld. demselben versichern, dass Wir mit wurklicher Dank-
barkeit Solches zu vergelten nicht vergessen werden, wie dann Ew. Ld.
demselben wohl etwas Namhaftes versprechen mögen, wann er durch
die Seinigen von denen Rädelsführern, im Fall sie aus Königsberg weg-
kämen, anhalten und Uns überantworten lassen wollten.
lieber die Accise wollen Ew. Ld. ernstlich halten, auch in alle
drei Kreise herumbzuschicken und sehen lassen, ob auch dieselbe ein-
gerichtet sei und so es etwa an einem oder andern Orte ermangelt, die-
selben Uns namhaft machen.
Statthalter und Oberräthe an den Kurfürsten. Dat Königsberg
1. August 1662.
Ausfertigung. R. 6. RR. 2.
[Beuuruliigendes (Jerücbt. Becfcliren der Kouigsberper Räthe: Strassenverlogung, Ac-
cise. Bescheid der Oberräthe. Mängel bei der Accise. Ständisches Schreiben an den
Köni«;^. Die Schickung nach Warschau. Polnische Zettelungen.]
1662. Es ist dieser Tagen durch des Reinhold Nauwarken Schützen ein
* ^ "^' falsch Gerücht hie ausgcsprenget worden, ob sollten in dem Ponartischen
Walde nahe bei dieser Stadt etzlicho Stück Geschütz vorhanden sein
Czarnecki jr. Beunruhigendes Gerücht. Verlangen der R&tbe. 201
wider die Stadt zu gebrauchen, welches bei dieser ohne das argwöhui-
scheu Bürgerschaft allerhand widerwärtige Impressiones verursachet, in-
sonderheit weil selbiger Schutz gerichtlich . . . Solches ausgesaget. Wir
haben alsofort dem Nauwarken anbefohlen den Schützen anhero zu
stellen, welches auch geschehen und ist derselbe allhier in Verhaft,
giebet aber vor er habe solches von Soldaten gehöret. Ob er nun
Solches von ihm selber erdichtet oder als ein einfaltiger Kerl von An-
deren überredet worden, wird die fernere Untersuchung geben. Indessen
siehet die Bürgerschaft, dass sie sich von einem einfältigen Kerl haben
was aufbinden lassen, welcher anitzo vor Gericht gestellet und nach
Befindung soll abgestraifet werden.
Den 28. Juli gaben sich Deputierte von den hieigen [sie] Käthen . . .
bei uns an, baten 1.) dass die von uns ihnen ertheilete Resolution (so hierin
bestünde, dass die umb diese Stadt auf die Strassen verlegte Truppen
sollten abgeführet werden, wenn man Versicherung thun würde, dass
die Abschickung nach Warschau sollte eingestellt werden und man sich
deswegen des Rothen Person würde versichern) ihnen ex protocollo
möchte extradiret werden, 2.) dass die Accise bis zum völligen Schluss
des Landtages möchte ausgestellet werden.
Den ersten Punkt belangende, haben wir uns erinnert, dass sie, die
Deputirte vom Rath, ihr mündliches Beibringen vom 18. passato, darin
der Bürgerschaft Widersetzlichkeit abgemalet, ihrem Versprechen nach
schriftlich eingeben sollten und alsdann fernerer Resolution sollten ge-
wärtig sein. W^orauf sie gestriges Tages uns zwar eine Schrift so sie
ein Protocollum genannt übergeben. Weil wir aber in Verlesung der-
selben Schrift befunden, dass nicht das mündliche Anbringen der De-
putirten so sehr darin enthalten, als dass man habe gesehen auf die
Entschuldigung der Bürgerschaft ihrer Attentaten, die Handlungen dar-
innen confundiret, theils ausgelassen, hergcgen hineingesetzet, was nicht
vorgegangen, als haben wir ihnen selbige Schrift mit gebührender Re-
monstration zurückgegeben. Das begehrte Protokoll, weil selbiges in
wenig Worten würde bestehen, würde, in Anmerkung selbiges ad instan-
tiam der Zünfte wider alle Gewohnheit begehret werde, nicht dürfen
extradiret werden. Sie sollten nur ihren Pflichten gemäss die Bürger-
schaft von ihrer unbefugten Schickung nach Warschau ab- und zu schul-
diger Devotion gegen E. Ch. D. anmahnen, welches sie dann auch noch-
mals bester Maassen zu thun versprochen.
Den andern Punkt die Accise belangende: alldieweil dieselbe von
1
202 n. Der grosse Landtag von 1661 bis 1663.
den sämbtiichcn Landst^nden ausserhalb der einigen Stadt Konigsbof
wäre bewilliget, von E. Ch. D. aus gar erheblichen Ursachen bekräftiget
worden und auf der Execution bestehe, könne davon keines weges abge-
treten werden. Mit solchem Bescheide haben wir sie von uns gelassen.
Weil sie aber unter Anderm beigebracht, dass man mit der Acdse
in sie nicht dringen könnte, weil dieselbe auf dem Lande annoch zniB
Effect nicht wäre gebracht worden, haben wir alsofort die KastenherreB,
welche wir eben deswegen verschrieben hatten, vor uns erfordert, omb
zu vernehmen, woran es gelegen, dass die Accise annoch zu keinem wörk-
liehen Effect gebracht wäre worden, welche zwar anfanglich erwähneten,
dass thcils im Lande sich damit entschuldigten, dass sie die Accise mit
der Condition, dass alle Gravamina zuvor abgestellet wären, ihren Depu-
tierten zu willigen in instructione mitgegeben hätten, welche Deputierte
ihnen aber noch zur Zeit keine mündliche Relation in den Aemtem ab-
gestattet hätten. Diese Entschuldigung aber kunnten die Kastenherren
nicht billigen, sondern gestunden selber, dass die Accise nicht auf solche
Condition gewilliget, sondern vielmehr, dass man damit E. Ch. D. habe
entgegen gehen wollen, die abolitionem gravaminum dadarch zu facili-
tircn. Die Behünderuiisscn und eräugende Mängel bei der Accise, wie
auch wegen Remedirung derselben Gutachten, haben wir ihnen anbe-
fohlen aufzusetzen und ohne Säumniss dieselbe einzugeben, damit alle
obstacula an die Seit geräumet und Niemand zu seiner Entschuldigoog
ichtwas zu prätendiren haben möge.^)
*) Noch vor Empfang dieses Schreibens am 4. Aug. (25. Juli) 1662 war ein Re-
Script des Kurfürsten abgesandt, in dem er mittbeilt, dass er seine Abreise beschleu-
nigen werde, und nochmals befiehlt, Roth zu yerhaften. „Dahero Wir dann an Ew.
Ld. freundohmlich besinnen, Euch aber gnädigst anbefehlen, Alles wohl zu äb«^
legen und gewisse Personen zu einer solchen Zeit, da man sich am Wenigsten Zu-
laufs des Volks zu vermutbcn nach seinem Hause abzuordnen, auch einen Bedienten
von Qualität zugleich in die Gegend des Orts in einer Karosse zu schicken, der auf
den Fall, wenn etwa die Bürgerschaft zuliefe, ihnen gütlich zuspräche, dass sie rieh
nicht unterstehen sollten, Solches zu verwehren, weil es Unser ernster und beständiger
Befehl wäre, den Inhaftierten auch kein Unrecht widerfahren, sondern nach Recht
wider sie proccdiret werden sollte, zu welchem Ende dann auch solchen Bedienten
ein offenes Patent, worin dieses Alles enthalten, mitgegeben und auch eine Straffe
wider alle diejenige, so sich hierin opponiron würden, angedeutet werden könnte.
Sollte aber . . . von der Bürgerschaft etwas Thätliches wider die Bedienten ^rorge-
nommen und sie mit Gewalt, dem sie nicht widerstehen konnten, verwehret werden,
so hätten sie zwar nach gethancr Bodräuung, was denen, so dieses verhindert, daraus
entstehen würde, auch Verzeichnung ihrer Namen sich wiederumb zurücke zu begeben,
Ihr aber Unsere Oberräthe sollt auf solchen Fall unterdessen mit Poenalmandatia wider
zu kftinfim von 'l<^;n h^ri^i^^n .Stucken vci^tehen wollen« nicht allein dank
die Fin^^r :*/;lien. .fOn^l^Tn auch durch ihren Comportementen &o Tid a
verhtehen drehen, da»^ die.^ier Stadt procedore ihnen nicht onangeoehn
jjit, •«o da^i» "«ie nur da*» eingeeantren «iind. was sie gewnsst haben, da«
die Städte nicht hewilligen werden. Aus der Accise auf dem Land«
wird nichts und die (;ro^*en Herren, ob sie schon geschworen habei,
Hchen e.H (ferne. Denn aller der hosen I^ente Absehen ist. dass L CL
D. alle Mittel etwas zu tentiren mö2[en benommen werden. Der Add
sauget, wir wollen nicht ärger tractiret werden alä die Bürger: weil ae
die Accise nicht zailen wollen, so wullen wir es auch nicht thnn, and
die Bürger Magen, weil man auf dem Lande nichts zallet, wamm sollen
wir dazu gezwungen werden. Wegen der Souveränität schiebts aoch
Kiner auf den Andern und wenig Leute meinen es redlich. Wo LCfa.
\). länger ausbleiben werden, so wird der Sache nicht mehr za helfen
Müin. l>och »teile ich Alles in E. Ch. Ü. gnädiges Belieben^).
Statthalter und Oberrüthc an den KurfUröten. Dat. Königsberg
4. August 1662.
H'r. Cöilii a. d. Simo ;}0. Juli [D. .Augiisl]}. Ausfortigung. R. 6. RR. 2.
|li<;riifurj(,' des kloirion roiisilinrns. Hrniifiiiitr der UnterDcbmuDgcn der ßürgerscbad
Zweimal igft Vurwarnung der Käthe.]
lor;-j. Nachdem wir vernommen, dass die hiesige Königsbergische Gericht
' "^'' und Zuni'ten zu gänzlicher Kitisteilung ihrer vorhabenden Reise nach
Warschau und dunnenhcro entstandenen, unbesonnenen Attentaten nicht
zu l)rin^(^n, haben wir die vier Ilauptämptcr nebenst den hiesigen dreien
Bur<{ernieistern zu uns erfordert, ihre Meinung und rathsame Gedanken
zu vornehmen, wie solchem üebel zu steuern und das daraus besorgliche
Unheil abzuwenden sein niö|(e.
Ob (^s nun zwar nicht gewöhnlich, in annoch währendem Landtage
das kleine coiisilium, wie es genennet wird, zu vornchreiben, 90 hat
dennoch die Wicliti^keit der Sachen wie auch die besorgliche Gefahr,
die nicht nllein den hiesigen Städten, sondern auch dem ganzen I^ande
das ausscrsti^ Verderben andräuet, dieses Mittel uns an die Hand gegeben.
') Kill Ri'Nrript vom S. An«;. sUllte »larauf dem Statthalter frei, Reiter und Drt-
i;«)iirr witMicr fiMt/.u/.irlicii von der Stiidt, iiut.'lidi'in er schon am 27. Juli gemeldet
li.ittr, dass din C/.ariHM'kisi lim Tiiipi'U ans dorn Krmland zurückgezogen und die
r»ii[-L,^'r dadurdi etwas kU'inmi'ithi;;cr geworden seien.
Ueble Gesinnung der Oberstände. Kleines Consilium. Bürgermeister. 205
Die Bargermeister, ob sie zwar der Städte Bestes zu suchen ver-
pflichtet, habeu denuoch auch E. Ch. D. einen Herren -Eid geschworen,
sich auch also verhalten, dass man in ihre Treue und Devotion gegen
E. Ch. D. keinen Zweifel zu setzen habe. Wie nun die Erforderte,
(ausgenommen der Vogt zu Fischhausen, welcher wegen tödtlicher Krank-
heit seiner Ehefrauen, und der Hauptmann uf Tapiau, der schwerer Lei-
besunpässlichkeit halber nicht erscheinen können) den 1. huius sich ge-
horsambst eingefunden, ist ihnen die Proposition, (derer Inhalt Ew. Ch.
D. aus der Beilage in Gnaden zu vernehmen geruhe) in der Oberrath-
atuben gethan, darauf auch sowohl das königliche an uns Oberräthe und
die sämmtlichen Stände, als auch E. Ch. D. gnädigste Schreiben und
zwar das eine an die beiden Oberstände den Hauptämbtern, das andere,
an die hieige Rathe der dreien Städte Königsberg haltende, denen Bür-
germeistern gebührendermaasseu eingeantwortet worden.
Sie beklagten sämbtlich die entstandene Unruhe, bedanketen sich
für die Sorgfalt zu Abwendung des besorglichen Unheils, so daraus er-
wachsen könnte, erboten sich, zu Verhütung fernerer Besorglichkeiten ihr
weiniges Bedenken beizubringen und nach Vermögen sich dahin zu be-
mühen, dass solches Unwesen gänzlich gestillet und hingeleget werden
möge. Nur baten sie, dass die andern beede Hauptämbter, oder auch
die andern Land-Rathe, so sich in der Nähe befinden, schleunigst möchten
verschrieben werden, welches wir auch bewilliget. Die Burgermeister
konnten dem, was proponiret ward, nicht widersprechen, nur des Schrei-
bens halber, das an den Czarnecki sollte abgegangen sein, bezeugten sie
höflich, dass Ihnen nichts davon wissend, sie auch nicht davon gehöret
hätten, könnten auch eine solche Unbesonnenheit nicht glauben. Ward
ihnen aber, dass man deswegen gewisse Schreiben vorzuzeigen hätte,
beantwortet.
Die Abschickung nach Warschau wollten sie etzlichermaassen suchen
zu bescheinigen, dass die Zünfte nur dahin sehen, ihren dissensum zu
bezeugen und Ihrer Königlichen Majestät Declaration darüber zu erhalten.
Worauf ihnen aber von den anwesenden Hauptämbtern geantwortet: Sol-
ches wäre allbereit geschehen, sie die Zünfte hätten ihren dissensum in
ihrem Schreiben an Ihre Königliche Majestät zur Genüge bezeuget, dar-
auf auch Ihrer Königlichen Majestät Declaration erhalten und konnte man
nicht absehen, was man durch die vorhabende Abschickung zu suchen
gemeinet. Die Schuld dieses Unwesens könnte nicht anders als grossen-
theils der Bürgerschaft zugemessen werden, indem man ganz unnöthig
^
208 11. Der grosso Landtag von 1661 bis 1663.
Der Kurfürst an den Statthalter und die Oberräthe. D«t
Colin a. d. Spree 28. Jali 1662.
Concept, gez. Schwerin. R. 6. RR. 2.
[Monitum für die Eastcnherren. Schreiben an den Rath von Kneiphof. AbolitioB
der Gravamina. Zeitpunkt der Landtagseroffnung und der Abreise des EurforstfliL]
1C62. . . . Sonst vernehmen Wir nicht mit geringer Befrombdung, dass
"^' es sich noch an der Accise stosse und Wir nach lang und vielfaltig üw
gcthaner Zusage daraus noch nichts erheben können. Derowegen Wir
an Ew. Ld. hiermit freundlich gesinnen, Euch aber gnädigst anbefehleo
nicht allein an alle Aembter schriftliche Verordnung förderlichst eichen
zu lassen, besondern auch die Kastenherren vor Ew. Ld. und Euch aber-
maln zu erfordern und ihnen anzudeuten, dass Wir zwar dos beständigen
Vorsatzes seien, dieselben in ihrer Administration im Geringsten nicht
zu turbiren, besondern darin den Reversalen praecis nachzuleben, im
Falle Wir aber ferner die geringste Nachricht erhalten sollten, dass dcs-
falls noch einige Opposition vorginge, so würden Wir godrangen, wegen
Nichthaltung der Stände und gemeldter Kastenherren Versprechens solche
Leute zu bestellen, welche Uns die Accise alsdann wohl beibringen wür-
den. Wir wollten Uns aber dessen nochmaln zu ihnen gnädigst versehen,
dass sie ... L^ns zu einiger anderen Anordnung keine Ursach geben.
Falls die beiden vorigen Uescripto noch nicht ausgeführt sind, sollen sie
dem Rath der Stadt Kneiphof das beifolgende Schreiben überreichen nnd
„ihnen darbei andeuten, dass im Fall sie unserer höchsten Ungnade ent-
gehen, die Stadt vor LTngelegenheit bewahren und dieselbe bei ihren
Privilegien erhalten wollten, so sollten sie den aufrührerischen Rothen
hergeben und sich durch dessen Vorenthaltung seines höchst strafbaren
Verbrechens selbst nicht theilhaftig machen. Wann auch weiter Polen
in die Stadt kommen und mit Rothen conversieren sollten und Ew. Ld.
und Ihr davon gewisse Nachricht hätten, so werden Ew. Ld. dieselben
alsdann zu sich nöthigen und aufm Schloss verwahrlich beibehalten lassen
und desfalls au den König schreiben.
Was Wir in beikommendem Rescript^) wegen Abolierung des grossten
Theiles der gravaminum an Ew. Ld. und Euch . . . gelangen lassen, Sol-
ches werden Sie und Ihr nicht allein ehist w^erkstellig, sondern auch
Solches sowohl in denen Städten als aufm Land chist bekannt machen,
An Statthalter und Oberratho vom 28. Juli (7. Aug.) 1662 s. u. S. 221 Anm. 1.
210 n. Der grosse Landtag ?on 1661 bis 1663.
Doch müsste hierin auf E. Ch. D. Hoheit, wie aach auf des Lindei
Sicherheit gesehen werden. Die Hoheit E. Ch. D. würde genugsamb
conserviret, weil die Abschickung allbereit behindert, die Convocation in
Polen auch ihre Endschaft schon erreichet, wenn die AbfiihniDg auf In-
tercession der Landräthe und genügsame Erklärung der Burgerschaft ge-
schehen möchte. Des Landes Sicherheit würde beobachtet, wenn sie sich
erklären würden, dass sie aller Correspondenz mit frembden Völkern sich
äussern und enthalten wollten. Die Abschickung könnte ihnen aach
durch ein starkes Poenalmandatum auf etzliche tausend Dukaten ver-
boten werden.
Die Accise belangende thaten sie diesen Vorschlag, dass sie erstlich
von ihrem unrechtmässigen condictamine abzubringen und einem Jeglichen
nach seinem Belieben sein Getreidigt mahlen zu lassen freistehen möchte,
dann dass das Getreidigt auf Freizcttol möchte gemahlen werden, solcher-
gestalt, wann es bei der Accise sein Bewenden haben würde, laut dem
Freizettol die Accise sollte entrichtet werden.
Schliesslich befanden sie rathsamb zu sein, dass die Ratbe, Gericht
und Gemeine anhcro zu uns in Gegenwart der Landräthe möchten er-
fordert werden, den Gerichten und der Gemeine ihre unbesonnene Pro-
ceduren scharf verwiesen, was ihnen darauf stünde, vor Augen gestellet,
sie von der Abschickung nach Warschau ernstlich abgemahnet werden
möge, sich des Kotheu nicht zu gebrauchen, auch der Correspondeni mit
frembden Völkern sich zu äussern. Sie, die Landräthe würden alsdaiui
ihr Missfallen an solchem der Bürgerschaft Beginnen zu bezeugen nicht
unterlassen.
Sie, Statthalter und Obcrrätlie, haben die Landräthe über die Vergeltnog.
die der Kurfürst nehmen würde, beruhigt, auch erklärt, dass die abolitio und
die Assecuration sicher ertheiit werden würden. Auf den Vorschlag, an den
König') zu schreiben, sind sie eiugogangen, haben einen Entwurf gemacht, ihn
') Ucber das Verbältniss des Königs zum Kurfürsten in diesen Tagen vergL das
Schreiben Johann Casimirs au Friedrich Wilhelm vom 5. Aug. 1662 (Pufendorf IX
§47). Die Verbesserung Droysens (III. 2-* S. 519 Anm. 655) ist nicht ganz Tcr-
stäudlich. Erstlich hat IJaczko (V. S. 485), liegen den er sich richtet, weder an der
angegebenen Stelle noch sonst irgendwo deu Brief abgedruckt, sodann ist die Ver-
besserung Droysens selbst falsch. Die Stelle lautet in dem von dem Könige eigen-
händig unterschriebeueu und durch cki Insiegel bekräftigten Schreiben (R. 6. RR. 2.}:
„tum Nostra quoque, quam prae sc forunt haotenus, reverentia." Die gesperrten
Worte sind unterstrichen. Die von Droyscn als richtig citiertcn Worte finden sich
in dem Originalschrciben überhaupt nicht. Pufendorf (IX § 47) schreibt bis auf
Verwarnung der Bürger. LandriLthe. Ot>err&the an den König. Accise. 211
dem Director des Landrathskollegiums za lesen gegeben nnd schicken ihn jetzt
ein '). Das Anerbieten nach Warschau zu schicken haben sie mit Dank angenom-
men. ^Der Vorschlag aber wegen des Poenalmandati wäre ans bedenklich, weil
ihr der Bürgerschaft Ungehorsamb in notorietate bestünde, die sich wohl rühmen
dürften, sie hätten allbereit 61 Poenalmandata bekommen. So könnte auch mit
ihnen, als die allbereit die Waffen ergriffen, kanm jure oder durch Schriften ge-
handelt werden.^ Die Besetzung der Strassen haben die Oberrathe nur anter
den alten Bedingungen aufheben wollen. Den Vorschlag, es sollten Acciscfrci-
zettel ausgegeben werden, haben sie abgelehnt, „weil die Burgerschaft, wenn
sie viel schuldig wäre, desto schwerer zur Accise zu bringen. Wir
schlugen diese Condition vor, dass man die Accise erlegen sollte, wurde
aber E. Ch. D. ein gewisses Quantum von den Städten Königsberg an-
nehmen, könnte das, was erleget, davon abgekürzet werden. Die Bur-
gerschaft vor uns zu erfordern, wäre nicht thunlich, sie wäre nicht in
solchem Stande, dass man gutlich mit derselben reden könnte. Wir
stelleten es ihnen anheimb, ob sie Jemanden ihres Mittels committiren
wollten, der Burgerschaft ihr unbesonnenes Beginnen zu verweisen und
zum schuldigen Gehorsamb anzumahnen, doch dass Solches von Uns nicht
herkäme, welches sie auch willig annahmen.
die irreleTante Umstellung yon hactenus ganz exact. Dahin ist auch Urk. u. Actenst
IX S. 379 Anm. 1 zu yerbessem.
*) . . . „Consulum quidem fides intemerata. Plebs yero tribunitiis cujusdam
Rothii bominis desperabundi concionibas ac turbulentia agitatur consiliis et ne cri-
mini desit yelamentum, praetexitnr libertatis ac privilegiomm ratio, cum tamen du-
rantibus adbuc conciliis provincialibus exemplo omnium ordinum temerarios hosce
contubemioram ausus maxime improbantium debito modo quaerere sit integrum gra-
yaminum abolitionem. Nee de ea dubitandum, cum jam maxima pars abolita et
transmissa, caetera yero quae restant breyi subsequentur. Quoniam yero occasione
certarum litterarum, quas ... in alienum sensum detorquent, non obstante luculenta
Regiae mentis declaratione, insolentius agunt publicamque turbare tranquillitatem
non desinunt, absente Serenissimo officii nostri existimayimus et boni
quoque publici causa S. R. M. Vestram humillimo animi affectus rogare, ut ejus-
modi turbatoribus in posterum omnis aditus praecludatur nee Regiae patescant aures,
sed ut ad obseryationem pactorum et debitam praestandam oboedientiam remittantur.
Qaod uti foederis ac communis ratio quietis postulat, ita S. R. M. Vestram petitis
bisce nostris aeqnissimis, facilem locum clementissime concessuram humillime confi-
dimus . . . heisst es in dem Entwurf der Obcrrätbe, mit Einscbluss der yon Jenas
Hand angebrachten Correcturen und Zusätze (zu letzteren gehören aucb die oben ge-
sperrten Worte).
14»
212 II- Der grosse Landtag von 1661 bis 1663.
Der Kurfürst an den Statthalter. Dat. Colin a. d. Spree
29. Juli 1662.
Concept gez. Schwerin. R. 6. RR. 2.
[Nauwarks Schütze. Bedingungen für die Zurückziehung der Truppen and nocbMi-
lige Verhandlung über die Accise. Acciseerhebung. Verbältniss m Polen.]
1662. Gegen des Nauwarks Schützen soll scharf procediret werden, damit ein
8. Aug. Exempel statuirt wird. Wann auch die sämbtlichc Bürgerschaft anlobeD
würden, dass sie sich der Schickung und Schreiben nach Warschau be-
geben, auch Rothen und seine assectas extradiren wollten, so koDDten
Ew. Ld. nicht allein die Reuter und Dragoner hinwiederumb wegnehmen,
besondem auch Vertröstung thun, dass wegen der Accise noch wohl auf
andere Art mit den Städten tractiret werden konnte und sie sich auch
sonsten Unserer Gnade in viele Wege zu versichern hätten. Ausserhalb
dem aber wollen Ew. Ld. ferner, wie Sie angefangen fortfahren, aach
sich nicht scheuen, alle diejenige angreifen zu lassen, welche die Bürger
durchzuholfen sich unterstehen möchten, sie sein von den Confoderierten
oder des Czarnecki Völkern.
. . . Und weil die Accise von den Ständen gewilligot, so kann nu-
mehr der Mangel nicht mehr an den Ständen sein, sondern Ew. Ld.
haben sich an die Bediente zu halten und denselben bei hoher Straffe
anzubefehlen, dass sie darunter nichts versäumen sollen.
Die Judicia des Königl. Polnischen Hofes müssen Wir an seinen
Ort gestellt sein lassen und wird man zu seiner Zeit noch wohl erkennen,
was Unrecht man Uns damit thue. Unterdessen wollen Ew. Ld. nicht
unterlassen, sowohl selbst öfters an den König und Königin zu schreiben
und I. Maj. zu Gemüth zu führen, dass man Uns dergestalt tractire, be-
sondem auch Unserm Gesandten daselbst dem von Hoverbeck fleissig sa
communiciren, was da vorgehet, und dabei erinnern, es dahin zu richten,
dass sich die Bürgerschaft darin betrogen fände, als wann man am pol-
nischen Hofe das letzte Schreiben nur pro forma abgehen lassen und
man die Pacta zu vidiren gedächte . . .
1
214 n. Der grosse Landtag Ton 1661 bis 1663.
anhalten und beschlagen lassen, wie wohl Solches mehr Klagen and
Ungeduld als Gohorsamb bei den Insassen verarsachet and kann die
Nothdurft an Brot zum taglichen Auskommen aus Mangel des Mehb
kaum mehr angeschaifot werden, {: worüber ich mich am Meisten eioiga
Tumults der populace befahren muss. :{
Die Beibehaltung des Getreides, so diese Ernte in B. Cb. D. Aembter
und Höfen gesamblet werden möchte ist zwar nach Dero gnadigen Wil-
lensmeinung anbefohlen, ob aber die Parition von den Haupt- und Ambt-
leuten erfolgen wird, davor darf ich nicht caviren, weil ich ans der Er-
fahrung weiss, dass in solchen Fällen der Civilestat dem militariscbeB
vielfältig vorgezogen worden.
An die allhiesige Bürgerschaft lassen wir heut, durch einige alJhier
anwesende Landräthe, welche zu ihnen auf das Rathhaus als vor sich
und aus eigener Bewcgnüss gehen werden, zum Ueberfluss setzen und
sie ermahnen, dass sie gegen OefTnung der Mühlen und Aufhebung der
umb die Stadt stehenden Wachten, die ihrigen sambt der Schickung
nach Warschau gloichmässig einstellen, wie nicht weniger sich des Rotheo
versichern und zu der Accise bis auf E. Gh. D. anderweit gnädigste
Erklärung bequemen wollten.
Da aber sie alle bisher gebrauchten Persuasionen länger ausschlagen,
werde ich mich derjenigen Mittel wider gedachten Rothen, ungeacht er
sich sehr eingezogen hält und ihm in seinem hinter dem Thurm an der
Honigbrück gelegenen Haus als vom Schloss zu weit abgelegen ohne
Gefahr und besorglich Misslingen nicht woU beizukommen, mit moglicli-
ster Vorsichtigkeit gebrauchen . . .^
P. S. ... Soviel im Uebrigen den 24. Aug. zu der Stande Wie-
derzusammonkunft betrifft, haben wir mit dem Baron von Eulenbnrg ab
Directoro des Landraths schon abgeredet, es dahin zu richten, damit du
Collegium umb die Prolongation des Termins selber anhalte, angemerket
die Ernte gegen selbige Zeit erst recht einzufallen pfleget, und wenn
Solches von uns käme nur neue Ombragen daraus entstehen mochten.
') Von Roths Agitationen meldet ein eigenhändiges Schreiben Radzitills vom
gleichen Datum: ^Der Roth hat ausdrücltlich gestern gesaget, dass E. Ch. D. nicht
kommen konnten, man solle sich davor nur nicht fürchten. Er wusste, E. Ch. D.
konnte hier nichts zu loben mehr aus der Accise haben , und wenn man die nicht
bcwilli(]:c, so umsston R. Ch. D. draussen bleiben. Der Mensch ist ganz rasend und
suchet seine Ruin.**
Amtsgetreide. Zusammentritt d. Laudiags. Nauwarks Schütze. Königsb. Mahlen. 215
Der Statthalter an den EnrfllrsteiL Dat Königsberg
11. August 1662.
Aasfertigung. R. 6. RR. 2.
[Bestrafung des Sehätzen. Bitte der Eonigsberger Rathe um Freigebung der kur-
fürstlichen Mühlen. Von der Accise kommt nichts ein.]
. . . Soviel nun des Nauwarken Schützen betrifft, soll selbiger diesen l()62.
Morgen nach dem Spruch des Peinlichen Halsgerichts, seine Lugen vor ' "^'
der Residenz öffentlich widerruffen und hienach eine Ruthe in der Hand
haltend von dem Scharfrichter durch die drei Städte geführet und aus
solchen verwiesen werden. — Wegen des Rothen und seiner Verhaftung
bin ich mit den Herren Oberräthen allbereit in unterschiedlichen Confe-
renzien zusammengewesen und weilen dessen willige Extradierung von
der Bfirgerschaft ganz nicht zu verhoffen, als denken wir den allerprak-
tikabelsten Mitteln nach, wie er ehist ohne grossen Tumult ergriffen und
nach Memel gebracht werden könnte, wovor ich dann insonderheit alle
mögliche Sorgfalt trage . . .
Sonsten haben uns die Bürgermeister aufs Neue umb Eröffnung der
hiesigen Malz- und einer anderen E. Ch. D. zustandigen Mühl im Neu-
häusischen, welche den hiesigen Bäckern verarrendiret ist, inständig er-
sucht und auch durch mein eigen Interesse, weil eine gedachte Malzmühl
von E. Ch. D. eines gewissen Vorschusses halber verpfändet worden,
desto eher darzu bewegen wollen. Wie ich ihnen aber geantwortet, dass
das privatum dem publice weichen müsste und sie beneben auch von
den Herren Oberräthen den Bescheid bekommen, dass nicht allein die
kurfürstliche Mühle im Neuhäusischen den Bäckern, sondern mehr andere
im ganzen Lande vielen vornehmen Leuten aus gewissen Contracten ein-
geräumet wären, darinnen man gleichwohl zum Nachtheil der Accise
nichts verstatten könnte, seind selbige trostlos davon gegangen und
bleibet demnach unser Zustand in beschwerlichen schlechten terminis,
die zu deren Abhelfung E. Ch. D. hohe Gegenwart umb so viel mehr
erbeischen und verlangen, als meines Erachtens nicht rathsamb, in sol-
cher gefahrlichen Zerrüttung der Sachen länger zu leben und fortzufahren.
Das Acciswesen und dessen Einkünfte belangend ist davon bis dato
das Geringste nicht eingekommon und da schon endlich etwas erfolgen
möchte, so werden doch ohne Zweifel die Stände und Obcrkastner den
Scrupul haben, dass E. Ch. D. noch nicht verordnet, wofür die Gelder
}
216 n* I>er grosse LandUg von 1661 bis 1663.
verwandt und auf wessen Assignation sie ausgezahlet werden sollen
welchem vorzubauen ich Deroselben gnädigem Belieben anheimb gestellaC
sein lasse . . /)
Statthalter und Oberräthe an den Kurfürsten. Dat Königsberg
11. August 1662.
Praes. Colin a. d. Spree 6. (16.) August. Ausfertigung. R. 6. RR. 2.
[Conferenz der Lanürfithc mit der Bürgerschaft. Günstige Krklärung der Altetädti*
sehen (lerichte. ITnentschlossenheit der Uebrigen. Roths Unwillen.]
1662. In einer Conferenz, die anwesende Landnithe mit den Bürgern gestern ab-
11. Ang. gehalten liaben, hat der AlUtädtische Schöppenmeister mit vielem der Ba^
gerschaft beständige Treue, Devotion und Gehorsam contestiret und
durchaus nicht, als ob sie zun Waffen gegriffen, zustendig sein wollen.
Sie hätten sich ja in keine Postur gestellet, nurt als ein Geschrei unter
sie gebracht, es würden die Reuter zusammen geföhret, umb sie in
überfallen und auszuplündern, ihre ßürgcrwachen ohne Drummelschlag
ausserhalb dem Kueiphof ufgcführet, und weiln noch die Truppen umb
die Stadt herumb stünden, müssten sie dennoch die Stadt, um alle Un-
gelcgcnheit zu verhütten, mit nothdürftiger Wachten versehen. Nechst
domo wegen des nach Polen abgelassenen Schreibens und fürhabender
Schickung, hätte er, Schöppmeister, sie, die Landräthe, in die Landtaga-
acta goführet, woriunen der dissensus wegen der neuen Pacten und dass
noch zur Zeit sie sich nicht von Polen hätten abgeben können, sondcni
umb aus der Sachen endlichen zu kommen uf mehr erwähnte Schickung
bedacht sein, voran aber solch ein Schreiben abgehen lassen müssen.
Sic hätten es zwar lang genug ufgeschoben, ob etwa die assecuratio pri-
vilegiorum et abolitio gravaminum, wie viel Mal verheisscn, kommen
möchte. In Ausblcibung dieser so nöthigen Stücke aber wäre das Schrei-
ben abgangon und bei fernerer Difficultierung derselben, hätten auch die
Altstädtische Gerichte der übrigen Bürgerschaft beizutreten Ursach ge-
^) Auf diesen Punkt erthcilte das Kescript vom 8. (18.) Aug. 1662 folgende Ant-
wort: «Wegen Kinnahme der Accise und Assignationen vermeinen wir diese Weise
am besten zu sein, dass die Kastenherrn das Geld an den Landbofmeister und Ober^
burggrafon zugleich liefern, dieselbe aber solches Geld in eine verschlossene Lade,
worzu Jedweder von ihnen beiden einen eigenen Schlüssel habe, legen und sie beider-
seits Niemand nichts als auf Ew. Ld. Assignation abfolgen lassen sollen. Es könnten
aber ermeldte Unsere beide Oberräthe Jemanden von Uusern Bedienten, der getreu
und mit Rechnungssachen umbzugehen wüsste, darzunehmen. *"
218 n> Der grosse Landtag von 1661 bis 1663.
sonst dabei Alles vernünftig überleget, gestalt denn Ew. Ld. and Dr
allbereit aus Unserem Vorigen schon werdet ersoheo haben, dan Vir
die unschuldige Verführte unib etzlicher weiniger aufruhrerischer böM
Leute Beginnen wüllen nicht zu straffen begehren, so wollen Wir «De
solche ihre Vorschläge hiemit genehm halten, ausser was sie von einer
Mitabschickung aus ihrem Mittel anziehn, dann Wir es viel besser n
sein ermessen, dass sie vielmehr ein solches Schreiben, wie das, so Ihr
. . . aufgcsctzct, welches Wir Euch nach einer weiuigen Verandemng u
schleunigster Abschickung hiemit remittiren, auch abgehen lassen, vie
denn solches, wann es nach demselben sensu eingerichtet wird, wohl xo-
gleich mit fortgcschicket worden kann.
Wegen der Accise können Ew. Ld. und Ihr Euch kegcn die Städte
noclimaln dahin erklären, dass sie zwar noch zur Zeit auf Unsem Mühlen
ohne baaro Erlegung der Accise mahlen können, wann es nur mit der
Zusage geschiehet, dass es künftig von ihnen gut gethan werden soll.
Wir betinden sonst kein Bedenken, dass die Bürgerschaft nicht sollte
vor Ew. Ld. und Euch gefordert werden, würde auch unter anderen dazu
dienen, dass dasjenige, wovon Wir hiebe vor Vorordnung gethan, mit desto
besserer Sicherheit während solcher ihrer Erscheinung cxcquirot werden
könnte . . .
lludzivill au den KurfUrsteu. Dat. Königsberg 17. Aug:ast
1662.
Kiiroiihäiuliirer Brief. H. (». HK. ti.
[Sclieitoni tles cr&tou Versuchs auf Roth. Schwierigkeit der Lage.]
UM'd. Der erste Anschlag mit dem Rothen, ob schon er sehr wohl ist bc-
n.Aujr. ^^^\l^,^ uj^^l überleget worden, ist nicht angangen, dieweil er [an] dem
Tage aufs Rathhaus nicht gekommen ist, da ich ihm habe sollen an-
tasten*) lassen, denn er ist gewarnet worden; von wem ist schwerlich
zu rathen, aber E. Ch. 1). können wohl gedenken, dass solche Sachen
schwerlich können verschwiegen bleiben, welche man in der Oberrath-
stubo hat überlegen müssen und durch preussische Officirer ins Werk
stellen. E. Cli. I). vorgeselilagcnes Müttel hat nicht können exequirct
werden mit Anhaltunii; der Bürger im Schlosse, denn sie schücken nur
diejenige hinauf, nach welchen sie gar wenig fragen, zum Andern, wann
') In iler Vnrlairc steht antaj^sten.
Ctenehmig. d. Vorscbl. d. Landrathe. Haftbefehl. Scheitern d. erst. Versuchs. Rüge. 219
man ihm öffentlich aus der Stadt hollen wollte, so müsste ich aufs We-
nigste ein paar Tausend Musquetiror zu solcher Execution haben und
mich erstlich durch ihre Thorwachen durchschlagen und ein gross Alarm
machen, in währender Zeit aber sollte sich der böse Bube so verstecken,
dass man ihm nicht sollte finden können. Darumb so hat sich Solches
nicht practiciren lassen wollen, sondern ich suche mit Lüste ihm zu be-
kommen, wo es immer geschehen kann, wollte aber E. Ch. D. mir be-
follen, dass ich ihm mit richtige Gewalt antasten sollte, so bitte ich
noch ein Mal umb schieinige Order, auch ob ich soll lassen das ge-
schnittene Korn in die Stadt einbringen und wie ich mich weiter bei
dieser gefährliche Conjunctur comportiren soll. Das erinnere ich noch
ein Mal darbei, dass E. Ch. D. Gegenwart überaus hochnöthig ist.
Indem der pollniscbe Hof weit weg ist, könnten E. Ch. D. viel Guttes
ausrichten. Fürwahr, es sieht hier ganz gefahrlich aus, ich bitte ganz
unterthänig, doch ohne Maassgebung, E. Ch. D. wollen eine gnädige
Reflexion darauf thun und hiemit verbleibe ich E. Ch. D. treugehor-
samster Oheim b und Diener . . .
Der Kurfürst an den Statthalter und die Oberräthe. Dat
Colin a. d. Spree 8. August 1662.
Concept Sturms gez. Schwerin. R. 6. RR. 2.
[Rüge wegeu Hinausschiebung toh Roths Verhaftung. Die Wiedereinbenifung.]
[Auf die Relation vom 11. August] . . . und gereichet Uns zu gnä- 1G62.
digstem Gefallen, dass die Landrathe der Bürgerschaft auf dem Rath- '^*^"S:-
hause so tapfer zugeredet haben, wollen auch nicht zweifeln, sie werden
es Alles mit Ernst gemeinet haben, dass aber so wenig Effect darauf
erfolget, müssen >Vir dahin gestellt sein lassen. Wir vermeinen aber,
wenn Ew. Ld. und Ihr Unsrer desfalls an Sic und Euch seithero ergan-
genen Verordnung und gnädigstem Befehl nach, die Bürgerschaft selbst
vor sich hätten kommen lassen, darauf ein viel besserer Effect erfolget
sein würde, zumalen, wann man unterdessen des Kneiphöfischen und
Lobenichtschen Schoppenmeisters sich bemächtiget hätte. Dann wie viel
Böses solche Leute bei der Bürgerschaft thun, ist auch aus diesem we-
nigen Exempel genug zu sehen, weil die Altstädtische (deren Schoppen-
meisters Moderation und gute Devotion Uns vielfältig gerühmet worden)
abermals von denen Andern sich separiret haben. Dem Kurfürsten ist die
}
222 n. Der grosso Landtag von I66I bis 1663.
Der Kurfürst an den Statthalter und die Oberräthe. Dat
Colin a. d. Spree 14. August 1662.
Concopt von Sturms Hand, corrigiert und gezeichnet von Schwerin. R. 6. RR. 1
[Proisgebung der Complanatiou den Künigsbergem gegenüber. Roths Verhaftong.]
16G2. . . . Daher Wir dann wohl Ursach hätten auf kein neues Tempe-
" • ^"&* rament mehr zu gedenken, sondern vielmehr die so oft verwürkte Strde
über sie ergehen zu lassen. Wann Wir aber Uns erinnern, dass Dicht
alle Unsere gehorsamen Bürger hieran schuld sind ... so haben Wir
nach lang und reiflich überlegter Sache Uns noch hierzu in Gnaden re*
solviren wollen, dass Wir endlich Uns mit einem gewissen Quanto von
den Städten Königsberg vergnügen und ihnen den modum und Aufbrin-
gung desselben gänzlich anheimgeben wollen, wenn nur solches Alles
ohne Schwächung Unserer Reputation und Kränkung Unseres Rechtem
zugehen könnte. Solchem nach vermeinen Wir, dass es etwan auf fol-
gende Art und Weise anzustellen sein möchte, dass Ew. Ld. und Ihr
einen oder andern Vertrauten aus den Magistraten an Hand zu geben
hättet, sie möchten nur vorerst ein Quantum willigen (welches dann zum
Wenigsten auf 300000 fl. zu nehmen) und dass sie indessen nur aofa
Wenigste acht Tage lang von der Contradiction der Accise abstunden
und entweder dieselbe entrichteten oder aufs Wenigste Zettul gäben, dass
dieselbe gut gethan werden sollte, welches Alles denn, so wenig es auch
in so kurzer Zeit sein mochte. Wir an der oiTerirten Summe Uns decur-
tiren lassen wollten. Daferue sie nochmals solche Mittel selbst aus der
Accise aufbringen oder sonsten beischaffen wollten, Solches wollten Wir
ihrem Belieben anheimstellen. Jedoch^) müsste hiebei auch dieses be-
dungen werden, dass sie zugleich von der Abschickung nach Warschta
und der Contradiction Unserer Souverainite abstünden, dakegen ihnen
alle Versicherung zu geben wäre, dass sie auf solchen Fall, wie obge-
dacht, mit der Accise nicht beschwert werden sollten. Ew. Ld. und Ihr
werdet Euren möglichsten Fleiss anwenden, dieses also zu dirigieren . . .*)
*) Der Passus von „Jedoch'' bis zum Absatz ist am Rande von Schwerin binin-
gefügt.
'-') Dagegen ward an den Statthalter allein geschrieben, wann er verspöre, dass
diese Erhöhung durchaas nicht durchzusetzen sei und ^die Handlung deswegen ge-
hcmmct oder gar rückgängig gemacht werden sollte*', sollten davon 30 — 50000 fl. ab-
gelassen werden. (Der Kurfürst [Concopt Jenas] an Radzivill 14. Aug. 1662.)
Aufgabe der Complanation. Neuer Haftbefehl. 223
Wir sehen zwar wohl, dass denen andern Standen dieses fremd
vorkommen, auch wohl einige Confasion in denen nahe an Königsberg
gelegenen Orten verursachen werde, Wir wollen aber doch gleichwoll
nicht, dass dadurch denen andern Standen einiges Präjudiz, als wann
sie ein mehres geben sollten, als sie verwilliget haben, zuwachsen solle.
Und Wir zweifeln nicht, dass wer die Ruhe des Landes liebet, diesel-
bige diesen wenigen Inconvenientien proferiren werde . . .
Dafeme aber wider alles Verhoffen auch dieses bei ihnen nicht ver-
fangen sollte, so müssen W^ir Alles Gott und der Zeit anheim geben,
den Ausgang aber und was sonst weiter daraus entstehen wird, denen
beimessen, welche Schuld daran haben und bei Unserer Gott verleihe
glücklichen Ankunft es durch andere Mittel zu ändern oder zu redressiren
suchen.
Wir vertrauen aber, es werde die Burgerschaft durch diesen Vor-
schlag zu andern Gedanken gebracht werden, auch nach solchen Unsern
gnädigsten Bezeigungen sich nicht widersetzen, wann Roth sollte zur
Haft gebracht werden. Dahero dann Wir vermeinen (im Fall es unter-
dessen nicht schon geschehen) dass wann Ew. Ld. und Ihr einige Ver-
änderung der Gemüther bei der Bürgerschaft spüren, man alsdann desto
ehr mit dessen Captivierung nach der von Uns hiebevor überschriebcncn
Meinung fortfahren solle, worbei Wir aber dieses ausdrücklich geschrieben,
dass er nicht durch solche Gewalt, wordurch ein grösser Unheil zu be-
furchten, abgeholet, sondern civile Bediente darzu gebrauchet werden
sollten, jedoch dass dieselben so viel Leute bei sich hätten, dass Roth
and seine domestici sich ihnen nicht opponiren könnten. Daferne aber
ein Zulauf der Bürger darüber entstehen und es von denselbigen ver-
wehret werden sollte, dass sie alsdann sich wieder zurück zu begeben
hätten. Alles nach Inhalt vorigen an Ew. Ld. und Euch ergangenen Rc-
scripti, da Wir dann auf solchen Fall Uns gegen die Autores solcher
Opposition zu rächen desto mehr Ursach haben würden. Sollte aber
auch der Magistrat sich hierzu verstehen, dass sie selbst den Rothen bei
arctissima custodia halten und ihm alle Conversation abschneiden lassen
wollten, so seind Wir damit auch gnädigst zufrieden. Und haben Ew.
Ld. und Ihr alsdann Uns gewisse Personen vorzuschlagen, welche seine
judices sein sollen.
224 II- Der grosse Landtag Ton 1661 bis 1663.
Statthalter und Oberräthe an den Knrftirsten. Dat Königs-
berg 25. August 1662.
Pracs. 20. (30.) August. Ausfertigung. R. 6. RR. 2.
[Verhandlungen mit dem Kneiphöfischen Ratb über Roths Verhafrung.]
16G2. ... In dem publico, da wir weder uf den einen noch den andern
^' "?• Weg wider Rothen zu verfahren unmüglich fanden, in deme seine Woh-
nung zu weit und tief in der Stadt gelegen, da durch so viele Porteo
hin und zurück zu gehen, in deme bei Erforderung der Bürgerschaft nart
gewisse Deputat! erscheinen und selbige noch woll die besten hatten seis
mögen, derer Gegenwart in der Stadt bei fürhabendem Werk notluger
unten denn oben sein können. Bitten derowegen . . . Ew. Ch. D. gerohe
. . . uns zu oxcusiron, bei Dero erwünschter Gegenwart wird es leicht«
zu remonstriren, denn itzo zu schreiben sein.
Am 23. haben sie dem vollzählig versammelten Rath das karfarstliehe
Rcscript übergeben. Der Rath erbat und erhielt einen Tag Bedenkzeit Nach
deren Ablauf erklärten der Bürgermeister und Vasolt, sie konnten keine Reso-
< lution finden, sie hielten es „pro causa communi^ [aller drei Städte n&mlich].
Wenn Roth des Verkehrs mit Czamecki oder den Schweden überführt werden
könnte, so würden ihm die meisten Gemüther entfremdet werden; sie aber
könnten ihn nicht selbstständig verhaften. Auf vielerlei Gegenreden der Ober-
räthe, sagten sie, sie möchten sich gern seiner bemächtigen, nar musste em
Ankläger da sein. Auf weiteres Zureden erklärten sie, die Angelegenheit mit
ihrer Bürgerschaft berathen zu wollen. Sie werden ihre Antwort vermuthlich
mit dieser Post einsenden. „Man vernimbt . . . , dass täglich einige der Bürger-
schaft von Rothen secedieren."
P. S. Sie holen noch weitere Verhaltungsmaassregeln für bestimmte flUe
in der Rothschen Sache ein.
Der Kurfürst an Statthalter und Oberräthe. Dat. Colin a. d.
Spree 21. August 1662.
Concept von Jenas Hand, gez. Schwerin. R. 6. RR. 2.
[Roths Gefangennahme. Besetzung der Professuren.]
\CX2, (Auf die Relation vom 25. Aug.) Der Kurfürst will abwarton, ob man
31. Au^. j|„^ in der Angelegenheit der Verhaftung Roths Gehorsam leisten wird. „Und
ob wir wohl hiebevor rescribiret, dass man bei Captivierung des Roth keine
gewaltsame Mittel gebrauchen und dadurch bei verspürtem Zulauf der Bürger
ein Unglück verhängen solle, so scind wir doch gnädig zufrieden, dass, wenn
der Magistrat . . . die starke Hand zu solchem Zweg begehret, Ew. Ld. und Ihr
Der Kneipbof und Roth. Verbaftnng. Professuren. Aufgegebener Versucb. 225
ihnen dieselbe . . . zukommen lassen mogcn.^ An der Grenze und ausserhalb
der Stadt soll Wache gehalten werden, damit Roth nicht entkommt').
(Auf die Relation vom 22. Aug.) Die Commendation der Professoren ist
nicht vergessen; ^wir seind aber nicht wenig verwundert, dass die professores
so viel Schreiens hievon machen und dennoch, ungeachtet drei professores itzo
verstarben, noch mit keiner einzigen Commendation eingekommen". Deshalb
wird der Kurfürst selbst für Besetzung dieser Stellen sorgen. Eine Reihe
anderer Vorschläge wird noch beschieden *).
Der Statthalter an den Kurfürsten. Dat. Königsberg 1. Sep-
tember 1662.
Eigenhändige Ausfertigung. R. 6. SS.
[Plan zu Roths Verhaftung. Seine Meinung über Königsberg und Roth. Roth und
der Adel.]
Radzivill war schon im Begriff gewesen, Roth durch seine Truppen aufheben 1662.
zu lassen; er hatte einem Oberstlieutnant, der 300 Knechte dazu nehmen sollte, ^* ^®P*'
schon dazu Befehl gegeben. Auf das Schreiben des Kurfürsten aber, das die
Intercession beim Rath anordnete, nahm er davon Abstand, verhehlte aber nicht,
dass man mit diesem Mittel schwerlich zum Ziel gelangen würde. Er fürchtet
sogar, die Civilbeamten könnten dabei Schimpfliches erleiden, „zur Verringe-
rung^ der Autorität des Kurfürsten. Ucberdas, wenn sie ihn in seinem
Hause finden, so wird er sie gewiss nicht einlassen, denn er versperret
Ueber diese Cemiening der Stadt beklagt sich Königsberg zu dieser Zeit beim
Kurfürsten aufs Bitterste: Die Stadt sei, nachdem sie am 16. Juli eine Supplication
an den Kurfürsten übergeben, die zweifelsohne gar nicht in seine Hand gelangt sei,
am 17. „mit Soldaten also berennet und eingesperret, dass Niemand, er sei auch, wer
er wolle, ohne habenden Pass zu oder aus der Stadt kommen kann.*' Es sei eine
rechte und eigentliche Blockade. Der Kurfürst antwortete darauf gar nicht, sondern
ordnete nur an, man solle den drei Städten mittbeilen, dass er nunmehr Jn procinctu*
sei, nach Preussen aufzubrechen. (Bürgermeister und Räthe der drei Städte Königs-
berg an den Kurfürsten 25. Aug. 1662, der Kurfürst an Statthalter und Oberräthe
[Coneept, korrigirt von Jenas Hand, gez. Schwerin] 25. Aug. [4. Sept.] 1662.)
^) Auch in den nächsten Tagen schreitet die Angelegenheit nicht fort, worauf
dann von Seiten des Kurfürsten der Bescheid erfolgt, dass er „gänzlich entschlossen*'
sei, in dieser Sache keinerlei weitere Verordnung zu erlassen, sondern falls Roth
nicht gutwillig ausgeliefert wird, die Entscheidung bis zu seiner Ankunft in Kö-
nigsberg auszusetzen. Wenn bis dahin der Kneiphöfische Magistrat keinen Gehorsam
geleistet hat, soll der Sache „schon ein anderer Nachdruck** gegeben werden. Den
unerlaubten Versammlungen des Adels soll weiter nachgeforscht und von ihnen kei-
nerlei Supplication angenommen werden. (Statthalter und Oberräthe an den Kurfürsten
29. Aug., der Kurfürst [Coneept, korrigirt von Jenas Hand, gez. Schwerin] 25. Aug.
[4. Sept.] 1662.)
Mater, z. Gesch. d. G. KvHOrsten. XYT. 15
228 11- Dor grosse Landtag von 1661 bis 1663.
dendc, weil aus E. E. Gerichtsmittel der Stadt Eneiphof Niemand ge-
fordert, könnten sie ohne dasselbe nicht hinauf gehen, nachdem aber
ihnen zu verstehen gegeben worden, dass hierunter ein Irrthumb vorgango,
der Herr Burgermeister im Kneiphof auch alsofort durchgeschicket uai
bitten lassen, dass einer von den Herrn des Gerichts im Kneiphofe hiem
sich auch einfinden wollte und ihnen folgen, haben endHch die aaT^
sende Deputirte sich weisen lassen und sind in Gottes Namen fortgao-
gen; als sie nun bei Sr. Gestr. H. dem Herrn Cancellario in seiner Behto-
sung erschienen, sind sie allsofort admittiret worden, und S. Gestr. E
den Herrn Ober Burggrafen und Herrn Ober Marschall anwesend gefanckii,
da dann der Herr Cancellarius auf dem Bette krank liegend, sich Anfangi
bedanket, dass wir auf dero Erfordern erschienen wären, and darauf ver-
meldet, welcher Gestalt sie nicht allein, vermöge des Eides und Pflichten,
damit sie zufoderst Gott, dann Sr. Ch. I). und dem Lande verbunden, son-
dern auch aus natürlicher Zuneigung gegen ihr geliebtes Vaterland ond
diese Stadt angetrieben worden, allen Verderb, Schaden und NachtheiL
so viel an ihnen, zu verhüten und abzuwenden. Weil sie dann mit b^
kümmertem Gemüthe die Zeit hero erfahren müssen, dass zwischen Hern
und Unterthanen ein so grosses Misstrauen entstanden, also da solchen
Gefährlichkeiten nicht in Zeiten vorgebougot und gleichsam in prima
herba unterdrucket werden sollte, loichtlich ein solches Feuer entstehen
könnte, welches ohu endlichen Verderb und Untergang dieses armen
Landes und guten Stadt nicht werde können gelöschet worden, derowegen
sie bewogen worden, nochmals diese Zusammenkunft anzustellen und die
Puncta, darinnen Sr. Ch. 1). bishcro zu nahe getreten und Sie nicht wenig
olTcndiret worden, vorzunehmen und zu versuchen, ob sie durch solche
freundliche und wohlmeinonde Unterhandlung das Misstrauen und das
daraus entstandene Unwesen ufTheben und gutes Vernehmen zwischen
Herrn und Unterthanen wiederrumb stiften und aufrichten könnten, da-
mit alles besorgende Unheil, so diesem Lande leider über dem Haupte
schwebet, verhütet und hintertrieben werden möchte.
Das Erste nun, worüber S. Ch. D. unser gnädigster Landesfurst gar
einen ungnädigen Missfallen empfinden, ist, dass die beiden Gerichte
Kneiphof und Löbenicht und die ganze Gemeine zu Königsberg dem er-
langten supremo et dirocto dominio Sr. Chr. D. dermaassen widersprochen,
dass sie, nachdem die beiden Oberstände nebenst den Ehrb. Rathen der
dreien Städte Königsberg und dem Ehrb. Gericht der Altenstadt, wie
auch die gesambten von kleinen Städten bei wahrendem Landtage ge-
232 11- l>er grosse Landtag tod 1661 bis 1663.
doppeltes Hülfgeld nennen. Worauf die Vermahnung geschehen, ohne
fernere DifGcultäten, weil es so ein Mittel sei, das durchgehend einei
Jeden etwas drücke, nicht aber so sehr empfindlich wäre, als wenn mii
vom Vermögen geben würde, selbigen Modum einzugehen. Da aber über
alles Verhoffen sie sich zu diesem Modo nicht verstehen wollten, so
zweifelten die Herren Regimentsräthe nicht, dass sie zu dem versprocheDen
Quanto der 200000 Thlr. noch ein Ansehnliches zulegen würden und das-
selbe in drei Jahren erlegen und also einen gnädigen Landesfursten ond
Herrn wiederum b zu gewarten haben mochten.
4) Wie hoch empfindlich es auch S. Ch. D. aufgenommen und «di
darüber offendiret befunden, dass die Bürgerschaft unter dem Schein uid
Vorwand der Rache zu den Waffen gegriffen und sich wider I. Ch. D.
aufgelehnct. Und ob sie zwar zu ihrer Entschuldigung beibringen, dass
Solches wegen der Völker, mit welchen die Strassen beleget worden, g^
schehen, gleichsamb selbige die Thore einnehmen und die Wälle be-
setzen wollten, so kann doch solches unverantwortliche Vornehmen damit
nicht beschönigt werden, weil man von Churf. Seiten niemals diese In-
tention gehabt, sondern sei darumb geschehen, weil man zu unterschiedli-
chen Malen der Regierung hinterbringen lassen, sie müssten die Reise nach
Warschau fortsetzen und sollte sie Niemand daran behindern, dass man
solchem frechen Anerbieten so nicht zu geringer Verkleinerung S. Ch. D.
gereichet, zu steuern, die Völker auf die Strassen geleget, diejenige,
so solche Reise wider Sr. Ch. I). Verbot fortzusetzen sich vorgenommen,
zu hindern und dass man zugleich sich dadurch auch des Rothen Person
versichern möchte. Wie nun hieraus ein grössers Unheil zu befahren und
hingegen diese gute Stadt aus aller solcher Ungelegenheit gerathen
möchte, so wollten sie auch hierin einige Vorschläge gethan haben, da-
durch die Churf. Ungnade gehoben und die Völker von der Strassen
weg geschafifet werden könnten und beständen selbige darauf: wann
nämlich die Bürgerschaft aus unterthänigstem schuldigem Gehorsam
gegen S. Ch. 1). den Anfang machen thäte und die Wache wie bishero
geschehen, da man mit Drummeln und Fahnen aufgezogen, einstelle, oder
da man sie nicht gänzlich einstellen wollte, dass man solche so weit
einzöge, als wann es eine verdoppelte Wache wäre und dass Solches in
aller Stille geschehe, so bald nun von Seiten der Bürgerschaft sowohl
die Wache dergestalt abgeschalTet und die Reise nach Warschau er-
klärter Massen cingestellet, sollten alsofort die Stege und Wege geoShet
und die Völker gänzlich abgeführet werden.
}
236 n. Der ^0886 Landtag Ton 1661 bis 1663.
ihnen eine und die ander Dilation zu gönnen, bevorab da dio Hoffnung
eines gutten Ausganges die Besorglichkeiten dem einkommenden Bericht
nach in etwas überwieget'). Theils wollen ihre Erklärung bis zu E.CL
D., Gott gebe, glücklichen Anherokunft aussetzen, Andere wollen, dass
man sich noch vor E. Ch. D. Hereinkunft also erklären solle, dass man
einen gnädigen Herren haben und die Mühlen mögen eröffnet werden.
Alle aber haben die assecurationem privilegiorum und abolitionem gra-
vaminum') zu ihrem Zweck, welche auch bei bevorstehender Reassam-
tioD des Landtages hochnöthig sein will.
Statthalter und Oberräthe an den Kurfttrsten. Dat. Königs-
berg 29. September 1662').
Praes. Stargard 22. September. Ausfertigung. R. 6. RR. 2.
[Gütlicher Versuch zur Verhaftung Roths.]
16G2. Nach einer und anderer Beisorge, so in Privatprocessen bei den
" ' ^^ • Praclimiuarieu und Formalitäten, die curiose Pacta pflegen in Acht zu
nehmen oder auch woll nach langer unnöthiger Furcht, da Roth den Ge-
meinen Mann und andere mit allerhand Erdichtungen intimidiret, auch
gar dementieret, hat gestern der Kneiphöfische Rath^) zum Process des
Kothen einen Anfang gcmachot^), Roth aber sich ihrem Gehorsamb ent-
zogen, wie Beedes aus der Fiscal hiebeigeschlossener Relation*) erhellet
*) Schon drei Tape vorher hatte berichtet werden können, dass sich die Gemotber
in Königsberg auf die Nachricht von des Kurfürsten Abreise hin etwas beruhigt b&tten.
(Statthalter und Oberräthe an den Kurfürsten V2. Sept. 1662.)
-O Der Kurfürst thcilte darauf hin mit, dass letztere schon abgeschickt seien, dass
er auch erbötig sei, weitere Erinnerungen der Stände in Bezug darauf entgegentu-
nehmen. (Der Kurfürst an Statthalter und Oberräthe [Conc. Jenas] 11. [21.] Sept. 1665.)
^) Die vorangehende Correspondenz, die nicht allzu erheblich ist, ist hier fortge-
lassen worden.
*) Der Rath der Stadt Kneiphof hatte es in einem langen Schreiben an den
Kurfürsten abgelehnt, Roth auszuliefern, weil ein Process gegen ihn schwebe and
allein der Rechtsweg beschritten werden dürfe. (Bürgermeister und Räthe der Städte
Kneiphoff und Königsberg an den Kurfürsten 31. Aug. 1662.)
'-') Den Officiales fisci war am 26. befohlen worden, auf dem Kneiphofilschen Rath-
hause die Auslieferung Ruths nochmals zu verlangen. Die Oberräthe waren am 26.
der Ansicht, dass der Rath, der am 25. freilich noch zögerte, diesem Verlangen nicht
mehr, wie bisher, ausweichen könne. Tags darauf berichtet RadziTÜl, einige Zünfte
hätten sich schon von Roth abgewandt. (Statthalter und Oberräthe an den Kurfürsten
26. Sept., der Statthalter au den Kurfürsten 27. Sept. 1662.)
'') Aus dieser ergiebt sich Folgendes: Roth wurde am. 28. vom Börgermeister vor-
240 II. Der grosso Landtag von 1C61 bis 1663.
alten Ordnungen, Gebräuchen, Herkommen und Gewohnheiten, Pfand-
und andern Verschrei bungen, Contracten, Hab und Gütern, Handfestes.
Brief und Siegeln, Immunitäten, Gerichtbarkeiten, Possessionen, Leibg^
dingen und Begnadigungen, so E. E. Landschaft in genere und in spede
von Ordenszeiten hero bis zu dieser Stunde vom Orden, königlicher Ma-
jestät und Krön Polen, oder auch von unsem hochlöblichen VorfahreB.
Markgrafen und Kurfürsten zu Brandenburg soci. Gedächtniss, und voa
uns Selbsten oder auf uusern Befehl von unsem preussischen OberriÜKD
und derselben Unterthanen woll fundirten Bericht erlanget, gebraochet
und besessen, in allen ihren Punkten und Clausuln unverbrüchlich nnd
unverändert, ohne einige Exception schätzen und erhalten wollen, derg^
stalt, dass auf keinerlei Art oder Weise zu Krieges- oder Friedenszeiten
dawider gehandelt, noch Jemandem dawider zu handeln gestattet, sondern
sobald über Verhoffen etwas demselben zuwider eingebrochen, 6) Solches
unverzögert auf unserer getreuen Stande unterthänigstes Erinnern abge-
stellet, nach den von uns mit unsern Ständen aufgerichteten Landesver-
fassungen und Gewohnheiten eingerichtet [werden soll].
7) Weiter geloben wir auch hiemit zum Kräftigsten, dass wir g^
meiner Land und Leute aller und jeder unserer getreuen, lieben Unter-
thanen Heil, Nutz, Wohlfahrt und Äufwachs, nicht weniger als unseren
selbsteigenen, wie ein Vater des Vaterlandes durch alle gnädigste landes-
väterliche Vorsorge befördern und fortstellen, dagegen aber ihr Unheil,
Schaden und Nachtheil höchsten Vermögens wehren, hindern und ab-
wenden helfen, auch mit einem Jeden unserer Untersassen bei vorfal-
lenden Sachen nach Gleich und Recht für eines Jeden ordentlichen foro
ohne einige Vergewaltigung verfahren lassen wollen.
8) Ueber dieses Alles verwilligen wir ferner in Gnaden, dass wenn
einige Misshelligkeiten vorfielen, welche entweder natura sua vor ein Ju-
dicium parium curiae gehöreten, (0) oder auch sonston in den andern be-
stelleten judiciis nicht abgethan worden oder werden könnten, dass vir
alsdann zu mehrer Bezeigung unserer Milde und dass wir einem Jeden
gern gleich durchgehend Justiz widerfahren lassen wollen, auf Begehren
ein solches Judicium parium curiae bestellen wollen, wie davon weitläu-
figer in dem Landtagsrecess vom . . . disponiret worden, und wie solche
judices auf solche Sache und deren Gerechtigkeit allein beeidet, also wollen
wir es auch bei deren Ausspruch bewenden und denselben exequiren
lassen,
10) In causis publicis aber, wenn ja einige vorfallen möchten, solleo
Alte Ordnungen. Pares curiae. Obligatorische und Huldigungs-Landtage. 241
unsere trengehorsambste Stande anstatt der Provocation an ihre könig-
liche Majestät and die Krön Polen bei den Landtagen, die wir, so oft
es die Nothdurft and Angelegenheit erfordern wird, oder wir auch ver-
spüren werden, dass unsere getreuen Stande des Landes Besten halber
etwas an uns zu bringen haben, ausschreiben wollen, ihre Nothdurft und
Angelegenheit uns unterthänigst fürtragen, dafern auch ihren Freiheiten
und Landesverfassungen einige Einträge geschehen, dieselbe mit aller
Bescheidenheit an uns bringen und die Abstellung der allgemeinen und
absonderlichen Beschwerden demuthigst suchen können, die wir dann
als dero gutigster Oberherr und Landesvater nach den Landesverfassungen
einzurichten und Alles in gewünschten Stande zu setzen, uns werden
möglichst angelegen sein lassen.
[11] Und damit unsere getreue Stande dieser unserer kurfürstlichen
Assecuration sich zu ewigen Zeiten zu erfreuen haben mögen, sollen
unsere Erben und Nachkommen, so bald ein Fall und Veränderung ge-
schehen sein wird, und sie also die Regierung dieses Herzogthumbs an-
treten, einen allgemeinen Landtag auszuschreiben und, wenn ihnen als
natürlichen Oberherren von unsem Land und lauten der Erbeid abgeleget
wird, zugleich alle eingeschlichene Beschwerde abzuschaffen, E. E. Land-
schaft genügsame Versicherung ihrer Freiheiten und Landesverfassungen
zu geben und dieselbe 12) in der allerbesten Form, Art und Weise zu
bestätigen, gehalten und verbunden sein, damit E. E. Landschaft desto
mehr Ursach haben möge, unserer Huld und Gnade, so lange die Welt
stehet, im Besten eingedenk zu sein und unserm kurfürstlichem Hause
hinwiederumb alle unterthänigste Treue und Gchorsamb standhaftig zu
erweisen. Wie dann dagegen unsere getreue Stände zu allen Zeiten bei
uns und unsern Nachkommen treu und beständig halten und unsere Suc-
cessoren vor dero einige Oberherren unterthänigst erkennen und im Uebri-
gen denen Wehlauischen pactis, als welchen und den dadurch erlangten
Rechten sonsten nichts derogiret, sondern hierdurch vielmehr bestätigt
wird, sich alle Zeit gehorsambst accommodiren sollen und wollen.
Urkundlich und zu wahrer Bekräftigung dessen Allen, haben wir
dieses eigenhändig unterschrieben und mit unserm kurfürstlichen Kam-
mersecret bedrucken lassen.')
*) Bei diesem Stück liegt ein Concept, das (in Jenas Handschrift) die Bemerkung
trägt: „Dieses Concept ist Ton . . . Schwerin den 13. April 16G2 aus Preussen ü her-
schickt worden." Yergl. auch o. S. 94 f.
Mater, z. Gesch. d. O. Korfürtten. XVI. 16
242 II. Der gn^osse Landtag von 1661 bis 1663.
Kurftirstliche Erklärung 0- ^a*- Colin a. d. Spree
11. [21.] August, public.^) Königsberg 11. October 1662.
R. 6. TT. — Kon. 668 II.
[Auf die Erinnerungen der Stände in Bezug auf die abolitio graTaminum : Kirchliches.
Universität. Fürstcnschulen. Zuchtbaus. Statthalter. Oberrathe. Justiz. Lebnf-
recht. Armee. Versprechen sie in friedlichen Zeiten aufzulösen.]
1662. Ad 1. et 2.) S. Ch. D. haben allbereit dero preussischen Regierung
1 Oct) S^^^ig'^^ committiret, nicht allein gewisse Pastores zu dem vorgeschlagenen
Colloquio zu benennen, sondern auch ein project aufzusetzen, wie dabei
zu verfahren; also dass dieser Punkt damit seine Erledigung orlaoget; ob
sonstcn bei dem Rirchcnwesen noch einige fernere Bedienungen per In-
spcctores anzuordnen nöthig sein wird, Solches wird die Vorstaudsvisi-
tation ausweisen, wonach man sich künftig achten und ferner, was zar
Erhaltung Kirchen und Schulen nöthig, verordnet werden kann; gestalt
dann S. Ch. D. die Instruction zu der vorhabenden Visitation zu dero
gnädigsten Revision und Ratification erwarten.')
3) Wegen Maintcnirung derer also genannten Lutherischen Religion
haben S. Ch. D. sich allbercits öfters dergestalt erkläret, dass desshalb wohl
ein Mehres nicht desidcriret werden kann. Sollte aber desfalls noch
etwas Weiteres von den Ständen erfordert werden, so sind Sr. Ch. D.
das gnädigste Erbieten, ihnen darunter noch mehrere und vollkommenere
Versicherung zu ertheilen, wie dann die Stände im Geringsten nicht za
fürchten haben, dass durch das Exercitium der Reformirten Reli-
gion den Lutherischen einiger Eintrag oder Behinderung geschehen soll.
Der 4. Punkt ist der preussischen Regierung gleicher Gestalt bereits zur
Exccution zu stellen anbefohlen worden, und wird der 5. Punkt wegen der
Praesentation der Professoren seine gute Erledigung in dem Land-
tagsrecess erhalten; dergestalt dann auch S. Ch. D. wegen der Stipen-
diorum, Unterhaltung der Communität und der drei Furstenschulen,
wie nicht weniger, wegen Aufrichtung des Zuchthauses beim sechsten
Punkt und dann beim 7. wegen Redimirung derer preussischen Gefangenen
*) Der Titel der Vorlage lautet: „Fernere Sr. Ch. D. ... Erklärung über die von
den Ständen am 13. Juli 16C2 (s. o. S. 176 ff.) auf die Ihre zugefertigte abolitionem
gravaminum (vom 21. April 1GG2, s. o. S. 101 ff.) abermalen eingekommen nntertbi-
nigste Erinnerungen.**
*) So nach Kon. 668 III.
^) Vorgl. dazu u. S. 244 ff. und weiter unten die kurfürstliche Erkl&niDg (über
die nravamina) vom 1. Mai 1663, Anm. zu Punkt 1.
244 II. Der fp-osse Landtag von 1661 bis 1663.
crimine ergriffen oder auch de fuga suspectus, mit Arrest de facto ver-
fahren werden soll.
Was den 13. Punkt belanget, kann den Standen nicht mehr, ab
S. Ch. D. selbst verlangen, dass sie die übrige wenige Miliz abdanken
mögen. Es verhoffen auch S. Ch. D., der höchste Gott werde den ge-
troffenen Frieden erhalten und die besorgende Unruhe dämpfen, und
wollen S. Ch. D. alsdann keinen Tag versäumen, sich und ihr Land der
Beschwer zu befreien. Indessen wollen sie aus den von den Ständen
ihr gowilligten Mitteln die Unterhaltung thun lassen, also dass soosten
von Niemand einige Unterhaltungsgelder gefordert oder genommen werden
sollen. Was weiter bei diesem Punkt angeführet, bekombt im Landtags-
recess und sonsten seine gute Erledigung und soll die gebotene Nach-
frage von den ausgebliebenen Ritterdiensten durch die zur Abhörung der
Commissariatsrechnung verordneten Commissarios geschehen. Der 14.
Punkt hatte, so viel S. Ch. D. dabei zu thun vermögen, seine Richtig-
keit und werden dieselben ferner darüber halten und alles zum Effekt
bringen lassen, und weil S. Ch. I). sich nunmehr nach der Stände uo-
tcrthänigsten Bitten so gnädigst und willfährig in allen Stücken erkläret,
80 tragen sie auch hinwiederum b das gnädigste Vertrauen zu denselben,
sie werden nicht allein die Beitreibung der Accise selbst eifrig befördern,
besonders sich auch in allewege gegen 8. Ch. D., wie es getreuen Ud-
terthancn eignet und gebühret, erweisen und damit denselben Anlass
geben, dero kurfürstliche Huld und Gnade, womit sie ihnen bereits zu-
gethan, zu erweitern und in andere Wege ferner darzuthun, urkundlich
unter Sr. Ch. D. eigenhändiger Subscription und vorgedrucktem Insiegel.
Kurfürstliche Erklärung^. 0. Dat. Publ. 14. October 1662.
Kon. 668 II.
[Zur ferneren Beantwortung der Gravainina. Synode. Visitation. Zuchthaus. Handel
auf den Schlossfrciheiten. Labiauscher Schleusen-Zoll. Königsberger Zollantheil. Con-
tributionsrechnungen. Laudrccht. Deponierte Gelder. Duelle. Aemter-Justiz.]
1662. Umb den Kirchenstreit und Uneinigkeiten zwischen dem Königs-
bergischen Ministcrio und I). Dreiern endlich abzuthun, lassen S. Ch.
^) Der Titel der Vorlage lautet „Uff E. E. L. von allen Ständen gehorsamste fer-
ncrc Erinnerung in puncto abolendorum gravaminum wird auch wegen Sr. Ch. D.
ferner erkläret. "
'^) Wohl zur Ergänzung der Erklärung vom 11. Aug., publ. 11. Oct. 1662. VergL
0. S. 242 Anm. 3 und S. 154 Anm. 2.
14. Oct.
"1
246 n. Der grosse Landtag von 1661 bis 1663.
welches dann ein Jeder itzo mit sehr grosser Commoditat, Vortheil und
BesparuDg vieler Unkosten gegen die vorigen Beschwerlichkeiten, ehe die
Schleussen erbaut waren, empfindet, dieser kostbare Bau aosgefohrel
worden.
6. Wegen der Städte Königsberg Anpart Zolles wollen S. Cb. D.,
weilen zwar hie vor dann und wann die Sache furgenommen, aber die
Decision immer differiret und ausgesetzet worden, dass sie, die Stadt«,
absonders deshalb bei S. Ch. D. sich angeben und endlichen Bescheid
nehmen sollen.
7. Der bisherigen Contribution halber wollen S. Ch. D. und meinea
es eigentlich, dass nicht allein die gewesene Commissariatsbediente, son-
dern auch die Ambt- und Korn-Schreiber, als welche mehrentheils ihr
Contingent eingctheilet haben, für gewissen von allen Ständen depntirten
und von S. Ch. D. confirmirtcn Commissarien zur Rechnung gefordert
werden sollen. Gestalt dann B. E. L. gewisse Commissarien zu deputiren
und zu benennen, denen alsdann die Abhörung derselben Rechnungen, wie
auch die Untersuchung der prätcndirten Ritterdienste, nämlichen, dass sie
von den ausgebliebenen Ritterdiensten Nachfrage thun, zugleich aufzugeben.
8. Demnach zur Revision des Landrechts S. Ch. D. gewisse Com-
missarien deputiret, als hat denselben B. B. L. anzuliegen, dass sie das
Werk fördereu und als möglichen beschleunigen mögen, so bald nun selbe
Commissarii mit ihrer Arbeit fertig, sollen ihre Bedenken und Erinne-
rungen denen Ständen alsdann commuuiciret und was dieselbe dabei
weiter erinnern möchten, zu Sr. Ch. D. gnädigsten Ratification genommen
werden.
9. Mit denen Leuten, deren dcponirte Gelder aus den Gerichten
gehoben und darüber richtige Verabscheidungen vorhanden sind, wollen
S. Ch. 1). Handlung anstellen lassen umb einen Jeden zu befriedigen.
10. Bei denen Erinnerungen, so die Stände bei dem edicto per-
petuo gethan, wollen 8. Ch. D. ihnen in soweit in Gnaden deferiren, dass
weilen durch einen sonderbaren Miss verstand es bis dahero davor gehalten
worden, dass dem Ritterstand vergönnet gewesen ihre Querelen per du-
ellum gegen einander auszuführen und dahero fürnehmlichen ihrcntwegen
das pcrpetum Edictum promulgiret worden, dass demnach auch inson-
derheit sie und ihnen gleichwürdige vornehme Personen nur niit diesem
Process gemeinet sein sollen, andere gemeine Leute aber die sich der-
gleichen unterstehen möchten dennoch nicht weniger hart gestrafet, aber
nicht eben durch dergleichen judices gerichtet werden sollen.
1
248 II- D«r grone Landtag toxi 1661 bis 1663.
von den Depatirten genommen, so insoweit wir geschehen Hessen, dass
dennoch als gestern nach der Vesper eine Resolntion einbracht werden
sollte. Inmaassen nun sie vorhin sinceriret und bethearet, dass alles so
sicher bei dem Arrest des Reihen, dass er gar nicht correspondiren könne,
l>estellet und desfalls nichts zu befahren wäre, also wollten sie noch
mehr Wort davon machen und itzo noch wegen nicht kategorischer Re-
solution moram excusiren, weilen wegen des feierlichen Tages ond Be-
suchung der Kirchen den Rath in pleniore zusammen zu bekommen ihnen
unmöglich gewesen. Wie wohl nun wir es nicht auf ihr Deliberiren und
Erklären ausgesetzet, haben wir dennoch auch diese Excusation gutt sein
lassen wollen, ihnen aber iojungiret, heute zeitig Vormittags hierunter
ihren schuldigsten Gehorsamb einzubringen. Es hat sich aber heute eben
mit ihrer Re&iolution verweilet, dass wir darumb drei Malen interpellireD
lassen, demnach wir in Erfahrung bracht, wie ihrem des Raths Betheuren
zuwider, dennoch der Fahrcnhcit öfters, sein Weib aber zum öftersten
Rothen besuchctc, ja stündlich ab- und zuginge, der Ranisch äussern
Kneiphof ingleichen von der Wache admittiret werde und dahero so viel
mehr in sie zu dringen Ursach hatten. Als abermalen mora excusiret
werden wollte, ist von uns ihr Deputirter mit einem guten Verweis zu-
rückgefertiget und dem Rath in einer Viertelstunden mit der Erklärung
einzukummen angedeutet worden und bis dahin wollten wir noch ihrer in
der Rathstubc abwarten. Die Zeit aber verlief bis an ein Uhr und wurde
nicht einbracht, unterdessen durch abermalen hingeschickten Kanzelisten
berichtet, dass der Rath äussern Kneiphof auf Altstädtschem Rathhause in
vollen Deliberiren zusammen wäre und sollte hastig die Resolution folgen.
Nach fernerem langen Warten, schickten wir abermahlen dahin, es hat
aber der Kanzelist sie bereit nicht mehr zusammen funden, sondern vom
Bürgermeister im Kneiphofe den Bescheid erhalten, es wäre unmöglichen
gewesen die Resolution einzubringen, es müsste noch zuerst mit dem
Kneiphöfischen Gericht geredet werden.
Dieweilon dann wir uns auf erwähntes Sinceriren, zumahlen bei cin-
brachter wideriger Nachricht garnicht verlassen, noch den sogestalten
Arrest vor einen genui^samb gesicherten Arrest halten, Sr. Ch. D. auch diesen
Vorlauf nicht borgen dürfen, als haben wir ihrer so lang verzögerten Re-
sülution nicht erwarten, sondern E. Fürstl. Gn. dieses gehorsam blichen
horiohton sollen, derselben ohn Maassgeben heimbstellende, wie Sr. Ch.
1). Sie dieses ufs Be(iuemste nach Erforderung der Sachen beizubringen
in Gnaden geruhen wollten.
Widerstand des Kneiphof gegen die Verscb&rfang Ton Roths Arrest. 249
Unserm UDverfaDglichen Ermessen nach, wissen wir bei der Sachen
nichts mehr zu thun, noch zu rathen. Denn ob Sr. Ch. D. auch E. Fürstl.
Gn. es gleich gefiele, dass dem Kneiphöfischen Rath durch ein Churf.
Rescript es angedeutet, das Rescript zugleich mit dem Officicrer und den
drei Musketirern, die sofort bei Rothen bleiben sollten, herunter ge-
schicket und also Sr. Ch. D. gnädigst gutt fundene Verordnung ohne wei-
teres Warten des Rathes Cunctiren und Resolviren zum Effect gebracht
werde. Man siehet, dass der Rath von der Gemeinde und dem Gericht
also intimidiret, dass sie das rechte Ende in der Sachen nicht zu finden
wissen. Mit so einen Befehlig und sofort beigehender Anstalt der Churfl.
Wache aber würden sie, Rath und Gemeinde, zugleich sehen, woran sie
es hätten, wesfalls denn wir weitere Sr. Ch. D. gnädigsten Befehlig in
schuldigstem Gehorsamb erwarten, alles in E. FursÜ. Gn. hocherleuch-
tetes Gutachten gehorsamblichen und sonder Maassgeben stellende und
verbleibende . . .*)
') Am 18. October war der Kurfürst mit seiner Gemahlin und seinem Hofstaat
auf seiner Yacht in Pillau angelangt, wo ihn der Statthalter und verschiedene Offi-
ziere und Einheimische, Edelleute und Andere, empfingen. Er stieg unter Geschütz-
donner und einer dreifachen SaWe der Garnison ans Land. Er wartete dann dort bis
zum 24. October, weil ein Sturmwetter die Uebersetzung der Ilofstaatsbagage und der
kurfürstlichen Trabanten garde, die über die Nehrung gegangen waren, einige Tage
verhinderte. Am 19. fanden sich die Oberräthe, Landschafts- Deputierte der Ritter-
schaft und der Städte und die Uofgerichtsräthe ein. Sie wurden nacheinander vom
Kurfürsten und seiner Gemahlin in Audienz empfangen, „woselbsten sie mit zierlichen
llaranguen des ganzen Landes Freude und Vergnügen über Sr. Ch. D. glückliche An-
kunft in unterthänigster Devotion contestiret, und darauf von Sr. Ch. D. Selbsten gnä-
digst beantwortet und aller landesväterlichen Liebe und Gnade vorsichert, auch die
Deputierten an die kurfürstliche Tafel behalten wurden.** Am 24. brach der Kurfürst
bis Fischhausen auf, kam am 25. Mittags zu Spittelhof an, wo die Garde des Fürsten-
Statthalters, 4 Compagnien zu Pferd und 4 Compagnien Dragoner, ,aufs Beste mon-
tiert und bekleidet, über 1000 Mann stark in Bataillion hielten''. Am Pass bei Spit-
telhof wurde der Kurfürst nochmals von den Obcrräthen und andern Collegien, wie
von den Deputierten der Landschaft begrüsst und hielt dann in einem feierlichen Zuge
von 24 Theilen, der von der Leibgarde des Stalthalters zu Pferd, von 4 Comp, zu
Pferd und 4 Comp. Dragoner eröffnet wurde, seinen Einzug in die Stadt. Dem Zug
entgegen kamen aus der Stadt 2 Comp, von junger Mannschaft zu Pferde, ,aufs Kost-
lichste ausgeputzt* und 1 Comp. Dragoner ^in rothe Liberey" gekleidet, die dem kur-
fürstlichen Train vorangingen. So nach einem offenbar sogleich nach dem Einzug
ausgegebenen Flugblatt. (Kurzer Bericht von Sr. Ch. 1). ... glücklichen An-
kunft in Dero Herzogthumb Preussen und gehaltenen Einzug in Dero
Residenz-Stadt Königsberg 1062; vergl. auch Theatrum Europaeum IX
[1672] 634 f.)
}
28. Oct
9. Bis zur Yerabschiedimg des Landtags.
Der Kurfürst an den Obrist-Lieutnaut Raesfeld. Dat Königs-
berg 28. Oktober 1662.
Coiiccpt von Mcindors Iland, gez. B. Radzivill. R. 6. SS.
[Ordre für den Tag der Verhaftung Roths.]
1(5(;2. S. Ch. D. ^) befehlen Dero Obrist-Lieutenant Raesfeld in Gnaden, dass
er ümb die Zeit und Stunde, als es ihm Generalwachtmeistcr Görtzke
andeuten wird, mit zwei Compagnien von dem Eulenburgischen Regimeni
nebenst denen 50 Commandirten von Braunsberg den Mühlberg herunter
durch die Krunauer Grube und durch das Altstadtscho Thor nach der
Honigbrücke gehen, dasselbe Altstadtischo Thor woll besetzen, auf die
Ilonigbruch etwan sechzig Mann commandiren und dem Obristen Hille
den Weg nach den Schiffen, welche auf dem Pregel sein werden und
wohin Roth gebracht werden soll, versichern, die Schiffe auch in Zeiten
mit guten Offizieren und Soldaten besetzen und alles dergestalt io Be-
reitschaft halten solle, damit, sobald Roth aufs Schiff gebracht wird, er
denselben auf der Freiheit ans Land bringen und folgends ferner auk
Schloss liefern lassen solle.
Nicht weiniger soll er sich der Neuen Brücke nach dem Friedländi-
sehen Thore durch 4 Rott Musketirer versichern und vor allen Dingen
sich bemühen, dass das Altstadtsche Thor, ehe er dahin kombt, nicht
möge geschlossen werden, welches er mit einem kleinen Vortrupp von
guten Musketiren leichtlich wird verhindern können. [Kanzleivermerk:]
Wegen Haltung guter Ordre, auch w^ie er sich im Fall einiger Wieder-
setzlichkeit zu verhalten inseratur gleich wie an den Obristen Hille.
^) Uüber die Verhaftuup: selbst haben mir keinerlei urkundliche Nachrichten tot-
gelegen. Vergl. Theatruin Europacum IX (1G7'J) G34fr., Pufendorf I S. 588f.
Baozko V S. a48f., Droysen 111 2- S. 480 und S. 520 Anm. G59.
Befehle für den Tag der Verhaftung Roths. 251
Der Kurfürst an den Obristen und Commandeur Johann Hille.
Dat. Königsberg 29. Oktober 1662.
Concept von Mcinders' Uand, gez. B. Radzivill. R. 6. SS.
[Ordre zur Verhaftung Roths.]
Nachdem S. Ch. D. der Nothdurft ermessen*) des Kneiphöfischen 1662.
Schöppenmeisters Rothens sich besser zu versichern und dessen Person " '
zu des ganzen Landes Beruhigung aus der Stadt In mehrdere [sie] V^er-
Wahrung bringen zu lassen,
als befehlen S. Ch. D. dero Obristen und Commandeur Johann Hillen
in Gnaden, dass er umb die Zeit und Stunde als es ihm von wegen S.
Ch. D. durch den Gcneralwachtmeister Görtzke wird angedeutet werden,
mit 3 Compagnien vom Eulenburgischen Regiment durch das Schmiede-
thor nach des Rothens Haus gehen, selbiges Schmiedethor woll besetzet
lassen und sich darnach des Rothen bemächtigen, zugleich auch an das
Honnigthor einige Mannschaft schicken und solches der Gebühr besetzen
lassen, auch dadurch besagten Rothen nach dem Pregel, auf die daselbst
vorhandene und mit Musketieren besetzte Schiffe bringen, denselben nach
der Freiheit ans Land setzen und ihm anhero aufs Schloss liefern soll.
Bei Verrichtung dieses hat er zuvorderst, wenn er mit den Völkern
hingehet, Niemand, wer der auch sein mögte, den geringsten Gewalt
oder Widerwillen zufügen zu lassen, vielweiniger der Soldatesque einigen
Muthwillen, Raub, Plünderungen oder andere Excesse zu gestatten, son-
dern diejenige, so sich dergleichen unterfangen mögten, alsofort ohne
einzige Consideration durch behörige Zwangs- und Verbotsmittel davon
*) Noch am 25. war an Radzivill, die — wiederholte (s. den Bericht der Ober-
rathe vom 23. Okt. 1662 o. S. 247 f.) — Weisun«;? ergangen, er solle, da Roth von dem
Kneiphöfischen Rathe nicht genügend beaufsichtigt sei und trotz dessen Versicherung
mit verdächtigen Personen verkehre, einen Officier und drei oder vier Musketiere be-
ordern, „dass sie in das Haus, da Roth verwahrlich gehalten wird, geben und nebenst
des Raths Leuten Fleiss und Acht haben, damit Niemand zu ihm gelassen werde".
Der Kneiphöfische Rath bekam eine entsprechende Nachricht. (Der Kurfürst an Rad-
ziTÜl, Amtshaus Fischhausen 25. Oct., an den Magistrat zu Künigsberg-KniphofT
24. Oct. 1662.) — Am 26. war dann noch dem Schoppenmeister Roth auf sein Ge-
such gestattet worden, sich dem Kurfürsten unter dessen Schutz und Geleit persönlich
vorzustellen. Von dieser Erlaubniss, für die allerdings nur der einleitende Befehl vor-
liegt (der Kurfürst an den Obristen Nettelhorst, Königsberg, 26. Okt. 1662, Concept,
aber mit Kanzlei vermerk über die erfolgte Ausfertigung) und von der also nicht fest-
gestellt werden kann, ob sie dem Schoppenmeister selbst eingehändigt worden ist,
scheint Roth keinen Gebrauch gemacht zu haben.
252 n* I>er grosse Landtag von 1661 bis 166S.
abzuhalten, auch wenn es anderer Gestalt nicht zu verhüten, sie aaf dar
Stelle niedermachen zu lassen.
Imgleich soll er auf alle Fenster, Thuren und Advenuen des Roth«
Hauses gute Acht geben lassen, damit er nicht entkommen muge, aach
die Magde und Gesinde mit ernster Warnung von allen Geschrei und
Tumult abhalten, was er auch an Briefen bei Rothen oder sonst io
seinem Gemach und Schrei bladen finden kann, zu sich nehmen mid mit
herunterbringen.
Gleich wie er nun dieses mit allen muglichen Glimpf und Be-
scheidenheit ins Work zu richten, also hat er gleichwoU denjenigen,
welcher Sr. Ch. D. sich hierunter freventlicher Weise widersetzen, oder
diese ihm aufgetragene Commission zu verhindern suchen mögten, An-
fangs mit guten Worten, folgends mit Bedrawungen und endlich mit der
That und wurklichcn Gegenwehr zu begegnen und auf alle thunliche
Wege dahin sich zu bemühen, damit er Rothens Person in seine Gewilt
bringe und ihn anhero aufs Schloss liefern müge. Dafern er auch einige
Thor verschlossen finden würde und dieselbe auf gutlige Erinnerung
nicht alsofort aufgemacht werden wollten, soll ^r dieselbe entweder mit
Petarden oder sonsten auf alle mügliche Weise eröffnen lassen. Würde
endlich bei dieser Exccution sich ein oder andere Difficultat ereugen,
oder solche auf bessere und leichtere Manier als obgemeldt ins Werk ge-
richtet werden können, so stellen solches Alles 8. Ch. D. dem Obristcn und
dessen Bekannter guten Conduite und Dexterität anheimb und wird der-
selbe auf alle Manier und Wege dahin sich zu bearbeiten haben, damit
er mchrgedachten Rothen in Haft bringen und aufs Schloss liefern möge.
Der Kurfürst an den Obrist-Lieutenant Souteland. Dat Königs-
berg 29. Oktober 1662.
Concept von Mcinders' Iland, gez. B. Radzivill. R. 6. SS.
[Ordre für dcu Tag der Verhaftung Roths.]
1602. S. Ch. I). zu Brandenburg unser gnädigster Herr befehlen doro Obrist-
" Lieutenant Souteland in Gnaden, dass er morgendes Tages, wenn es voo
des hiesigen Herrn Statthalters Fürstl. Gnaden ihm wird anbefohlen
werden, mit denen ihm zugefügten Trabanten nach dem Schroicdethor
gehen und sich dessen bester Massen versichern, auch solches gegen
Befehle für den Tag der Verhaftung Roths. 253
menniglich mainteniren und dann ferner dem Obristen Hillo in Execution
des ihm aufgetragenen Desseins nach äusserster Möglichkeit assistiren soll.
Der Kurfürst an den Kommandanten der Schanze Friedrichs-
bnrg. Dat. Königsberg 29. Oktober 1662.
GoDcept von Meinders' Hand, gez. B. Radzivül. R. 6. SS.
[Ordre fär den Tag der Verhaftung Roths.]
S. Ch. D. zu Brandenburg unser gnäd. Herr befehlen dero Obristen 1662.
und Commandanten der Schanze Friedrichsburg, dem von Bellicum, allhie
in Gnaden, dass wenn er morgen auf dem Schlossthurm allhier eine rothe
Fahne sehen wird, er sich daran nicht kehren, sobald er aber zwei rothe
Fahnen aufgestecket sehet, wonach er dann alle Zeit ohnverkurzet gute
und fleissige Achtung geben soll, die Stücke gegen den Kneiphof und
die dazu gehörige Spiker richten und solche darauf spielen lassen solle.
3. Nov.
Protokoll*) der Verhöre mit Hieronymns Roth. Actum 3.,
4. und 6. November 1662.
Reinschrift; die Antworten Roths von Sturms Hand*). R, 6. SS.
[Zögern der Bürgermeister dem Gerichte beizuwohnen. Vermabnung Roths. Verhöre.]
Protocollum. Actum. Freitages den 3. November auf der kurfürst- 1662.
liehen Residenz zu Königsberg hora 9. antemeridiana, praesentibus
Sr. Furstl. Gn. zu Anhalt, Sr. F. Gn. Prinz Radzivill, Herrn Landhof-
meister Wallenrodt, Herrn Ober-Rurggraf Kainein, Herrn von Eulenburg,
Herrn Landvogt zu Fischhausen, Tettau, Herren Oberappellationsgerichts-
räthen Ostau und Wegcnern, Herren Burgermeistern Kenckel, Holländer
und Jetken, Herrn Förster, Stadtschreiber zu Holland, Herrn Kaiauen
und Secretariis Meinders und Sturm.
') Der Uebersichtlicbkeit halber werden diese Stücke in etwas anderer Anordnung
wiedergegeben, als das Original sie aufweist. In diesem sind die — vorher festge-
setzten — Frage-Artikel von jedem Tage gesondert geschrieben und dann folgt jedes
Mal das Protokoll des Verhörs ohne die Fragen, also nur die Präliminarien und die
Antworten Roths enthaltend. Die Stücke tragen die Aufschrift „Responsio Rothi ad
articulos praecedentes" und das Datum des betreffenden Tages. — Gleichfalls der
Uebersichtlicbkeit und zugleich der Raumerspamiss wegen ist hier von dem sonst
üblichen Druck abgewichen und für die Fragen ein kleiner Lettemtypus gewählt
worden, obwohl es sich bei ihnen ebenfalls um Abdruck in extenso handelt
') Die Original Protokolle ton Sturms und Meinders^ Hand liegen bei.
254 n. Der prosse Landtag von 16fil bis 16G3.
S. Fürst). On. zu Anhalt proponirtcn, dass weiln S. Ch. D. a
Hrandcnburg gnädigst verordnet, den KDoiphoiischcn Schoppenmeütiff
Rothcn ') über gewisse Artikel zu befragen, man solches anetzo werk-
stellig machen möchte.
Worauf die drei Bürgermeister baten, weiln sie zu einem solcha
Actu nicht instruiret, die Gemeinde auch, bei welcher sie bereits geoug-
sam verhasset, es ihnen sehr übel nehmen wurde, man mogte sie dimit-
tiren, bis sie es dem Magistrat, welcher eben versammlet, angedeutet
Wie ihnen aber darauf fürgestellet, dass man keine Vota, noch B^
denken von ihnen begehrete, sondern S. Ch. I). dieses nur su dem Eadc
angeordnet, damit allen ordinibus kund und wissend sein mogte, was in
der Sache fürginge, und es zu ihrem eigenen Prajuditz gereichen würde,
wann sie sich selbston davon entziehen würden, wiewohl es ihnen soms'teD
frei stünde zu thun, was sie gut finden, also resolvireten sie sich nebest
den anderen Herren Commissariis nieder zu sitzen und wurden dannf
von iS. Fürstl. Gnd. zu Anhalt die Artikul dem Herni Kaiauen zugcstellel
mit Refehl, Rothen welcher zugleich hinein geführet w^ard, darüber mit
seiner Antwort zu vernehmen, welches er auch gothan, ihm aber zuvor
die Vermahnung . . . vorgelesen.
„Es ist euch Hieronymo Rothen, ohne weitläuftigeres Anfuhren be-
kannt, was für Weiterungen sich eine Zeit hero in denen Städten KoDig^-
berg und absonderlich in der Stadt Kneiphof zugetragen und dass s(Ache>^
Alles euch beigemessen worden, ihr auch ohne allen Zwoifel dessen fax
et tuba gewesen.
Dieweil nun diese Sache von solcher Importanz, dass dadurch nicht
allein Sr. Ch. 0. |)reussischor Staat verwirret und gehorsame Unterthanen
irre gemachet, sondern auch ausserhalb dem Herzogthum eine und die
andere Nachrede entstanden, überdas auch dergleichen gefahrliche Handel
von euch in der That und würklich vorgenommen worden, dass S. Ch. D.
nicht vorbei gekonnt, sich eurer Person versichern zu lassen und dadurch
allen aufwieglerischen Beginnen vorzukommen, wodurch anders nichts ge-
suchet, als S. Ch. 1)., Dero Ilerzogthumb Preussen und desselben Staat in
gefährliche und zerrüttende Weitläuftigkeit zu bringen, so hatten Sie
wohl darauf guten Fug, Recht und Macht gehabt, in derogleichen Staats-
■) Welche Anschaininp: der Kurfürst in diesen Tagen — Tor dem Vcrhrite —
von Roths Angelegenheit liatte, hlsst sich seinem eigenhändigen Schreiben an Scbverin
entnehmen (vom 3. Nov. ir.62, Urk. u. Actenst. IX S.838ff.).
Verhör Roths. Bürgermeister. Vermahnun^ Roths. Gegen die Souveränität. 255
Sachen wider euch, als einen notorischen Aufwiegler und turbatorem des
Landfriedens und da nichts andres, als eine offenbare perduellio begangen,
verfahren zu lassen. Sie haben sich aber aus angeborner Clemenz und
Mildigkeit und zu ihrer eigenen desto besseren Beruhigung guädigv<it ent-
schlossen, dieses gegenwärtige Judicium zu verordnen, und es ist nun an
dem, dass ihr auf diejenige Artikul, welche euch deutlich und ordentlich
werden vorgelesen werden, antworten und litem pure und ohne einige
Exception oder Tergiversation contestiren sollet, darbei ihr denn auf das
Beste und Fleissigste vermahnet werdet, eure Wissenschaft zu eröffnen
und keine Ausflüchte zu suchen, damit man nicht verursachet werde,
die Wahrheit, welche allbereit genugsam am Tage, durch andere schärfere,
doch rechtliche Mittel aus euch zu bringen. Ihr werdet also euch selbst
begreifen und gedenken, dass es eine Sache ist, dabei S. Ch. D., Dero
höchstes Recht, Regierung, Staat und was mehr zu des Landes Besten
gehöret, interessirt sei." Sequitur responsio Rothens ad articulos.
1. Ob er nicht ausdrücklich gesagt, S. Ch. D. sollten und mussten die
Souveränität nicht haben?
Wie solle er zu solchen ungesalzenes Reden kommen? Nein, das habe
er nicht gesaget, was sollte er solch' ein Mann sein, wie würde ihm das
anstehen.
2. Ob er nicht zu gleicher Meinung die Bürgerschaft in denen Städten
Königsberg zu bringen sich bemühet?
Er wäre ein Schöppenmeister, müsste dasjenige thun und anbringen,
was die Bürgerschaft haben wollte und ihm sagte, er käme nicht in
ihre Zünften und müsste reden, was sie ihm in den Mund legeten. Man
hätte ihm Schuld geben von den conventiculis, aber das wäre falsch,
er wüsste wohl, was conventicula auf sich hätten. Sie wären ja freie
Leute, Schöppenmeister und Burgermeister müssten ausbringen, was
ihnen würde mitgegeben. Hätte sich vor diesem gegen Herrn Hoverbeck
deswegen entschuldiget, wäre er nicht Schöppenmeister, so hätte er damit
nichts zu thun, man wüsste ja wohl, was Schöppenmeister und Burger-
meister wären.
3. Wodurch und durch was für Mittel er S. Ch. D. an dero erlangten und
erhaltenen Souveränität zu hindern vermeinet?
Weil das erste nicht wahr wäre, so könne er auch nicht sagen,
durch was Mittel, so könnte er keine Mittel geben, warumb S. Ch. D.
Dicht sollten Souverän sein. (Subridens.)
4. Ob er nicht zu solchem Ende mit der Bürgerschaft conventicula ge-
halten?
256 n* Der grosse Landtag von 1661 bis 1663.
Das kÖDDte koin Mensch wahr machen: Herr Seh worin hätte ihn
dieses auch zugemuthct, es wäre aber Niemand bei ihm gewesen, er
wusste wohl, was conventicula auf sich haben und wäre ja so jung nicht
5. Ob er nicht die Burgerschaft wider S. Ch. D. animiret?
Da solle ihn Gott für behüten, er handelte ja wider Gott, seioen
Eid und Gewissen; negirte es in totum, so handelte er ja wie ein Aut'
wiegeler, sollte er seine Brüder wider ihren Herrn animiren, wo win
dann sein Eid und Gewissen.
6. Ob er sie nicht zu denen Waffen zu greifen angereizet?
Gott sollte ihn in Ewigkeit dafür behüten, es wäre nicht geschehen.
Man solle ihn so schlecht nicht ansehen, er wäre ja solcher Gestalt ein
offener Rebclle und werth, dass er geviortheilet würde. Das wären schwere
Fragen, dass man solche von ihm präsumirete, geschweige selbe ihn
vorhalten dörfte und dörfte keinen Advocat haben, wäre allein.
7. Gestalt dann wahr ist, dass sie sich auch wirklich mit bewehrter Hand
zusammcngethan, wider die Gewohnheit aufgezogen, wider der hohen Obrigkdt
Verbot bei einander verblieben, die Stücke zurecht gebracht und andere Wi^
dersetzlichkeit mehr verübet.
Das ginge ihn nicht an, Hesse den Magistrat dafür sorgen, es zu
verantworten. Er mcinete der Kath selbst habe der Bürgerschaft befohlen,
zu den Waffen zu greifen, und alert zu sein, er hätte nichts zu commao-
diren und ginge es ihm nicht an.
8. Ob er nicht daliin sich bearbeitet S. Ch. D. mit anderen Potentaten in
einander zu bringen?
Da solle ihn Gott für behüten, das ginge ihm nicht an.
\), Ob er nicht zu solchem Ende die Souveränität zu disputiren ange-
fangen ?
Er nicht, er wäre viel zu wenig darzu, Solches selbst zu thun.
10. Ob er nicht einen Bund mit der Bürgerschaft aufgerichtet?
Er habe eine Vereinigung aufrichten wollen, so aber nicht geschehen,
die hätte darhin gehen sollen, für ihre Freiheit zu reden, so viel zu-
lässige Mittel leiden wollten, welches er auch auf dem Altstadtischen
Kathhause erwähnet. Sonst hätte er kein Böses im Sinne gehabt, wfisste
auch von keiner Bündnüss.
11. Ob er nicht fremde Hülfe gesuchet?
Alle sein Lebtag nicht, was er für ein Potentat wäre, fremde Hülfe
zu suchen. Solche präsumtiones sollte man von ihm armen Teufel nicht
haben.
12. Was das für Hülfe gewesen?
258 n. Der grosse Landtag von 1661 bis 1663.
(Ad 22 und 23). Cessant.
24) Ob er den Fähndrich nicht beschenket?
25) Was für ein Geschenk es gewesen?
26) Woher er das Geschenke bekommen?
(Ad 24 — 26). Cessant. Man sollte ihn viertheilen lassen, wann ihm
dergleichen bewiesen werden könnte, wollte nochmals sein eigen Urtd
sprechen.
27) Was er in der katholischen Eirchen-Sacristei gemachet? (Si haec n^it,
quaeratur: Ob nicht sein Sohn mit dem Fähndrich in der polnischen Kircbeo-
Sacristei gewesen. Si afiirmat, muss der 28., 29. und 30. Articnl anf seinen
Sohn accomodiret werden.)
Er wäre nicht darin gewesen, was er darinnen zu thun? Sein Soho
könnte wohl dargewcsen sein, glaubte es auch, wusste aber nicht was
furgegangen.
28) Ob er nicht in derselben von publicis geredet?
Das wusste er nicht, was sein Sohn und Andere geredet, mogten sie
verstreiten, er hätte damit nichts zu thun.
29) Mit wem er darvon geredet?
Nescit, wie er das wissen könne?
30) Was es gewesen?
Nescit, wie könne er in seinem Hause wissen, was in der katholischen
Kirche geredet würde.
31) Ob er nicht in dieser seiner Sache sich eines oder mehrer Jesniten
Correspondeuz gebrauchet?
Sein Lebtag nicht, man sollte ihm einen Brief zeigen, der an einigen
Pater geschrieben, alsdann wollte er leiden, er wusste wohl, was Cor-
respondenzcn auf sich hetten.
32) Wie dieselbe heissen?
33) Was er mit denenselben für Anscliläge gemacht?
(Ad 32—33). Cessant, dergleichen gebühren keinem treuen Unterthanen.
34) Ob dieselbe Anschläge nicht wider Sr. Ch. D. und dero Estatssicherheit
gewesen ?
35) Wie sie es mit einander anzugreifen gedacht?
(Ad 34 — 35). Er wisse von keinen Anschlägen noch von Jesuiten,
sublata causa tolli effcctum.
36) Ob er nicht absonderlich in dem Königreiche Polen Hülfe gesachet?
Sein Lebelang nicht, man sollte ihn für so einen grossen Meister
nicht ansehen, noch solche pracsumtiones von so einem armen Manne
haben. An wem sollte er in Polen wohl Briefe schicken, sie machten ihn
allzugross, wer ihn in Polen keunete?
1
Jesuiten. Reise nach Warschau. Dortige Intriguen. 259
37) Bei wem er dieselbe gesuchet?
Bei Niemanden sein Leben lang.
38) Wider wem er solche gesuchet und worzu?
39) Ob er sie nicht wider Sr. Ch. D. gesucht?
[I.] Ob er nicht gewusst, dass S. Ch. D. ernstlich und zwar dergestalt ver-
boten, dass Niemand nacher Warschau ziehen solle, er wollte dann für einen
Rebellen gehalten sein?
[Tl.] Ob er nicht diesem ernstem und scharfen Verbott ungeachtet, dennoch
nacher Warschau gezogen?
[III.] Ob er sich nicht selbst dadurch zum Rebellen gemachet?
(Ad 38 — 39) Cessat (Ad membr. I) Er hätte sein Lebelang nicht
gehöret oder lesen hören, dass Jemanden verboten sein solle, nacher
Warschau zn reisen, sonderlich in Privatgeschäften und dass sie so ge-
bundene Leute sein sollten, dass sie nicht reisen dörften, wohin sie wollten.
(Ad membr. II) Er wusste von keinem Verbott, hätte es sein Lebtag
nicht hören vorlesen, das wurde ja ein schrecklich Verbot sein. Seine
Lust hätte ihn dahin nicht getrieben, ein Jeder suche seine Rettung, er
wäre ja nicht sicher auf der Strasse gewesen, weil sein Bruder ihm ge-
schrieben, und Hoffnung von einem Dienste gemacht, so hätte er hier
aus dem Rauche ziehen wollen, deswegen könnte ihm keiner verdenken,
dass er einen guten Ort suchete, wo er die übrige Zeit seines Lebens in
Fried und Sicherheit zubringen könnte.
(Ad membr. III) Wie könnte er dadurch ein Rebell worden, er wäre
ja ein freier Mann, möchte ziehen nach Holland, Frankreich, oder wohin
er wollte, weil er hier keinen Frieden haben könnte, müsste er sich ja
anderwärts bergen.
40) Was er zu Warschau gemachet?
Hätte es schon erwähnet; sein Bruder hätte ihm geschrieben, es
würde vielleicht einer von des Königs deutschen Secretariis abdanken,
an dessen Stelle er wieder kommen könnte, welches aber nicht geschehen.
Hätte den Titul eines königlichen Secretarii gesuchet, damit es seinem
Sohn hiernächst etwan zu Statten kommen könnte. Herr Höverbek hätte
ihn zu Warschau gefraget, ob er auch daselbst in publicis was zu thun
hätte, welches er verneinet, auch demselben versprochen, nicht mehr aufs
Rathhaus zu kommen, so er auch gehalten. Er wäre als ein todter Hund,
ein schlechter Mann, hätte weder Kind noch Rind, ausser einen Sohn,
welcher in I. K. M. Diensten, die würden ihn wohl zu Brote helfen.
Was er für Ursache hätte, dergleichen Sachen fürzunehmen?
41) Ob er nicht alldar bei denen Senatoren und sonsten Angestellten an-
1
262 n. Der grosse Landtag von 1661 bis 1668.
briDgen. Gleich wie der Magistrat die Gemeinde ersuchet so ihm a
treten, also hätte die Gemeinde darümb den Magistrat aDgesprocbo^
sie wären wie Vater und Kinder und gleichsam in einenot Schiffe; du
wäre ja nichts Böses.
56) Was das für eine Gnadenthüre?
Er wüsste von keiner Gnadenthüre.
57) Ob er nicht wisse, dass S. Gh. D. der einzige Ober- und Landesfuit
in Dero Herzogtbum Preussen?
Darüber arbeitete man ja auf dem Landtage. S. Ch. D. wäre ihr
Landesherr und gnädiger Fürst, wegen des supremi dominii aber würde
ja auf dem Landtage gehandelt und wäre noch kein Conclusum gemacht
Er wäre eine einzelne Person, was die anderen alle thäten, müsste er
mit thun.
58) Ob er nicht die Bürgerschaft von Sr. Ch. D. abgezogen und sie einer
fremden Protection versichert?
Negat, glaubet nicht, dass ein einziger Bürger in der Stadt sei, der
Sr. Ch. D. nicht sollte treu und gehorsam sein, er würde sehr übel han-
deln, sie darvon abzuhalten.
59) Was das für eine Protection?
Er wüsste von keiner Protection, als von Sr. Ch. D. zu Brandenbarg
und Ihrer Kön. M. zu Polen. Ucber die Souveränität würde mit den Standen
gehandelt, dieselbe wäre nicht in esse, sondern noch in fieri, darüber
würde gearbeitet und würde sich das Conclusum endlich geben.
GO) Wer das Schreiben aufgesetzet, welches im Namen der Bürger an den
König in Polen geschrieben nnd geschicket worden?
Sie hätten es zusammen gethau, es wäre causa communis und ginge
die ganze Stadt an. Er hätte etwas concipiret und aufgesetzet, wobei
Andere ihre Erinnerung gethan und es corrigiren helfen; hoffete nicht,
dass sie daran eine Todsünde begangen. Sie wären von den Standen
selbst voranlasset worden, das königliche Schreiben zu beantworten, hätten
die Stände es ihnen nicht an die Hand gegeben, würden sie es wohl
haben bleiben lassen. Stünde doch davon in den Landtagesactis, sie
wünschten daselbst gelöset zu werden, wo sie gebunden wären; res inter
alios acta könne aliis nicht präjudiciren.
61) Ob er nicht zum öftern die Bürger auf polnischen Succars und Gom-
missarien vertröstet*?
Auf Commissarien hätte er sie nicht vertrösten können, weil er
darvon nichts gowusst. Es wären wohl Discursen davon vorgegangen, auch
dabei gesagt, dass einer vorhanden, welcher nicht allein ein königliches
Bearbeitung d. Bärger fnr Polen. Schreiben an <L König. General Kalckstein. 263
Schreiben hätte, sondera selbst auch Commissarias wäre. Er wüsste aber
nichts Eigentliches davon, wiewoU es sowohl für S. Ch. D. als sie nicht
undienlich sein möchte, dass eine Commission käme. Wie er hierauf
auf Befehl I. F. 6n. zu Anhalt befraget wurde, wer derjenige sei, der
solche Schreiben hätte, antwortete er, dass ihm Bartel Michel, seines
Behalts gesaget, der Prostofsky wäre es, der nach verrichteter moskowi-
tischer Gesandtschaft dieser Sache halber Commission bekommen wurde.
Sein Bruder hätte auch dergleichen etwas vom Herrn v. Eulenburg gehöret,
was aber daran wäre, könnte er nicht wissen.
62) Ob er nicht proponiret, der Stadt-Magistrat solle Völker werben?
Negat, der Magistrat hätte ihm nicht zu pariren; was er demselben
zu befehlen?
63) Worzu dann diese Völker hätten sollen gebrauchet werden? Cessat
64) Ob er nicht gedacht dieselbe wider S. Ch. D. zu gebrauchen?
Cessat, Gott sollte ihn' behüten, wider seinen eigenen Herrn auf-
zustehen! Wie es solchen Leuten zu gehen pflegte?
65) Ob er nicht die Bürger, umb dieselbe an sich zu halten, auf eine
KÖnigl. Conmiission vertröstet und darbenebest gesaget, wann die Königl. Com-
mission aussen bleiben sollte, er es nochmals wagen und nacher Warschau
ziehen wollte?
Das wäre sein Tage nicht geschehen! W^as er sich deswegen zu
wagen hätte? Er hätte der Bürgerschaft oft fürgestellet, sie sollte sich
erklären, ob sie wollten einem ehrbaren Rath beifallen, so mögten sie
es thun. Wie er doch die Bürger mit Commissionen aufhalten sollte,
davon ihm nichts wissend.
66) Was das für ein Schreiben wäre, welches er dem General Kalckstein
überantworten wollte?
Er hätte dem Kalckstein kein Schreiben überantworten wollen, auch
keines gehabt. Was sein Sohn gethan, möchte derselbe verantworten, er
wäre nicht zu Warschau gewesen.
67) Warümb es Kalckstein nicht annehmen wollen?
Das liesse er Kalcksteinen beantworten und ginge ihm nicht an, er
hätte genug das Seinige zu beantworten.
68) Was in dem Brief enthalten gewesen?
Das könnte man Kalcksteinen fragen, er glaube nicht, dass mehr
darinnen gewesen, als dass der König Kalcksteins Treue von vielen
Jahren hero gerühmet und begehret, darinnen ferner zu continuiren. Das
wären wohl die Complimenten alle gewesen, er wäre ja sonsten auch
seines Wissens königlicher Kammerherr,
266 H- I>er grosse Landtag Ton 1661 bis 1663.
höchstgedachter Sr. Ch. D. höchsten Person, dero Staat und Sicherheit in dem
höchsten Grad vergriffen?
Wann er es vor seine eigene Person thäte, wäre es ein Vorwitz,
er habe es aber nicht gethan; wann aber das ganze Land die Pacta
nicht schlechter Dinge annähme, sondern ihr Interesse darbei sachte
und beobachtete, Solches müsste das Land verantworten and hätte er
für das ganze Land nicht zu leiden.
9) Ob er nicht zu dem Freiherm von Schwerin gesaget, S. Ch. D. pp. müssten
die Souveränität nicht haben?
Negat, sondern er hätte gesagt, er fürchtete, die Polen wurden es
nicht halten und wäre ihm vom Herrn von Schwerin geantwortet, daramb
hätte er sich nicht zu bekümmern; er hätte es nur gefürchtet. Furcht
wären nur Gedanken, Opiniones.
Herr Kalau hielt ihm darauf des Freiherrn v. Schwerin Schreiben für ond
verlass es, welches aber von ihm, Rothen, nicht gestanden ward, es wäre des
Herrn von Schwerin ohnerwiesene Dcnunciation, hätte auch notiret, was
er mit ihm geredet. Dieses bette er wohl gesaget, L Kön. M. hätten
nicht Macht, ohne Consens des Eigeners ein adelich Gut wegzugeben,
viel weniger ein so freies Volk, dergleichen stünde in den Laudtagsactis,
ob er dann damit eine Todsünde begangen? L Eon. M. und die Krön
Polen wären so stark an sie verbunden, als sie an jene, das wiese die
rcciproca sponsio aus, welche allerseits beschworen. Es könnte so mit ihnen
nicht ümbgegaugen worden; thäten es aber Potentaten, so müssten sie
folgen. Was sie thun wollten?
10) Ob er nicht in dem Schreiben an den König von Polen gesetzet, dass
nun und in pAvigkeit S. Ch. D. pp. die Souveränität nicht haben sollten?
Das stünde nicht darin, es wäre nur ihr jus und allegata darinnen,
sie bäten nur, L Kön. M. möchten sio bei ihren alten Rechten und be-
schworenen Sachen lassen. Ob er Potentaten-Herzen zwingen könnte? Das
stünde nicht in seinen Händen.
Herr Kalau las ihm darauf den Schluss des Schreibens, so die Bürgerschaft
an den König gethan, für.
Solches alles wären petita secundum antiqua pacta, woraus es ge-
nommen und wäre die Schrift nomine civitatis gemacht, die müsse es verant-
worten. Ein geschworener Unterthan möchte ja sein Recht beobachten, sagte
aber der König: „Kinder gehet*^, so müssten sie gehorsame Unterthanen sein.
Da ihm der Herr v. Eulenburg vorhielte die Worte vi et minis wären hart
und eine grosse Bezüchtigung vor S. Ch. D.; er hätte ihn durch seinen Bruder
zu milderen Consiliis persuadiren lassen.
270 11. Der grotise Landtage von 1661 bis 1663.
es der König nicht sein; Solches wären auch in den Landtagsacten er-
wähnet, dass sie gelöset müssten werden, wo sie gebunden, das petitan
möchte nun helfen oder gelten, so viel es könnte.
ad artic. 4. 1) Welche Zusammenkünfte er far conYenticula halte?
Diejenige, als wann man in seinem Hause, auf dem Jonkergiiteo
und dergleichen Oerter zusammen käme und mit der Burgerschaft wider
den Herren etwas berathschlagte, welches ihm nicht xu beweiaeo sein
wurde.
2) Ob das nicht conventicula A^'äre, welche wider der ordentlichen Obric-
keit Verbot, oder ohne derselben ausdrücklichen Goncession geschehen?
Afßrmat, sie hätten sonsten sonderliche transactiones.
3) Ob er nicht nebst noch sechs Andern zn verschiedenen Malen in dem
Bollwerke in der Stille und geheimb zusammen kommen?
Negat.
4) Was sie miteinander geredet?
5) Ob sie nicht mit einander überleget, wie und auf was Weise sie sich
S. eil. D. pp. opponiren und deroselbeii dero Regierung schwer machen wollten?
G) Wordurch sie solches zu thun vermeinet? 7) Ob das ehrlichen Leaten
und gehuldigten Unterthanen wohl anstünde? 8) Ob das nicht facta wären?
Ad. 4. 5. et (). Cessat.
Ad articulum 5. 1) Ob da« niclit die Bürgerschaft wider S. Ch. D. pp. ani-
miret biesse, wann er ilmen vorgestellet, die Souveränität wäre nicht in esse, er
könnte nicht begreifen, dass die pacta und der Olivische Frieden bestehen werden?
Solches wären nur seine Gedanken, ob er die Bürgerschaft animiren
könnte, die selbst wohl wüsste, was ihnen zu thun? lieber die Gedanken
hätte ein Jeder sein freies Judicium.
2) Ob er nicht wüsste und es auch aus denen königlichen diplomatibus ab-
lesen hören, dass der König in Polen kraft der Pactcn und gehandelten Son-
voräiiität die Unterthanen in dem Herzogthumb Preussen ihres Eides erlassen
und dieselbe pure an S. Ch. 1). gewiesen?
Affirmat, sed salvis privilegiis et juribus statuare, es sei ja auch nicht
darinnen verbotten, dass ein Jedweder sein Interesse dabei beobachtete.
3) Was der verdienet, welcher sich diesem allen wiedersetzet?
Er hielte dafür, wann Einer seines Rechtens sich gebrauchte, thite
er Niemand Unrecht; ([ui jure suo utitur etc., sonsten müsste das ganze
Land Strafe leiden.
Ad articulum G et 7. 1) Woher er vormeinet, dass der Rath der Büiw-
Schaft selbst befohlen zu denen Waffen zu greifen?
Es wäre einmal gegen Abend solche Angst und Furcht unter die
Leute kommen, weil man gesaget, dass sich ein gross Eriegsvolk gegen
CooTentikel. Opposition. Bewaffhnng der Bärgerschaft. 271
die Stadt näherte. Die vom Haverberge wären mit Kisten and Kasten
in die Städte geflohen und darauf der Raf gegangen, man wollte sich
der Stadtthor zu bemächtigen suchen, worauf die Bürgerschaft angefangen
zu wachen; vorhin wäre es nicht geschehen, und hätten von keinen Wachen
gewusst.
2) Warumb er vermeinete, dass Solches befohlen?
Nescit, ob es der Magistrat eben befohlen, es wäre aber mit ihrer
Wissenschaft geschehen, weil sie mit fliegenden Fähnlein aufgezogen. Es
wäre gleichwohl dem Magistrat die Stadt bei ihrer schweren Verant-
wortung anvertraut.
3) Wider wem dann Solches angeschen?
Er vermeinet wider die Völker, so in die Stadt gewollt, wer das so
eigentlich wissen könnte?
Rogator, was es dann vor Volker gewesen?
Ohne Zweifel Sr. Ch. D., weil keine andere fremde im Lande. Sie
hätten auch ihre Schildwachten bis an den Haberberg an dem Sandkruge
gesetzet. Niemand hätte gewusst, was es bedeutete.
4) Ob er Solches gebilliget?
Das käme ihm nicht zu, hätte damit nichts zu thun.
5) Ob er es widersprochen?
In simili, er hätte mit der lieben Justiz zu thun.
Rogator, wer die tägliche Wachten bei seinem Hause angestellet?
Das wusste er nicht, die Burger würden es von sich selbst gethan
haben; er hätte Niemand darzu vermocht.
6) Ob ihm nicht als einem Schoppenmeister in alle Wege gebühret, Solches
zu verhüten und die Bürgerschaft davon abzumahnen?
Das gebühre dem Burgermeister, er hätte damit nichts zu thun.
7) Ob es recht, dass Unterthanen ohne ihres Herrn Vorwissen und wider
dessen austrücklicheu Verbot zu den Waffen greifen?
Es könnte wohl nicht recht sein, Hesse es aber dem Magistrat ver-
antworten, die würden wissen, wie weit sich ihr Stadtrecht erstreckte,
des Obristen Schöneichs Völker hätten auch durchmarschieren wollen,
welches ihnen nicht verstattet worden.
8) Ob daraus nicht ein grosses Unheil entstehen können?
Das wäre leicht zu vermuthen, wo nicht dergleichen mit Vernunft
begegnet würde; die liebe Bürgerschaft aber wäre fromm, man machte
sie böser als sie wären.
9} Ob solches nicht einem Aufstande gleich?
274 n. Der grosse Landtag Ton 1661 bis 1663.
Kein Mensch, es wäre nur ein Project geiresen.
Hierauf ist ihm die Abschrift der Vereinigung fQrgelesen worden, w^lie
er für die rechte erkannt, so von ihm concipiret und ao^esetzet.
12} Ob sie nicht dafür gehalten, dass S. Ch. D. mit Gottes Hülfe and Bei-
stand mächtig genung, dcro gehorsame und getreue Unterthanen wider Gewalt
und Unrecht zu schützen.
Aflirmat.
13) Warumb sie den Stadt Magistrat nicht auch mit in den Band genommen?
Dieweil sie nicht mit ihm einer Meinung gewesen, soDdem es mit
den Ständen gehalten, sie wären nicht mit ihnen in ein Schiff getreten,
ob sie schon genug darümb gebeten.
14) "Wanimb derselbe diesen Bund nicht beliebet?
Das würden sie zu verantworten wissen, sie wären nicht ihrer Mei-
nung gewesen, wäre es doch nicht zur Richtigkeit gekommen.
15) Ob das nicht facta seien?
Es wären facta, wann es zu bösem Ende angestellet, weil aber alles
nur zu Conservation ihrer Freiheit angesehen, könnte er es ffir keine
grosso Todtsünde halten, es wäre kein böser Vorsatz noch Krieg darin.
Zum Beschluss bat er, I. Fürstl. Gnad. zu Anhalt möchten bei
iSr. Ch. D. für ihn intercediren, dass doch seine Blutsfreunde und in specie
sein Stiefsohn und dessen Kinder zu ihm gelassen würden, addendo, er
wüsste, dass Alles noch wohl gehen und S. Ch. D. nach aller Wider-
wärtigkeit die besten Unterthanen an den Preussen haben werde. Re-
missus ad custodiam.
Actum 6. November 1662.
16G2. Praesentibus: (dieselben wie am 4. Nov., nur dass der Fürst Radzivill statt
G. Nov. j^jy^ abwesenden Fürsten von Anhalt praesidiert und statt des Bürgermeisters
Jetkc der Burgermeister Holländer anwesend ist).
Ad artic. 11. Er sollte nur recht deutlich antworten, weil er selber wol
wüsste, dass sonst die Walirheit auf diese und alle Artikul durch andere Mittel
könnten und endlich müssten [sie] herausgebracht werden.
1) Ob er nicht vor die Stadt Königsberg bei Jemand anders S<^ats und
Assistenz gesuchet?
Negat, bei keinem Menschen.
2) Wie und welcher Gestalt er selbe gesuchet?
3) Ob er dieselbe nicht wider seinen Landesherm den Knrfursten za
Brandenburg gesuchet?
Ad 2 u. 3. Cessat.
4) Ob er nicht zu unterschiedlichen Malen gedacht, die Gnadenthnrc stünde
der Bürgerschaft am polnischen Hofe noch offen, hernach aber würden die pol-
nische Säbel über ihre Köpfe schimmern.
Bund. Polnische Kriegsbölfe. Seboppenmeisteramt. Beide Reisen. 275
Negat, hätte solche Worte nicht geredet, das wären angesalzene Worte.
5) Ob er nicht darmit zu verstehen gegeben, dass ein fremd Kriegs volk in
das Herzogthnm kommen werde?
6) Woher er das wissen können?
7) Was er dann von der Bürgerschaft haben wollen, dass dieselbe thun sollte,
als er gedacht, die Gnadenthurc stünde derselben am polnischen Hofe noch offen ?
Ad ö. 6. 7. Cessat.
8) Ob er nicht dazumal und hernachmals immerfort vermahnet und ab-
gehalten, damit sie sich als gehorsame Unterthanen Sr. Gh. D. nicht accommo-
direten?
Negat, das stünde in der Bürgerschaft freien Willen, ja er hätte sie
Doch wohl vermahnet, wann sie den Räthen beifallen wollten, möchten
sie es thun, damit er das Handeshaabt nicht allein tragen dörfe, wie
die Bürgermeister Solches selbst wüssten.
9) Wammb er in seiner Antwort aaf den 12. Artiknl sich beklaget, dass
er die Last alleine tragen müsste?
Es wäre ihm von Jedermann auf dem Landtage und sonsten Schuld
gegeben, dass er fax et tuba aller Händel wäre, wie Solches die Stände
selbst wüssten, das Schöppenmeisteramt brächte ihn in solches Unglück.
10) Ob dann dasjenige, was er als ein Schöppenmeister gethan und bishero
articuliret, auch andere mehr nebst ihm gethan?
Das hätten alle Aelterleute gethan, die müssten ausbringen, was
ihnen nomine ihrer Mitbrüder aufgegeben wSrde.
11) Ob ihr Thnn und Rathschläge nicht auf lauter Widersetzlichkeit wider
S. Ch. D. angesehen?
Das hoffe er nimmermehr, dass diejenige, welche ihr Recht beob-
achteten, widersetzliche Leute wären.
12) Ob er nicht zu solchem Ende die Reise nacher Warschau über sich
genommen?
Negat, sondern sich aus dem Rauch zu machen, damit er Friede
hätte, der Reichskanzler würde Solches selbst zeugen, man sollte ihn
viertheilen und rädern, wann er aus anderer Ursache oder anderer Intention
nach Warschau gangen.
Wie ihm vorgehalten, dass er anfanglich geleugnet, mit einigen Senatoren
geredet zu haben und anitzo berufe er sich auf des Reichskanzlers Zeugniss,
welcher ein Bischof und Senator wäre.
Er hätte nur wegen des von ihm affectirten Secretariats geredet,
wozu ihm auch Hoffnung gemacht, wie er vor diesem erwähnet.
13) Ob er ihme nicht selbst ausdrücklich contradiciret, wenn er bei dem
38., 39. und 40. Articul beständig deponiret, er wäre in seinen Privatls nach
Warschau gereiset und hernach so bald darauf ändert und saget, die ganze
18*
}
278 n. Der grosse Landtag Ton 1661 bis 1663.
28) Ob er aach wohl mit Jesuiten correspondiret?
Negat, er kenne te keine Jesuiter, ausser des Kanzlers Beicht^iier,
welcher gestorben und des Königs Beichtvater Pater Soll, an weleben
für 2 Jahren vor dem Landtage geschrieben, er möchte ihm doch wissefl
lassen, welchen Ends sein Sohn wäre.
29) Wie selbige heissen?
30) Was er mit ihnen correspondiret?
Ad 29 et 30. Referiret sich auf das, was er vorher schon anagesiget
31) Ob er wohl einen Jesuiten Namens Carolas Soll kennete?
Affirmat.
32) Ob sich derselbe nicht im CoUegio zu Warschau aufgehalten?
Bei L K. Maj. wobei er seine ordinari Aufwartung gehabt, zu War-
schau wäre er im CoUegio gewesen, woselbst er ihn nebst seinem Bruder
gesprochen.
33) Ob er nicht mit demselben correspondiret?
Negat, von einiger andern Sache, als von seinem Sohne, seioem
Bruder hätte er auch wohl von Bartenstein geschrieben und seine Noth
demselben geklaget.
34) Was er mit ihm correspondiret?
35) Wo die Correspondenzbriefe wären?
34. 35. Cossat.
Ad articulum 47 et sequentes qnaestiones.
1) Ob er wohl wüsste, dass die Reise nacher Warschau ein factum?
Es wäre zwar ein factum, fünde aber nicht in den pactis, dass es
bei Leib und Lebensstrafe verboten wäre, seine Noth zu klagen.
2) Ob nicht dasjenige, was er da gehandelt, facta wären?
Wären zwar facta, aber keine böse facta, sie schenkten klaren WeiD
ein, die anderen Stände brauchten Umbschweife. Sie ständen noch in
den alten Schuhen ihrer Vorfahren, wann sie den neuen Eid abgeleget,
würde es anders heissen.
3) Ob es nicht dergleichen facta, welche wider S. Ch. D.?
Das meine er nicht, es würde ja noch Zeit zu reden sein, sprachen
doch Freie und Bauren ihre Nothdurft, es könnte wohl sein, dass es
Sr. Ch. D. nicht lieb sein möchte, sie schütteten aber ihre Nothdurft for
S. Kön. M. aus und nicht für Jemand fremdes, der sollte sie abweisen.
Rogatar, warumb er sich dann in diesen Dingen hätte gebrauchen lassen,
weil er gewusst, dass es wider Sr. Ch. D. Wohlgefallen.
Er wäre von der Gemeinde darzu erwählet, litte er dann, so litte
er vor der ganzen Stadt, hoffte auch, es könnte ja S. Ch. D. nicht so
gar zuwider sein, dass man itzo redete, darnach aber schwiege.
Jesuiten. Correspondenx. Warschauer Reise. Rebellion. 279
4) Ob er gleich das Verbot, dass Niemand in dieser Sache nacher Warschau
ziehen sollte, nicht verlesen hören, ob es ihm nicht sonst genugsam bekannt
gewesen?
Negat, wiewohl es genagsam abzanehmen gewesen, wie man die
Strassen besetzet, deswegen er auch die Reise nicht thun können ; wären
die nicht besetzet gewesen, so hätte er seine Commission verrichten und
die Reise thun müssen.
5) Ob er als ein vernünftiger Mann und gehuldigter Unterthan, auch nicht
ohne Verbot gewusst, dass es Unrecht?
Das könne er nicht wissen, dass das Unrecht wäre, wann man sein
Recht gebrauchte, er wäre von Anderen committiret, und zwar in Dingen,
so den pactis gemäss und davon in den Landtagsactis genug zu finden.
6) Ob es nicht Unrecht, wider seinen Herrn an andern Orten zu ma-
chiniren ?
An fremden Orten zu machiniren wäre Unrecht, das hätte er nicht
gethan, dass sie aber bei dem Könige ihr Recht gesuchet, wäre nicht
Unrecht, der wäre ja nicht ihr Erbfeind, sondern ihr alter Herr.
7) Ob einem jedweden Unterthan, auf die Weise, wie er nacher Warschau
gereiset auch nacher Frankreich, Holland p. zu reisen vergönnt sei?
Wann es in zulässigen Dingen wäre und Niemand Schaden thäte,
stünde es ihm zu bedenken, ob er es thun wollte oder nicht; ob das
aber eine so grosse Todtsünde wäre zu ihrem König und Vater zu reisen?
8) Ob ein solcher freier Mann, wie er wäre, wider S. Ch. D. nicht konnte
ein Rebell werden?
Affirmat, wann er es darnach machte. Ob er es aber geworden,
sei noch sub judice lis. Ein Rebell sei, welcher contra personam principis
machiniren oder den Staat zu evertiren suche, das werde man ihm nicht
darthun.
9) Ob in delictis nicht ein Jedweder, der dabei ist, für die That und die
facta responsabel?
Affirmat, in propriis delictis.
10) Ob er dahero auch nicht für sich an der Warschauischen Reise und
an allem, was dabei furgangen, Schuld habe und deshalb Sr. Ch. D. gebührliche
Rechenschaft zu geben?
Hätte sein Votum zur Sache als ein freier Preusse gegeben, ver-
meine aber nicht, dass es eine so strafbare Sache, als wann man zum
Erbfeind gangen; wo es eine Schuld wäre, hätten sie alle Schuld.
11) Ofo er wohl wisse, dass, wenn er in seiner Deposition ad artic. 49
solches Alles der Stadt zu verantworten giebet, er sich für seine Person der That
nicht entbreche und ihn ganz and gar nicht entschuldige?
280 n* Der grosse Landtag Ton 1661 bis 1663.
Litte die Stadt, so litte er mit, sollte er aber allein leiden, so litti
er für der Gemeinde. Welches Unrecht, cum nemini ofBcium soam debert
esse damnosum, sonst würde auch ein Bürgermeister fibel daran seio.
12) Weil es in seiner Antwort gestanden, dass- er das Schreiben nacbs
Warschau concipiret, ob es wohl bräuchlich, dass ein Schoppenmeister Goncepte
mache ?
Es wäre kein Verbott, vermeinet es wäre wohl eher geschehen, weisB
sonst nicht, ob es gebräuchlich, es wäre gemeiniglich des Magbtnts
Amt, weil derselbe aber von ihnen abgetreten, hätten sie es ans Koth
selbst thun müssen.
13) Ob er nicht, als das Schreiben vom Könige ankommen, zu der Böiger-
Schaft gesaget, sie sollten sich daran nicht kehren, es wlire ad fialsa namta
ausgebracht, und sie auf ein Anderes vertröstet?
Negat.
14) Ob der Bund, den er concipiret und gemacht, die Warschanische Nego-
tiation und was davon dependiret, nicht dergleichen facta wären, durch welcbe
sich ein Uuterthan an Sr. Ch. D., dero Estat und Sicherheit am höchsten vergiüe?
Er könnte es nicht für böse facta halten, weil der König und S. Ch.
D. darinnen excipiret wären, die Vereinigung auch nur ad deliberandam
gebracht und nicht zur Perfoction gekommen.
Rogatur, ob es wohl bei Landtagen gebräuchlich, dass man dergleicheo
Vereinigungen machte?
Das wüsste er nicht eigentlich, vielleicht wären desgleichen casus
oder solche Noth nicht vorhanden gewesen, hätte man doch wohl Erempd,
dass sich einige Aemter zusammen verbunden, worauf ihm aber geant-
wortet, dass solches auch nimmer approbiret worden.
Rogatur, ob es wohl gebräuchlich, dass I. K. M. Jemanden, als seinen Sohn,
mit dergleichen Commissionen ohne Greditive und schriftliche Ordre anhero
schickten?
Das wüsste er nicht, er könnte aber seinem Sohne wohl trauen, za
dem hätte der König, als er gehöret, dass man ihm so polte pilas spie-
lete, gesaget, er sollte hinziehen und sehen, was es wäre.
Der Herr Kanzler hätte ihm, wie er zu Warschau gewesen, auch ge-
saget, er sollte nicht nach Danzig die Flucht nehmen, dann dar würde er
auch nicht sicher sein, sondern nach Riga gehen, wohin man ihm Recom-
mendation geben würde. Das dominium directum wäre zwar Sr. Gh. D.
von ihnen übergeben, sed salvis privilegiis statuum.
Es ward ihm darauf furgehalten, dass er für diesem geleugnet, mit einigem
Senatoro von Publicis geredet zu haben und dass er nur in privatis su War-
schau gewesen, da er doch dergleichen Discursen mit dem Kanzler geführet
\
282 H' Der grosM LMn£tUg von 1661 bis 1663.
Ur^(:hnrt und hierbei tjeständig bleiben*^, so bleibt den Stindea mdits
üf/ri;f aU dicKcr Scparatiüii za widcnpreclieu ').
8. Nov.
AuMzag ans dem Protokoll fiber die korfliratliehe PropostioB
an das Kneipliöfische and das LöbenichtBche Gerieht und die
ganxe UUrgerBchaft der drei Städte Königsberg, vorgetngn
durch den Geheimen liath v. Jena am 8. November 1662^
Kon. Cß9 IIL») — Kon. 668 IL
[Gute Absiebten des Kurfürsten. Für den Fall mbigen Verhaltens und der Aufgabe
<lf:r Warschauer Scbickunf^ Verzeihung aller Unruhe. Wohlstand Königsbergs. Acdie.
I'ersi/ulicfae Ansprache des Kurfürsten.]
1662. Nachdem S. Ch. I). nichts mehr gewuDSchet, als dass deo bei dem
währenden genihrlichen KriegeHweHen eingerisseneD Mäogeln und Gebrechen
reinediret und abgeholfen und Alles, so viel möglich, redressiret und du8
nebst anderen getreuen Unterthanen, auch dero Stadt Königsberg in ge-
wünschten Flor und Wachsthum wieder gebracht werden möge, sie aber
Solches werkstellig zu machen durch dero höchsten persönlichen Gegen-
wart wegen unabwendlichen Aifairen wären verhindert worden, wievoU
hie dero gnädigste Intention dem ganzen Lande nicht allein durch dero
Statthalters Fürstl. Durchl. und dero Herren Oberräthe zum öftem weisen,
sondern auch ihro mit allem Ernst und Eifer solches alles in der That
und wirklich zu bezeugen angelegen sein lassen, und dann sie nunmehro
durch des Allerhöchsten Hülfe und Heistand allhier angelanget und den
beständigen Fürsatz hatten, dero getreue Unterthanen gnädigst zu hören,
was in einige Unordnung gerathen, wieder zu Recht zu helfen, die bin
und wieder sich eräugende dissonantien in eine gute. Harmonie zu bringoi
und dann, was der Krieg und Unruhe verrücket, so viel mfiglich wieder
(*inxurichten und dabei sich versehen, sie würden auch absonderlich dero
g<*treue Städte Königsberg und dero Bürger in guter Quiesccnz gefunden
und angetroffen haben, so haben sie doch mit sonderbarem Leidwesen
fast so viel erfahren und bei ihrer Anwesenheit nicht sonder Bewegung
befinden müssen, dass die getreue und löbliche Burgerschaft in unge-
') Per Ictxto Passus nach dem Sondurbedcnkcn der Städte, pr. 2. Noy. 1€G2.
''') I)ioH Actonstück ist schon ah^j^cdrurkt im Thcatrum Europaeum IX (1672)
S. 6:16 f., wird hirr nhvr wi(>derhoIt, da diese Stolle zu abgelegen erscheint, als
man darauf verweisen konnte.
'; l)ie Tcbersehrift nach Run. 668 II.
2S4 n. Der grosse Landug toa 1€61 bis 1$S3L
and danebenst anbieten Hessen, dass sie AUes and Jedes« vms patsienl,
nicLt mehr gedenken, sondern Alles und Jedes gnidigst and landesrita^
lieh Teneihen und in eine ewige Vergessenheit stellen wolhoL S. CL D.
ersuchten sie demnach, es wolle die Bürgenschaft ihr eigenes Bestes Iw-
denken, sich, ihr Weib und Kind und was sie sonst mehr Liebes hittn,
in keine unnöthige Gefahr und Weiterung setaen, sich dei^leiehen be-
trübter Dinge Ausgange aus denen Historien erinnern und Sr. Ch. D. gü-
digstes. sanfmüthiges und christliches Herz nicht gleichsam mit Gewah
wider sich erwecken und reizen. S. Ch. D. wollten dero ünterthanen nidit
verderben, sondern conserviren, sie wollten sie nicht drucken, soodaa
sie bei ihrer Freiheit schützen. Nach Sr. Ch. D. Wunsch nnd Wilka
sollten die Städte Königsberg nicht nur zu vorigem Wohlstand wieder
kommen, sondern derselbe vermehret und vergrössert werden und obwohl
S. Ch. D. die Accise vor das billigst durchgehenste Mittel hielten, dabei
auch die ungnädigste Meinung nicht hätten, dass sie dadurch die Com-
mercia. Handel und Wandel hemmen, oder aber die Administration nnd
Verwaltung derselben dem Magistrat und Bui^rschaft entziehen und
einem andern in die Hände zu geben begehren, so wollen sie sich doch
auch zu allem Ueberfluss dieses Punkts halber also gnadigst und laodes-
väterlich sich finden lassen, dass darüber Niemand mit Fug Beschwer xa
führen Ursach haben und behalten solle.
Welches Alles S. Ch. D. ihnen allhier zu dem Ende hätten gnädigst
erhalten lassen, damit ins künftige keiner sich zu entschuldigen oder
Andere zu beschuldigen Ursach haben möge. Hiemächst Sitten S. Ch.
D., sie würden ein vernommen haben, was dero Wille nnd Intentioo
wäre, sie hätten die Wahl, würden sie sich nun, als getreuen und ge-
horsamen Unterthanen eignet, gegen S. Ch. D. verhalten, so wollten S.
Ch. D. sich gegen sie wiederumb als einen gnädigen Landesvater gogen
seine Kinder finden lassen; wo aber wider gnädigstes Vertrauen und Hoff-
nung Solches von ihnen nicht geschehen möchte, wollten sie vor Gott
vor der Welt und der ganzen posterität prostest iret haben, dass sie an
dem Unheil, so ihnen, ihren Weibern und Kindern und der ganzen Stadt
daraus entstehen möchte, entschuldiget seien.
286 n. Der grosse Landtag ^on 1661 bis 1663.
nicht aus einziger Widersetzlichkeit gegen E. Ch. D. bishero inhaeriict
haben, sonderlich aber sein hierzu sie verursachet worden, dafern wir ei
ohne offension E. Ch. D. Hoheit reden dörfen, ihren Freiheiten einen SAM
wieder alle Einbrüche anzulegen, weil sie in E. Gh. D. Abwesenheit mit
nachtheiligen, ihren Freiheiten schädlichen Rescriptis ond Poenalmandatis
unschuldig sein molestiret geworden und wenn sie denen nicht alsoiMU
Folge geleistet, sein sie vor rebelles, perduelles, blutdorstige und m-
besonnene Leute gescholten worden. Was solche Anmathung ihnen vor
einen Schein der vorgebildeten kurfürstlichen Gnade gemacht haben md
was sie oder ihre Nachkömmlinge vor Freiheit ins Künftige n hoiei
hätten, haben sie leicht daraus schliessen und ermessen können, wefl
man ihnen bald im Anfang dieses veränderten Estats solche Eintrage
in ihre Freiheit hat thun wollen, welche ihnen die vorige löbliche Heir-
Schaft aus Gnaden gegönnet und E. Ch. D. bishero gniidigst erhalten und
beschützet haben.
Weil sie aber nun von E. Ch. D. bei dero langge wünschten Gegen-
wart bessere Gnadens-Zeichen verspüren, indem sie ihnen aller bishero
erlittenen gravaminum abolotioncm und die Beibehaltung ihrer vorigen
Freiheiten aus landesväterlicher Vorsorge, Liebe, Gnade and Hulde gni-
digst versprochen, theils auch merklich spuren lassen, also will nun aodi
diese Burgerschaft solches gnädiges Versprechen mit nnterthänigstem
Dank erkennen und annehmen und demzufolge nunmehro alle Differenx
fahren lassen und nicht allein alles Vertrauen in E. Ch. D. GnideD
setzen, sondern auch den andern beeden Ständen und unseren Stadt-Ritheo
in ihrer Meinung in puncto pactorum et foederum Velavicnsium et Brom-
bergonsium cediren und E. Ch. I). Inhalts derselben Verträge pro sapremo
et directo domino vor ihren Oberherren erkennen und annehmen, in
fester Zuversicht, dass E. Ch. 1). nach dem Exempel anderer christlicher
Potentaten und Oberherren nebst den Landesfreiheiten auch dieser Stadt
(icrechtigkeiteu, Freiheiten und wohlhcrgebrachten Gewohnheiten inhilts
dem Project, welches die andern Stände und ihre Stadt-Obrigkeit in allem
unterthänigsten Gehorsam zu E. Ch. D. Füssen geleget, ihnen in Gnaden
zu lassen, zu halten und dabei zuschiitzen gnädigst versichern werden.
Davor werden sie E. Ch. D. in aller Uuterthänigkeit danken und den
höchsten Gott bitten, welcher sie nach seiner göttlichen Verordnung in
diesen Stand und unter Ew. Ch. D. Oberherrschaft gesetzet hat, dass er
auch E. Ch. I). und dero kurfürstliche Erben bei guter Gesundheit lam;
leben und [dero] glückliche, friedliche Regierung lange Zeit erhalten wdle
Neuer Assecarationsentwurf. Verhör mit Roth. 291
Protokoll über ein Verhör mit Hieronymus Roth vom 27. No-
vember 1662.
R. 6. SS.
[Nochmalige Befragung Roths über diejenigen Punkte, in denen man ihn schuldig
befunden hat.]
Anfanglich gestehet er in resp. ad artic. 1 membr. 2, dass er gar well 1662.
\^isse , dass die Souveränität in den Brombergischen Pacten deutlich enthalten, 27. Not.
durch den Olivischen Frieden bestättiget und von dem König in Polen und Se-
natoren beschworen.
Affirmat nochmaln, und verbleibt bei voriger Deposition.
Imgleichen in resp. ad artic. 1 m. I. Er könne die Souveränität nicht
leugnen, Hand und Siegel der Potentaten wären da.
Afßrmat.
Item in resp. ad art 5 m. 2. Er wusste und hätte es aas denen Königli-
chen diplomatibus ablesen hören, dass der König kraft der Pacten und gehan-
delten Souveränität die Unterthanen in dem Herzogthnmb Preussen ihres Eides
erlassen und dieselbe pure an S. Ch. D. verwiesen.
Desgleichen hätte ihm auch der Reichs-Kanzler zu Warschau gesaget, in
fine examinis vom 6. November.
Affirmat, der Reichs-Eanzler aber hätte hinzugesetzet, salvis privi-
legiis ducatus Prassiae.
Und wäre ein gemein Gespräch gewesen, wer wider die pacta redete, wurde
in die grosseste Ungnade kommen, in resp. ad art 1 m. 10.
Affirmat.
Dem allen ungeachtet, bekennet er, dass er die Souveränität in seinen Ge-
danken niemalen festgehalten, in resp. ad art. 5 m. 1.
Affirmat, and könne er es noch nicht begreifen.
Auch dawider geredet, in resp. ad art. 1 m. 10.
Affirmat, aber nur discursive.
Halte auch dafür, solche Gedanken wären ja zollfrei, resp. ad art 1 m. 4 et
discursive 9.
Affirmat.
Und die Worte keine Pfeile art. 1 m. 10.
Affirmat, aach keine Karthaanen.
Mit Reden wurde er keinen Schaden thun art 2. q. 8.
Affirmat
Discurse wären keine facta art. 55. Affirmat.
Die Souveränität wäre nicht in esse, sondern in fieri, resp. ad art 5J).
Affirmat, in esse wäre sie mit den Potentaten, in fieri aber mit den
Ständen.
19*
1
294 n. Der grosse Landtag toq 1661 bis 1663.
und sterben, auch nicht eher ruhen wollten, bis alles in den alten Stand ge-
setzet und also die pacta über einen Haufen geworfen.
AfQrmat, hätte er darein gesündiget, so bittet er umb Gnade.
Wiewoll er in lit. ad regem, so er concipiret, selbsten gestehet, qnod ex
ejusmodi dissensionibus et secessionibus nihil aliud quam pemitiosissimi dlfli-
dentia et omnium rerum confusio oriatur.
Affirmat.
Dass er auch zu solchem Ende die Reise nacher Warschau than und des
Königs Protection hierunter suchen wollen, gestehet er in resp. ad art 59 item
in resp. ad art. 8 q. 2.
Die Gemeine hätte ihn zu der Reise genöthiget, er hätte es nicht
gerne gothan.
Und hat er ausser allen Zweifel desgleichen bei seiner ersten Warschawi-
schen Reise gesuchet, wie dasselbe aus des Reichs-Kanzlers mit ihme geführten
Discurscn genugsamb abzunehmen, welcher ihme nicht alleine gesagt, dass die
Krön Polen das supremum dominium Sr. Ch. D. übertragen, sondern ihm aach
Örter wohin er fliehen und an welchen er sicher sein könnte, fürgeschlagcn.
auch Rekommandation-Schrcibcn darzu offeriret haben solle.
Es wäre nur incidenter geschehen, weil der Kantzier vermeinet, er
hätte daselbst Protection gesucht und Fürst Radziwill an den König ge-
schrieben, man mögte ihn als einen bösen Menschen nicht in Schütz
nehmen, welchen er aber nicht gesuchet, sondern nur seiner Privatgeschäfte
halber nacher Warschau gekommen.
Dahin zielet auch was er von des Königs mündlichen CommLssion an seinen
Sohn in resp. ad art. 11 q. 13 anziehet, gleich sollten I. K. M. demselben,
weil sie vernommen dass man so unrechtfertig mit seinem Vatter umbginge,
committiret haben, sich anhero zu verfügen und supplicationes, auch von denen
so ihm auf der Strasse begegneten anzunehmen.
Affirmat.
Und ist hieraus genugsamb zu schiiessen, was sein Sohn für Gedanken
und Intention gehabt, weil er auf solche Manier ins Land kommen, was er
auch mit denen Polen in seines Vcittem Hause art. 29 item in der katholischen
Kirche art. 27 et 28 und mit denen von der Gemeine so ihme Präsenten ge-
geben art. 11 q. 13. für Confcrenz gehalten haben müsste, welches Rothen ausser
allem Zweifel bekannt ist, und er solches billig offenbaren müsste, dann es
präsumirlich, dass sein Sohn alles mit ihm communiciret, wie er ihm dann auch
den Inhalt des Königlichen Schreibens an Kalckstein art. 68 und andere Dinge
offenbaret.
Sagt, die Conferenz mit den Polen wäre darein bestanden, dass sie
seinen Sohn sicher nacher Warschau durchhelfen sollten; die Bürger
hätten ihme das Präsent gethan wegen überlieferton Königlichen Schreibens,
sonsten wüsste er von nichts.
298 n. Der grosse Landtag von 1661 bis 1663.
und Liebo stets beigothan. Sigoatum unter I. Ch. D. hoben, eigenoi
Subscription und Insiegel.
Schwerin an den Eurfdrsten. Dat Spandau 27. November
1662.
Eigenhändige Ausfertigung. R. 6. RR. 2.
[Warnung vor den Städten. Grossere Zuverlässigkeit der Ritterschaft]
1GG2. E. Ch. D. sage ich unterthänigsten Dank, dass dieselbe mich nicht
allein mittelst dero gnädigsten eigenhändigen Schreiben dero hohen kur-
fürstlichen Gnade versichern, wie mir das das Höchste ist, so ich unter
aller zeitlichen Glückseeligkeit suche, so werde ich mir auch nichts Höheres
Jemalcn angelegen sein lassen, dann mich derselben wärdig zu machen.
Hiernägst weiss ich nicht, was ich von der wunderbaren Klugheit dessen
von E. Ch. 1). genannten Manns urtheilen soll ^), er ist vielmehr zu beklagen,
dass er zu seinem eigenen Verderb dergleichen Dinge beginnt, als dass
E. Ch. D. daher grosse Widerwärtigkeit zu besorgen, dann wann E. Ch.
I). mit den Städten können zurechte kommen, so wird sich das Andere
leicht finden, allein ich bekenne dass ich nicht viel auf ihre gute Wehrte
traue und haben sich gewiss E. Ch. D. damit wohl in Acht zu nehmen,
dass die Ritterschaft auch hart ist und woll alle gerne bei dem vorigen
Stande blieben, solches habe ich gnugsamb verspüret E. Ch. D. auch nicht
verhehlet, aber wann ich auf den Unterscheid gesehen, so habe ich noch
alle Zeit mehr Devotion und Gehorsamb bei der Ritterschaft verspüret, doch
kann sich es nun geändert haben, und muss man die Resolution alle Zeit
nehmen, nachdem man die Sachen kegenwärtig und zuträglich findet,
ich habe noch alle Zeit gute Hoffnung der getreue Gott werde E. Ch. D.
auch aus dieser schweren Sache helfen und künftig bestandige Ruhe und
Friede verleihen, welches nebenst getreuer Empfehlung in seinen all-
mächtigen Schutz, von Grund seiner Seele wünschet pp.
Gnädigster Herr, mir deucht es könnte nicht schaden, wenn E. Ch.
D. durch I. Fürstl. Gn. Fürst Radziwill den bekannten Mann ernstlich er-
mahnen Hessen sich anders zu erweisen.
') Gemeint ist Roth, you dem der Kurfürst geschrieben hatte. (Brief an Schwerin
Yom 20. Nov. 1602, abgedruckt Urk. und Actenst. IX, S. 842f.)
1
358 U- !>«' ^^ae Landtag Ton 1661 bis 1663.
licher aasgefahret, ob vielleicht noch dardarch 8. Ch. D. gnidigst be-
wogen werden möchten, in die Translocation za condesoendiieo, oder
zum wenigsten den statom caosae an unverdächtige latherische Univer-
sitäten za schicken and dardarch viel annothige Unkosten za bespareo.
Ad 2. Haben die Stande in anterthanigsten Dank za erkennen,
dass S. Ch. D. die hochnöthige Kirchen- Visitation gnädigst beliebet und
abergeben die Stande nochmals sab Lit. C ihr vereinigtes Bedenken in
puncto visitationis so d. 13. Juoii 1662 allbereit eingerichtet, ob dasselbe
irgend verleget sein mochte, darin auch die Personen zu solchem Werk
denominiret und alles auf Sr. Ch. D. gnadigste Ratification berohet, so
bald nun die denominirten Commissarien von Sr. Ch. D. bestätiget wer-
den, dieselben die instructiones, welche in die Aembter abgehen sollen,
fassen und selbige so viel möglich, nach der extradirten Instruction de
ao. 1641 einrichten, es wird nur unterthänigst gebeten, das Werk za
fordern, damit die zur Visitation verordnete Commissarien von Sr. Ch. D.
autorisiret werden.
Ad 3. Wird nochmals unterthänigst gebeten, weil das exercitiam
reformatae religionis ohne Eintrag oder Behinderung der Lutherischen
nicht eingeföhret werden kann, die Stande auch in praejudicium der
Posterität und ohne absonderliche Instruction ihrer Hinterbliebenen von
ihrem Rechten nichts zu vergeben vermögen, dass es in diesem hoch-
wichtigen Punkt nach Inhalt der klaren Landesverfassungen und E. E. L
vereinigtem Bedenken in puncto gravaminum gehalten, das publicum exer-
citium reformatae religionis im Oberland, in der Pillau abgethan und das
Land sowohl als Städte, bei ihrer wohlhergebrachten Gerechtigkeit bei
Dignitäten und Bürgerrecht in der einhellig angenommenen Religion er-
halten werden mögen. Sollte aber hierin, wie denen depotirten Landräthen
angezcüget, von Sr. Ch. D. einige Veränderung intendiret werden, so müssen
die Stände unterthänigst erwarten, dass solches in die Aembter ausge-
schrieben und die instructiones darüber eingeholet werden.
Ad 4. Wird demüthigst gebeten, dass die patenta wegen der Juden,
Arrianer und Manisten, welche den Ständen communiciret, angeschlagen
und zum Effect gebracht werden mögen.
Ad 5. Haben die Stände nebst unterthänigstem Dank vor die gnä-
digste Erklärung femer zu bitten, dass die unterschiedene Stellen bei der
Universität, welche die zeithero erlediget nach Inhalt der Landesverfas-
sungen und dem responso de ao. 1661 ad praesentationem senatus aca-
demici mit unverdächtigen geschickten Professoren förderlichst ersetzet,
Hofgericht. Armee. Kirchensachen. 371
dahero die ein und andere Unordnung entstanden; dass sie sich davon
ganz entzogen und dahero die wenige Soldateska durch das ganze Land ver-
leget werden müssen, I. Ch. D. wollen ihres Orts alles thun, wenn [= was]
zu besserer Einrichtung und Sublevirung der Notbleidenden gereichen mag.
Sie haben aber zu dero getreuen Standen das gnädigste Vertrauen, dass
sie auch dabei das Ihrige thun, und I. Ch. D., als welche darunter nicht
ihren eigenen Nutzen suchen, getreulich assistiren werden.
I. Ch. D. wollen auch zu mehrer Sicherheit ihrer getreuen Unter-
thanen die angelegte und angefangene Festungen nicht allein aller Nütz-
lichkeit nach zum Stande und Perfection bringen lassen, sondern auch
mit dero getreuen Standen bedenken und berathschlagen, ob etwan an
einem oder dem andern Orte mehr im Lande nöthig sein möchte Festungen
anzulegen und zu erhalten.
Erklärung^ aller Stände'). Praes. 23. März 16630-
Kon. 669 III. — Kon. 668 III.
[Kircbensacbeu, Dreier. Visitation. Reformierte. Universität. Oberräthe. Justiz.
Bier. Handwerk. Zoll. Festungen. Judicium parium curiae. Armee. Festungen.]
Uff Sr. Ch. D. unsers gnädigsten Herrn in puncto gravaminum aus- 1663.
gegebenes Project muss E. E. L. mit unterthänigstem Dank annehmen, ^^
dass sie den zwischen D. Dreiern und dem ministerio der dreien Städte
Königsberg schwebenden Streit, durch ein synodalisches colloquium hin-
zulegen gnädigst sich erklären und gleich wie sie in ihren hierüber ab-
gefassetem, unterthänigstem und un vorgreif lichem Vorschlage Sr. Ch. D.
Hoheit nicht aus Augen gesetzet, sondern vielmehr gern sehen, dass den-
selben einer oder alle aus den pr. Herren Oberräthen beiwohnen möchte;
als bitten sie auch in gleichmässiger Unterthänigkeit, dass nach der Ge-
heimbten Rathe Veranlassung den Ständen frei stehen möge einen und
andern theologum zu diesem synodo zu befordern, auch im übrigen
denselben also einrichten zu lassen, dass nicht nur ein blosses collo-
^) Der Originaltitel lautet: „E. £. L. ratione gravaminum unumbg&ngliche Notb-
durft der Oberrath Stuben eingereichet d. 24. Martii ao. 1663."
^ Die Sonderbedenken der einzelnen Curien waren vorangegangen. (Bedenken
der Landrätbe pr. 10. Febr., der Ritterschaft pr. 14. Febr., der Städte pr. 28. Febr.
1663.)
') Dieses Datum nach Ron. 668 III, ein Band, der aucb sonst noch einige, nicht
erhebliche, und deshalb hier nicht aufgenommene Abweichungen aufweist
24»
372 II' I^ gn*K Uadta^ vm 1661 bis 1663.
qoiuiDf boodern ein finalis decidendi potestas den synodalibos eommittir^
werde.
2. Die Kircben-Visitation von ao. 41 haben die Stande damal«k,
aU sie ihren unterthanigsten vereinigten Entwurf abgefasset ond ao. 1662
d, 13. Joni zn allererst abergeben und noch neulich den 15. Min dieses
Jahres wiederholet haben, reiflich erwogen and was damaien den Socoe»
selbiger Visitation behindert, ihrem wohlgemeinten Gattachten nadi über-
leget and das Ihrige, was gegenwartigen ihren onterthinigst»! Vorschlag
practikabel and nützlich machen könnte anmassgeblich dabei erionert
Die Stande bitten nochmaln, dass I. Ch. D. in gnadigste Conside-
ration nehmen and die darzu denominirte Commissarien za bestitigeo
gnädigst gerahen wollen.
Der Erz-Priester Ampt wird durch diesen E. E. L Vorschlag gar nicht
gehemmet, sondern ihre Meinung gehet \'ielmehr dahin, dass durch diese
solenne Commiü^äion ihre Am bts- Verrichtungen gleichsam wieder erneuert
und durch biezu dienliche instructiones in vorigen guten Gang wieder
gebracht werde.
Es wird der Erz-Priestern ihre ordinaria inspectio über die Kirchen
ihres Sprengeis noch dem cousistorio über die Erzpriester und denen
Herren Oberräthen über das consistorium die Jurisdiction dardurch nicht
geschwächet, der Zweck gehet dahin, wie die bisherige Kirchenmängel
durch eine extraordinär Visitation und Commission corrigiret und das zer-
rüttete Kirchen wesen in futurum gebessert werden möge, worzu sie die
von Sr. Ch. D. gnädigst angebotene assistentiam fisci als ein heilsames
Mittel gutte Verordnung im Schwange zu halten, mit unterthänigstem
Dank annehmen; wann aber denen Consistorien die Autorität und Ver-
richtung aufgetragen werden soll, welche hicbevorn die Bischhöfe und In-
spectoren gehabt, so würden die Stände ihnen ihr Recht an der Wahl
und Einwilligung, was ihnen vermöge dem Recess de ao. 1566 und an-
dern Landesverfassungen zustehet, bei Bestellung der Consistorialen vor-
zubehalten, demüthigst bitten müssen.
Weil die reformirte Religion in der Assecuration der Rom. Katho-
lischen den Landesverfassungen zuwider in praejudicium der einhellig an-
genommenen lutherischen Religion aequipariret und also generaliter be-
rechtiget wird, die Stände aber darin nicht willigen können, sondern
die Doputirte von der Ritterschaft und kleinen Städten solches ad refe-
rendum genommen, würde dieser hochwichtige Punkt nothwendig bis za
erfolgenden weiteren Instructionen ausgesetzet bleiben müssen, wobei aber
Armee. Festungen. Landräthe. Ermahnung zur Fügsamkeit. 377
Auszag aas dem Protokoll der Oberrathstabe. Dat. 2. April
1663.
Kon. 668 III. — 669 III.
[Conferenz mit den Landrätben. Ermahnung zur Fügsamkeit.]
Es haben die Herren Oberräthe denen Herrn Landräthen nicht ver- 1663.
halten können, was massen S. Ch. D. mit der von E. E. L. in puncto ' P" '
gravaminum den 24. Mart. h. a. eingerichteten unumbgänglichen Noth-
dürft nicht allerdinge zufrieden gewesen, sondern ihnen den Herren Ober-
räthen gnädigst anbefohlen, den Standen zu remonstriren , wie gnädigst
und gütigst S. Ch. D. die Stände tractiret, der Landtagshandlung nun-
mehr 2 Jahr mit grosser Geduld abgewartet und den Ständen Zeit mehr
denn genug gegönnet, all ihr Anliegen auszuschütten, dasselbe in Erör-
terung und verschiedene replicationes zu bringen, bevorab, dass nach
dem allem S. Ch. D. auf ihre desideria und gravamina so gnädigst er-
kläret, als wie dero hochlöbliche Vorfahren gethan, dannenhero denn die
Stände E. E. L. zu einer andern Erklärung zu entschliessen, Sr. Ch. D.
höchsten juri superioritatis et directi dominii in keinerlei Wege zu de-
rogireu hätten und weiter nicht mit verzögerlichen Einwendungen Ihro
beschwerlich fallen sollten.
Wie nun das alles in einer mündlichen Conferenz denen Herren
Landräthen in recenti, als die andere Stände noch nicht sich wieder ein-
gefunden gehabt, fürgestellet, auch in specie von einem oder dem an-
dern Punct ihr Guttachten als treue Patrioten umb des Landes Wollfahrt
willen, welche sie nächst der Ehre des wahren Gottes zu beobachten
und in allen Stücken specifice fest zu setzen, denn so auf alle Poste-
rität zu bringen allein ihr angelegen sein lassen, zu vernehmen gegeben,
also sind sie, die Herren Oberräthe des eigentlichen Versehens, es werden
die Herren Landräthe, wie treulichen alles mit ihnen communiciret worden,
so willig alles nach ihrer Dexterität denen übrigen Ständen fürtragen und
den Schluss des Landtags mit geeinigter endlichen Erklärung woU ver-
gnüglichen beschleunigen helfen.
378 II. Uer grosse Landtag Ton 1661 bis 1663.
Geeinigtes Bedenken der Stände, den Oberrätben Überreicht
Praes. 17. April 1663.
Eon. 669 III und 668 lU.
[„In puncto gravaminum'' : Allgemeine Klage. Synode. Visitation. Refonnierte.
Schotten. Universität. Accise -Rechnung. Preussische Rätbe. Festungen. Konigi-
bergisches. Pares curiae. Steuern.]
1663. Es müssen die tresambten Stände dieses Herzogtumbs eum höchsteo
17 Änril
* ^ ' beklagen, dass ihr unterthänigstes Bedenken, so sie auf Veranlassang
des extradirten Protocolls, am 19. Martii in puncto gravaminum d. 24
ejusdem eingegeben, von Sr. Ch. D. so gnädig nicht aufgenommen, als
treulich und wohlmeinend von ihnen dasselbe zu Sr. Ch. D. und des
Landes Besten eingerichtet worden. Sie finden in ihrem Gewissen sol-
chergestalt sich nicht überführet, dass sie den Landtag zu verzögern,
viel weniger, dass sie Sr. Ch. D. directo dominio einigermassen zu de-
rogircn suchen sollten. Ihr Zweck ist einzig und allein dahin gerichtet,
wie S. Ch. D. wahre Hoheit wohl gesetzet, das Band der unterthänigsten
Treue fest und zu gutem Bestände verbunden, alle Misshelligkeiten so-
wohl für die gegenwärtige, als künftige Zeit gehoben und die gegenwär-
tige Handlungen zwischen Sr. Ch. D. und den Ständen allen künftigen
Zweifel und Irrungen zu entnehmen, aufs klärlichste und deutlichste ex-
primiret werden möchten. Demnach aber E. H. H. sowohl in der letzteren
mit denen vom Herrenstande und Landräthen gehaltenen Unterredungen,
als in dem bald darauf den 5. April ausgegebenen Protocoll weitläuftig
und beweglich zu vernehmen gegeben, wie übel S. Ch. D. es dero ge-
treuen Ständen nehmen, dass sie den Landtagshandlungen nicht ein Ende
macheten, und dabei vorgestellet, was für Extremitäten, die das arme
Vaterland ins Verderben stürzen könnten, entweder aus weiterer Verzö-
gerung oder aus fruchtloser Aufhebung und Zerschlagung des Landtages
erfolgen würden.
Als müssen die gesambten Stände sowohl aus schuldigem Respect
gegen ihre hohe Herrschaft, als aus Liebe gegen ihr geliebtes Vaterland,
damit dasselbe von dem besorglichen Unheil und Verderben errettet werde,
so viel sie immer vermögen, nachgeben und folgendergestalt deutlich sich
auslassen.
Ad 1. Dass der synodus nach ihrem unterthänigsten Vorschlag uf
gnädigste Confirmation Sr. Ch. D. fortgestellet werden möchte. Wüssten
aber S. Ch. D. noch andere mehr bequeme Mittel, wie bei dem synodo
Pares curiae. Schwor aof den Bromberger Vertrag. 425
KroD Polen und I. Ch. D., aufgerichteten und beschwornen pactis aus-
drücklich enthalten, dass auf begebenden und in jetzo gedachten Pacten
mit mehren beschriebenen Fällen diese Brombergische ewige pacta von
beiden Theilen beschworen werden sollen, solchem nach haben I. Ch.
D. zu Bezeugung dero gnädigsten landesväterlichen Affection gegen
E. E. Landschaft sich dahin hiemit gnädigst erklären wollen, dass,
^enn zu Beschwerung der Brombergischen Pacten ins Künftige Commis-
sarien abzuordnen und zu schicken, sie dazu auch von dero preussi-
sehen Unterthanen und Einsassen einige mit zu Commissarien verordnen
und bevollmächtigen wollen, damit sie solchem actui mit beiwohnen,
und von demjenigen, auch wie und was daselbst passiret, desto bessere
Wissenschaft haben und Bericht thun können.
Demnach nun dieser Landtag, ob sich wohl derselbe über Verhoffen
fast lange verweilet, dabei jedennoch, so wohl an Seiten LCh. D., als
E. E. Landschaft von allen Ständen, ein respective gnädigstes und un-
terthänigstes Vertrauen, Liebe und Affection in der That verspüret wor-
den, durch den von L Ch. D. in denen vorgewesenen Sachen landes-
fürst- und väterlich gegebenen Ausschlag durch Gottes Gnade so weit
gebracht und geendiget, als wollen L Ch. D. demselben nunmehro seine
Endschaft und denen zu demselbigen Abgeordneten, hinwiederum b zu
denen Ihrigen sich zu verfügen, nunmehro gnädigste Erlaubniss gegeben
haben, mit gnädigstem Begehren, es wollen die Abgeordneten bei ihrer
Anheimkunft und zu der Zeit, welche ihnen durch das besondere er-
folgende Ausschreiben wird benennet werden, den Verlauf und Verrich-
tung aller Sachen des itzigen geendigten Landtages einbringen.
Und dieses ist es, was I. Ch. D. denen von Herren Stand und Land-
räten, imgleichen denen Abgeordneten von der Ritterschaft und Adel,
und dann denen von Städten, welchen sie sambt und sonders mit be-
harrlichen kurfürstlichen Gnaden zugethan verbleiben, zum Landtages
Abschied und Beschluss, gnädigst ertheilen wollen.
Urkundlich mit höchstgedachter L Ch. D. Secret bekräftiget.